Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 22, S. 69:
Art. 74 ff. BauR der Gemeinde Engelberg.
Die "Wasserversorgung AG Engelberg" ist eine Unternehmung des Privatrechts. Ihr Verhältnis zu den Wasserbezügern ist privatrechtlicher Natur.
Mit der Baubewilligung bzw. mit der darin verfügten Übernahmeerklärung eines Schreibens der "Wasserversorgung AG Engelberg" zum integrierenden Bestandteil erhält das zwischen dem Bauherrn und der privatrechtlichen " Wasserversorgung AG Engelberg" zu vereinbarende oder bereits bestehende Vertragsverhältnis keinen öffentlich-rechtlichen Charakter. Insbesondere werden dadurch keine Anschlussund Verlegungskosten verfügt. Das Verhältnis zwischen dem Bauherrn und der "Wasserversorgung AG Engelberg" bleibt unter den gegebenen Umständen rein privatrechtlicher Natur.
Entscheid des Regierungsrates vom 6. Oktober 1992 (Nr. 534).
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG ist Land "erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energiesowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist". Art. 4 Abs. 1 des BauG sieht vor, dass für Bauvorhaben auf Grundstücken, die durch Strassen, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Stromversorgung genügend erschlossen sind, ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung besteht, sofern sich der vorgesehene Bau ins Orts- und Landschaftsbild einfügt. Ebenso setzen die Art. 74 ff. des Baureglements der Einwohnergemeinde Engelberg vom 28. September 1986 für die Baureife eines Grundstücks eine hinreichende Erschliessung voraus. Dabei muss die Erschliessung vor Baubeginn in ihrem Bestand dauernd rechtlich gesichert und spätestens beim Bezug der Baute fertiggestellt sein (Art. 75 Abs. 1 BauR). Bei all diesen Bestimmungen wird unter dem Begriff der hinreichenden Erschliessung auch eine ausreichende Versorgung mit Wasser verstanden." Die Wasserversorgung muss auf die Grundstücknutzung und die Verhältnisse im Einzelfall abgestimmt sein. In der Regel müssen sauberes Trinkwasser sowie ausreichend Wasser für die zulässige Bodennutzung und unter hinreichendem Druck stehendes Löschwasser für Brandfälle zugeführt werden" (Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1990, N 16 zu § 13; vgl. auch EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1981, N 15 zu Art. 19). Mangelt es an einer ausreichenden Wasserversorgung bzw. den "erforderlichen" Wasserleitungen, so gilt eine entsprechende Parzelle nicht als hinreichend erschlossen im Sinne der genannten Bestimmungen und eine Baubewilligung könnte grundsätzlich nicht erteilt werden.
Die Aufgabe, Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen, obliegt gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG und Art. 5 Abs. 2 WEG dem Gemeinwesen. Nach Art. 91 Abs. 2 KV fallen alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht im Kompetenzbereich des Bundes, des Kantons oder einer anderen Gemeindeart liegen, in den Zuständigkeitsbereich der Einwohnergemeinde. Danach ist die Versorgung mit Wasser wie auch die Erstellung der dazu erforderlichen Leitungen grundsätzlich eine Aufgabe der Einwohnergemeinde. In Engelberg nimmt die Aufgabe der Versorgung mit Trink- und Gebrauchwasser die "Wasserversorgung AG Engelberg" wahr (Art. 3 der Statuten). Die Frage, ob eine solche Aufgabenübertragung von der Einwohnergemeinde Engelberg auf eine privatrechtlich organisierte Institution zulässig ist und allenfalls unter welchen Voraussetzungen, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
Die Wasserversorgung AG Engelberg ist gestützt auf die obligationenrechtlichen Bestimmungen gegründet worden und stellt somit eine Unternehmung des Privatrechts dar. Wie der Beschwerdeführer selber richtig feststellt, ist auch das Verhältnis zur Wasserversorgung AG Engelberg mangels fehlendem Hoheitsakt, der dieses Verhältnis dem öffentlichen Recht unterstellen würde (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 1976, 1034), privatrechtlicher Natur. Selbst wenn man der in der Schweizerischen Juristenzeitung (SJZ) 1991, S. 27 ff., vertretenen Auffassung folgen wollte, wonach das Verhältnis zwischen einem privatrechtlich organisierten Versorgungsbetrieb, der eine öffentliche Aufgabe erfüllt, und dem privaten Benutzer auch dann als öffentlich-rechtlich gelten müsse, wenn zumindest wesentliche Teile der Benutzungsordnung nicht durch den Versorgungsbetrieb und allenfalls den Dritten autonom gestaltet werden können, sondern im grundlegenden Vertrag des Versorgungsbetriebs mit der Gemeinde (z.B. in einem Konzessionsvertrag) geregelt sind, so wäre im vorliegenden Fall ein reines privatrechtliches Verhältnis zwischen der Wasserversorgung AG Engelberg und dem Beschwerdeführer anzunehmen, weil es an einem solchen Grund- bzw. Konzessionsverhältnis zwischen der Gemeinde und der Wasserversorgung AG Engelberg fehlt. Die Wasserversorgung AG Engelberg und der Beschwerdeführer sind damit bei der Ausgestaltung ihres Vertragsverhältnisses grundsätzlich frei. Die Wasserversorgung AG Engelberg wird sich zwar auf ihr Betriebsreglement berufen. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um ein von der AG (Generalversammlung) selber erlassenes Reglement, das jederzeit abgeändert werden kann. Somit kann mit dem Beschwerdeführer übereinstimmend festgestellt werden, dass das Vertragsverhältnis zwischen der Wasserversorgung AG Engelberg und dem Beschwerdeführer privatrechtlicher Natur ist, weil sich die beiden Parteien wie Private mit einem entsprechenden Vereinbarungsspielraum gegenüberstehen. Daraus entstehende Streitigkeiten hat der Zivilrichter zu beurteilen.
Mit der vorliegenden Beschwerde ficht der Beschwerdeführer nun die Baubewilligung des Einwohnergemeinderates Engelberg Nr. 200 vom 22. April 1992 an, soweit damit das Schreiben der Wasserversorgung AG Engelberg vom 7. Dezember 1991 zum integrierenden Bestandteil erklärt worden ist. Im Rahmen der Beurteilung des Baugesuchs des Beschwerdeführers hatte der Einwohnergemeinderat Engelberg die Frage der hinreichenden Erschliessung - auch mit Wasser - einer näheren Prüfung zu unterziehen. Weil die "erforderlichen" Wasserleitungen und somit die Voraussetzungen für eine hinreichende Erschliessung noch nicht vorlagen, hat er die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung erteilt: Er hat unter der Rubrik "Bedingungen und Auflagen" die Stellungnahme der Wasserversorgung AG Engelberg vom 7. Dezember 1991 zum integrierenden Bestandteil seiner Baubewilligung erklärt.
Es stellt sich nun zunächst die Frage nach der Rechtmässigkeit einer solchen Nebenbestimmung. Gemäss Art. 4 Abs. 3 BauG kann die zuständige Behörde Baubewilligungen unter Auflagen oder Bedingungen erteilen, die mit dem Bauvorhaben in einem direkten Zusammenhang stehen. Weil die erforderlichen Wasserleitungen für eine hinreichende Erschliessung noch nicht vorhanden und gesichert waren (vgl. auch Art. 74 und 75 BauR), hat die Baubewilligungsbehörde die angefochtene Nebenbestimmung in die Baubewilligung aufgenommen. Nur mit der Aufnahme einer solchen Nebenbestimmung konnte von einer hinreichend erschlossenen Bauparzelle ausgegangen und eine Baubewilligung erteilt werden. Gegen dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer zu Recht grundsätzlich nichts vorgebracht. Die Aufnahme einer solchen Nebenbestimmung ist zulässig und wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Der direkte Zusammenhang der Nebenbestimmung mit dem Bauvorhaben ist offensichtlich.
Hingegen verlangt der Beschwerdeführer, die Baubewilligung in dem Sinn richtigzustellen bzw. "insoweit aufzuheben", als sie "die Frage der Anschlusskosten für den Wasserbezug bzw. die Überwälzung der Verlegungskosten einer neuen Wasserleitung des Beschwerdeführers regeln sollte". Damit richtet sich die Beschwerde gegen den Inhalt des mit der angefochtenen Baubewilligung zum integrierten Bestandteil erklärten Schreibens der Wasserversorgung AG Engelberg. Durch die "Integration" bzw. Übernahme dieses Schreibens in die Baubewilligung erhält dessen Inhalt nicht öffentlich-rechtlichen Charakter. Der Verweis auf das Schreiben besagt, dass damit die erforderlichen Erschliessungsanlagen als hinreichend betrachtet werden dürfen und eine Baubewilligung erteilt werden kann. Er hat jedoch keinen Einfluss auf den Inhalt des Schreibens. Wie der Beschwerdeführer selber erklärt, ist der Inhalt dieses Schreibens privatrechtlicher Natur. Daran ändert die Übernahme in die Baubewilligung nichts. Für den vorliegenden Fall heisst dies, dass damit keine Anschluss- und Verlegungskosten für eine neue Wasserleitung verfügt worden sind. Unter den gegebenen Umständen ist der Einwohnergemeinderat Engelberg dazu nicht zuständig. Hinsichtlich der entsprechenden Kosten haben sich allein die beiden Vertragsparteien, die Wasserversorgung AG Engelberg und der Beschwerdeführer, im Rahmen des privatrechtlichen Verhältnisses zu einigen. Wie bereits festgestellt, hat der Zivilrichter daraus entstehende Streitigkeiten zu beurteilen. Gestützt auf diese Feststellungen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf teilweise Aufhebung der Baubewilligung im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet, als sie sinngemäss eine Feststellung über die Bedeutung des Inhalts der betreffenden Übernahmeerklärung des Einwohnergemeinderates verlangt. Es wird festgestellt, dass die Baubewilligung des Einwohnergemeinderates Engelberg Nr. 200 vom 22. April 1992 durch die Erklärung des Schreibens der Wasserversorgung AG Engelberg vom 7. April 1992 zum integrierenden Bestandteil keine Fragen der Anschlusskosten für den Wasserbezug bzw. die Überwälzung der Verlegungskosten einer neuen Wasserleitung des Beschwerdeführers regelt. Die Rechtskraft der angefochtenen Baubewilligung wird dadurch nicht gehindert. Die Baubewilligung wird in diesem Sinne bestätigt.