Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 20, S. 20:
a) Art. 5 Abs. 2 VV zum BauG; Art. 23 Abs. 2 AB zum RPG.
Beschwerden gegen raumplanerische Bewilligungen des Baudepartementes sind durch den Regierungsrat zu behandeln, auch wenn die Eingabe an die Baubewilligungsbehörde gerichtet ist. Problem der Koordination zwischen dem Einspracheverfahren vor der Baubewilligungsbehörde und dem Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat (Erw. 2 bis 4).
b) Art. 5 Abs. 4 VV zum BauG; Art. 23 Abs. 2 AB zum RPG.
Ein Nachbar, der rund einen Kilometer von einem Bauvorhaben entfernt wohnt, ist nicht einsprache- oder beschwerdelegitimiert, selbst wenn es um die Erstellung eines Antennenmastes von 38 m Höhe geht (Erw. 5).
c) Art. 10 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 BauG.
Ein verringerter Waldabstand kann bewilligt werden, wenn Gründe des öffentlichen Interesses, hier des Landschaftsschutzes, dies gebieten (Erw. 6).
Entscheid des Regierungsrates vom 19. Februar 1991 (Nr. 1134).
Sachverhalt:
Die Fernmeldedirektion Luzern beabsichtigt, die seit 1978 in Betrieb stehende Fernsehumsetzeranlage auf Parzelle 1276 im Mosacher durch einen Neubau zu ersetzen. Die geplante Ersatzanlage umfasst einerseits einen Geräteraum und anderseits einen 38 m hohen Antennenmast mit einem Durchmesser von 0,91 m am Fussende und von 0,22 m an der Spitze des Rohrs. Die bestehende Antenne weist eine Höhe von 20 m auf. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt vom 2. August 1990 (S. 846) öffentlich ausgeschrieben. Gleichzeitig wurde auch die raumplanerische Bewilligung des Baudepartementes vom 5. Juli 1990 angezeigt.
Mit Eingabe vom 12. August 1990 gelangte X an den Bezirksgemeinderat Schwendi und erhob gegen das Bauvorhaben Einsprache.
Die Bezirksgemeinde Schwendi erteilte am 28. September 1990 die Baubewilligung unter dem Vorbehalt, dass die erforderliche Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes durch den Regierungsrat genehmigt werde. Die Einsprache von X wurde abgewiesen.
Gegen die Abweisung der Einsprache erhob X am 16. Oktober 1990 beim Regierungsrat Beschwerde. Er rügte u.a. die Verknüpfung von raumplanerischer Bewilligung und Einspracheverfahren nach kantonalem Baurecht sowie den dadurch bewirkten Verfahrensablauf.
Aus den Erwägungen:
b) aa) Seit 1. Januar 1980 ist das RPG in Kraft. Nach Art. 24 RPG bedürfen Bauten ausserhalb der Bauzonen einer Ausnahmebewilligung einer zuständigen kantonalen Behörde. Die Kantone müssen diese Ausnahmebewilligungen im kantonalen Publikationsorgan gesondert anzeigen (Art. 25 Abs. 2 RPV). bb) Die zur Anwendung des RPG nötigen kantonalen Vorschriften sind in den AB zum RPG enthalten. Nach Art. 13 Abs. 1 AB zum RPG erteilt das Baudepartement die raumplanerischen Ausnahmebewilligungen. Diese Ausnahmebewilligungen können innert 20 Tagen an den Regierungsrat weitergezogen werden (Art. 23 Abs. 2 AB zum RPG).
cc) In bezug auf das Verfahren legt Art. 16 AB zum RPG fest, dass Baugesuche bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen sind und diese die Gesuche für Bewilligungen ausserhalb der Bauzonen mit ihrer Stellungnahme an das Baudepartement weiterleitet. Nach Vorliegen der Bewilligung des Baudepartementes veröffentlicht die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch unter Hinweis auf die Zonenzuordnung sowie den Raumplanungsentscheid des Baudepartementes im Amtsblatt und führt anschliessend das ordentliche Baubewilligungsverfahren weiter.
dd) Das Bauvorhaben der Fernmeldedirektion Luzern wurde nach den genannten Vorschriften zur Erteilung der raumplanerischen Ausnahmebewilligung dem Baudepartement überwiesen. Nach Vorliegen des Raumplanungsentscheids vom 5. Juli 1990 wurde das ordentliche Verfahren weitergeführt und insbesondere die Publikation im Amtsblatt vom 2. August 1990 veröffentlicht. Diese Publikation wies ausdrücklich auf den Ersatz des Antennenmastes hin. Während der Auflagefrist bestand ausserdem die Möglichkeit, die Baugesuchsakten einzusehen. Von einer mangelnden Information oder gar einer Verschleierungstaktik kann daher nicht gesprochen werden. Die Publikation enthielt auch den erforderlichen Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit nach Art. 5 Abs. 1 und 2 VV zum BauG (vgl. Erwägung 2a). Ferner wurde auch die raumplanerische Ausnahmebewilligung nach Art. 25 Abs. 2 RPV angezeigt. In diesem Punkt fehlte eine Rechtsmittelbelehrung. Eine solche ist allerdings - im Gegensatz zum kantonalen Recht - weder in der RPV noch in den AB zum RPG vorgeschrieben.
Es stellt sich somit die Frage, welche Folgerungen sich daraus ergeben.
Im vorliegenden Fall wird sinngemäss sowohl eine Verletzung des kantonalen Baurechts (z.B. fehlende Profilierung des Antennenmastes) wie auch des eidgenössischen Raumplanungsrechts (z.B. mangelnde Standortgebundenheit) gerügt. Der Einsprecher hätte somit sowohl eine Einsprache beim Bezirksgemeinderat wie auch eine Beschwerde beim Regierungsrat gegen den Raumplanungsentscheid des Baudepartementes einreichen müssen. Innert der publizierten Frist gelangte er nur an den Bezirksgemeinderat. Die Einsprache erfüllt aber im übrigen sämtliche Anforderungen, die an eine Beschwerde gegen den Raumplanungsentscheid gestellt werden müssen. Nach Art. 26 Abs. 3 GOG gilt eine Frist auch dann als eingehalten, wenn die Eingabe innert der Frist einer unzuständigen kantonalen Instanz eingereicht wurde. Dies gilt auch bereits aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 91 B III). Die Einsprache vom 12. August 1990 muss aus diesen Gründen auch als fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Raumplanungsentscheid aufgefasst werden. Es muss dabei auch berücksichtigt werden, dass die Publikation im Amtsblatt nur die nach kantonalem Recht vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung enthielt und daher Missverständnisse verursachen konnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beide möglichen Rechtsmittel, d.h. Einsprache beim Bezirksgemeinderat wie auch Beschwerde beim Regierungsrat gegen den Raumplanungsentscheid führen wollte. Im vorliegenden Fall kommt diesem Umstand allerdings keine Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer inzwischen ohnehin an den Regierungsrat gelangt ist.
Das vorne erwähnte unterschiedliche Verfahren wirft Fragen hinsichtlich der Verfahrensökonomie und der Verfahrenskoordination auf. Eine umfassende Rechtsmittelbelehrung im Publikationstext würde die nötige Klarheit bringen. Es ist im übrigen anzunehmen, dass in vielen Fällen von beiden Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch gemacht würde, d.h. dass sich gleichzeitig sowohl die Baubewilligungsbehörde wie auch der Regierungsrat mit dem Baugesuch zu befassen hätten. In einer späteren Phase müsste sich sodann der Regierungsrat allenfalls noch mit der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid befassen. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre ein solcher Vorgang unzulässig, weil die Rechtsanwendung materiell koordiniert werden muss. Verschiedene materiell-rechtliche Vorschriften, die in einem engen Sachzusammenhang stehen, dürfen nicht unabhängig voneinander angewendet werden (siehe im einzelnen BGE 116 Ib 57). Das Bundesgericht verlangt sodann, dass verschiedene, getrennt ergangene Entscheide in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten werden können. Aus diesem Grund kann der Regierungsrat eine bei ihm eingereichte Beschwerde gegen einen Raumplanungsentscheid des Baudepartementes erst entscheiden, wenn das ordentliche Baubewilligungsverfahren bei der Baubewilligungsbehörde abgeschlossen bzw. allenfalls mittels Beschwerde ebenfalls an den Regierungsrat weitergezogen worden ist. Wird ein Raumplanungsentscheid des Baudepartementes angefochten und gleichzeitig eine Einsprache bei der Baubewilligungsbehörde erhoben, wird das Verfahren vor dem Regierungsrat daher in der Regel ausgesetzt werden müssen, bis die Baubewilligungsbehörde entschieden hat. Die Baubewilligungsbehörde wird unterdessen die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Punkte behandeln und im übrigen zur Beschwerde gegen den Raumplanungsentscheid Stellung nehmen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren entspricht im Ergebnis diesen Anforderungen. Der Regierungsrat muss daher die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wie auch die Beschwerde gegen den Raumplanungsentscheid des Baudepartementes behandeln.
Gemäss obwaldnerischer Rechtsprechung - wie nach bundesgerichtlicher Praxis - muss der Beschwerdeführer in höherem Masse als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit durch den angefochtenen Entscheid in seinen aktuellen, rechtlichen oder tatsächlichen Interessen betroffen sein. Erforderlich ist eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache (BGE vom 4. Oktober 1990 i.S. M. und Konsorten gegen L. AG, Erw. 3). Die Frage, wann die erforderliche unmittelbare Nähe gegeben ist, kann nicht generell beantwortet werden. In der Gerichtspraxis wird die Frage ab etwa 200 m verneint (Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Grüsch 1989, N 178). Wenn vom geplanten Bauvorhaben Immissionen zu erwarten sind, wird der Kreis der Berechtigten aber weiter gezogen. Nach Bandli ist ausschlaggebend, ob die Intensität der Emissionen derart ist, dass der Betroffene mehr berührt ist als irgend jemand.
Im vorliegenden Fall befindet sich das geplante Bauvorhaben rund einen Kilometer vom Heimwesen X entfernt. Von einer beachtenswerten und nahen Beziehung kann hier nicht mehr gesprochen werden. Der neue Antennenmast wird vom Heimwesen X her kaum sichtbar sein, zumal es sich dabei um ein relativ feingliedriges Rohr von nur rund 20 cm Durchmesser an der Spitze handelt. Eine konkrete Beeinträchtigung kann daher ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer macht eine solche auch gar nicht geltend. Er ist vielmehr der Meinung, dass er öffentliche Interessen vertreten könne. Diese Ansicht ist falsch. Im Raumplanungs- und Baurecht ist die sogenannte Popularbeschwerde ausgeschlossen. Der Gesetzgeber wollte gerade verhindern, dass jedermann aus Gründen, die zwar im öffentlichen Interesse liegen, gegen ein Bauvorhaben Einsprache und Beschwerde führen kann. Die Legitimationsvoraussetzungen wurden deshalb einengend umschrieben. Das Bundesgericht hat z.B. die Beschwerdebefugnis verneint, als sich ein etwa in 800 m Entfernung wohnender Nachbar gegen eine Schweinemästerei zur Wehr setzen wollte, da dieser keine persönlichen und tatsächlichen Nachteile, wie Geruchsimmissionen, nachweisen konnte (Praxis 1986, Nr. 25). Das geltend gemachte ideelle Interesse wurde vom Bundesgericht ausdrücklich als nicht ausreichend erklärt. Dem Beschwerdeführer fehlt deshalb vorliegend die Legitimation, um gegen den Raumplanungsentscheid Beschwerde führen zu können. Das gleiche gilt auch in bezug auf die Erhebung einer Einsprache beim Bezirksgemeinderat. Der Bezirksgemeinderat hätte auf die Einsprache gar nicht eintreten dürfen.
Nach Art. 10 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 BauG ist eine Unterschreitung des Waldabstandes aus schützenswerten Interessen des Eigentümers möglich, sofern dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden. Als öffentliche Interessen gelten insbesondere die genügende Besonnung, Belichtung und Sicherheit der Baute sowie der Schutz des Waldes. Schliesslich erfüllt der Wald auch ästhetisch- siedlungsgestalterische Funktionen, indem der Wald oft das Landschaftsbild prägt.
Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass es der Fernmeldedirektion Luzern nicht um einen ganz konkreten Standort geht. Aus technischen Gründen ist sie auf eine freistehende Gerätekabine angewiesen, die mittels eines Baurechts auf Parzelle 1276 (Eigentümer Y) zu stehen kommt. Für diese im öffentlichen Interesse stehende Kleinbaute wäre sogar die Einräumung des Enteignungsrechts denkbar. Es könnte ohne weiteres ein Standort gewählt werden, welcher den Waldabstand respektiert. Dagegen sprechen nun aber Gründe des Landschaftsschutzes. Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) verlangte in seinem Mitbericht vom 15. April 1989, dass die Kabine nach Möglichkeit mit standortgerechten Gehölzen kaschiert werde. Aus dem forstlichen Mitbericht des BUWAL ergeben sich keine Bedenken. Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission schloss sich in ihrer Beurteilung vom 27. Juni 1990 der Stellungnahme des BUWAL an. Das Oberforstamt unterstützt in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 1991 die Auflagen des Landschaftsschutzes und willigt ein, dass die Kabine bis auf 2 m (gemessen vom äusseren Strauchgürtel) an den Waldrand gestellt werden kann. Es verlangt, dass nur geringfügige Fundationsarbeiten ausgeführt werden; durch den Bau dürfe der bestehende Waldrand nicht tangiert werden; spätere Ansprüche auf Zurückdrängen oder Niederhalten des Waldrandes seien unzulässig; der Geräteraum sei mit einem Strauchgürtel aus einheimischen Sträuchern zu umpflanzen, welche gepflegt werden und nicht als Wald gelten. Schliesslich sei eine solche massive Unterschreitung des Waldabstandes nur im vorliegenden Fall aus landschaftlichen Gründen möglich und stelle auf keinen Fall ein Präjudiz dar.
Da es sich um eine unbewohnte Gerätekabine handelt, fallen die Aspekte der Besonnung, Belichtung und Sicherheit nicht ins Gewicht. Die Erhaltung des Waldes wird nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Weder aus dem forstlichen Mitbericht des BUWAL noch aus der Stellungnahme des Oberforstamtes werden Bedenken in dieser Hinsicht geäussert.
Nach Abwägen aller zu beachtenden Gesichtspunkte kann im vorliegenden Fall das Vorliegen einer Ausnahmesituation bejaht werden. Der Standort liegt sogar im öffentlichen Interesse. Es geht hier nicht um den Fall, in welchem der Waldabstand unterschritten werden soll, weil die Baute sonst nicht errichtet werden könnte (siehe dazu VVGE 1985 und 1986, Nr. 61, Erw. 4). Das Unterschreiten des Waldabstandes kann daher genehmigt werden.