Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 2, S. 5:
Art. 86 KV.
Volksinitiativen können bei zureichender Ermächtigung zurückgezogen werden (Erw. 3). Rechtliche Qualifikation von Mitunterzeichnern einer Einzelinitiative. Es ist vom Willen der einzelnen Mitunterzeichner auszugehen (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 22. September 1992 (Nr. 478).
Aus den Erwägungen:
Volksinitiativbegehren können gemäss allgemeinem schweizerischem Staatsrecht in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten bei zureichender Ermächtigung zurückgezogen werden. Dies gilt auch für den Kanton Obwalden, wo eine entsprechende Praxis besteht, ohne dass sie bis jetzt Eingang im geschriebenen Recht gefunden hätte (vgl. Gutachten Prof. Dr. Kurt Eichenberger betreffend Zulässigkeit des Rückzugs von Referendumsbegehren nach dem Verfassungsrecht des Kanton Obwalden, vom Februar 1973). Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Grundsatz nicht. Sie ist aber der Ansicht, die Mitunterzeichner der Initiative seien ebenfalls Initianten, was zur Folge habe, dass die Initiative nur von einer Person rechtsgültig zurückgezogen werden könne, welche entsprechend ermächtigt sei. J.B. verfüge über keine solche Ermächtigung, weshalb die Erklärung des Beschwerderückzugs nicht rechtsgültig sei.
Die rechtliche Qualifikation von Mitunterzeichnern einer Einzelinitiative ist in der Verfassung nicht geregelt. Art. 86 Abs. 1 KV hält lediglich fest: "Jeder Aktivbürger ist berechtigt, dem Gemeinderat in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen." In der Literatur und der Praxis ist diese Frage der rechtlichen Qualifikation von Mitunterzeichnern einer Einzelinitiative ebenfalls nicht behandelt. Es ist daher vom Willen der einzelnen Mitunterzeichner auszugehen. Die Willenserklärungen sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Das Vertrauensprinzip leitet sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) her, welcher auch im öffentlichen Recht Geltung hat (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1990, Rz. 142 ff. und 245 ff.). Danach sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 113 II 50). Es kommt nicht auf den wirklichen Willen an, den der Erklärende tatsächlich gehabt hat. Massgeblich ist vielmehr der objektive Sinn seines Erklärungsverhaltens.
a) Das Initiativbegehren wurde in der Form eines Schreibens eingereicht, welches in der "Ich-Form" abgefasst und von J.B. als Initiant unterzeichnet ist. Daraus kann geschlossen werden, dass J.B. allein Initiant ist. Hätten die Mitunterzeichner ebenfalls als Einzelinitianten auftreten wollen, so hätte das Schreiben in der "Wir-Form" abgefasst und auf eine Unterscheidung zwischen J.B. als Initiant und den übrigen Mitunterzeichnern hätte ebenfalls verzichtet werden müssen. Auch der Hinweis "die Unterzeichneten unterstützen das vorstehende Initiativbegehren" deutet darauf hin, dass die Mitunterzeichner zwar das Anliegen des Initianten teilen, nicht aber im eigenen Namen die Initiative einreichen wollten.
b) Ein weiteres Indiz für die Tatsache, dass sie nicht selber als Initianten auftreten wollten, ist darin zu erblicken, dass kein einziger der Mitunterzeichner sich je beschwerte, über die Initiative sei noch nicht abgestimmt worden. Hätte nur einer der Mitunterzeichner tatsächlich im eigenen Namen eine Einzelinitiative einreichen wollen, so hätte er sicher einmal seit der Einreichung der Initiative am 17. Juli 1987 nachgefragt, wann über das Initiativbegehren abgestimmt wird, zumal eine Vorlage nach Art. 86 Abs. 1 KV innert Jahresfrist der Gemeindeversammlung unterbreitet werden muss.
c) Ferner ist zu beachten, dass es sehr einfach ist, eine Einzelinitiative einzureichen. Es reicht, dass ein einzelner Bürger beim Gemeinderat einen Antrag stellt. Damit jedoch Klarheit besteht, ob ein Bürger dem Gemeinderat eine Initiative unterbreitet oder sonst ein Anliegen darlegt, ist es erforderlich, dass an die Form des Begehrens gewisse Anforderungen gestellt werden. Dazu gehört auch, dass sich ein Bürger klar als Initiant bezeichnet. Dies ist vorliegend bei den Mitunterzeichnern nicht der Fall.
d) Im übrigen wurde im Beschwerdeverfahren betreffend der Gültigkeit der Initiative sowohl vor dem Regierungsrat wie vor dem Verwaltungsgericht lediglich J.B. als Partei in das Verfahren einbezogen. Der Regierungsrat hielt in seinem Entscheid vom 13. Juni 1988 (Nr. 209) fest, das Einzelinitiativrecht von J.B. werde tangiert, falls der Beschluss betreffend Gültigkeit der Initiative aufgehoben würde. Aus diesem Grund sei ihm Parteistellung zuzubilligen. Die Frage der Rechtsnatur der Mitunterzeichner wurde offen gelassen. Wären sie aber ebenfalls Einzelinitianten, so ist nicht einzusehen, weshalb sie nicht in das Verfahren einbezogen wurden. Ihr Initiativrecht wäre nämlich ebenfalls - genau wie dasjenige von J.B. - tangiert worden. Es ergibt sich somit auch daraus, dass die Mitunterzeichner nicht Initianten sind.
e) Aus der Tatsache, dass die Unterschriften der Mitunterzeichner von der Gemeindekanzlei auf ihre Gültigkeit hin überprüft wurden, kann nicht geschlossen werden, sie seien Initianten. Es trifft zwar zu, dass die Unterschriften nicht hätten überprüft werden müssen, da es sich nicht um Initianten handelt. Als die Initiative einging, stellte sich aber die Frage der rechtlichen Qualifikation der Mitunterzeichner nicht, weshalb keine besonderen Abklärungen vorgenommen und die Unterschriften routinemässig überprüft wurden. Daraus wurden auch nicht irgendwelche Folgen abgeleitet.
f) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es sich bei den Mitunterzeichnern nicht um Initianten im verfassungsrechtlichen Sinn handelt, sondern lediglich um Petenten, weshalb J.B. als Einzelinitiant seine Initiative rechtsgültig ohne Zutun der Mitunterzeichner zurückziehen konnte. Der Einwohnergemeinderat hat rechtmässig gehandelt, indem er das Initiativbegehren nicht dem Volk zur Abstimmung unterbreitet hat. Der Aufsichtsbeschwerde ist daher keine Folge zu geben.