Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 18, S, 57:
Art. 29 Abs. 2 BauG.
Die Androhung der Ersatzvornahme ist kein neuer Eingriff in rechtlich geschützte Güter und daher grundsätzlich nicht mehr anfechtbar (Erw. 2 bis 4).
Art. 34 Abs. 1 RPG.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht können auch Vollstreckungsmassnahmen angefochten werden (Erw. 6).
Entscheid des Regierungsrates vom 3. September 1991 (Nr. 453).
Aus den Erwägungen:
In der Praxis hat sich folgendes Verfahren eingespielt: Vollstreckbare Sachverfügung, Androhung der Ersatzvornahme mit Fristansetzung, Festsetzung der Ersatzvornahme, Anwendung des Zwangsmittels, Kostenauflage (Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, Zürich 1984, 95 ff; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, 348 ff.).
Voraussetzung für einen Abbruch ist eine Sachverfügung, ein rechtskräftiger Entscheid, welcher den Abbruch mit genügender Bestimmtheit fordert. Dieser sogenannte Abbruchbefehl ist in der Baubewilligung vom 13. Juni 1988 bzw. im Raumplanungsentscheid vom 11. Mai 1988 zu sehen. Dort wurde der Abbruch der Altbaute derart eindeutig und bestimmt, sogar mit Fristansetzung, geregelt, dass ohne weitere Anordnung zur Vollstreckung geschritten werden kann. Der Abbruchbefehl kann heute nicht mehr angefochten werden.
Es entspricht rechtsstaatlichem Verwaltungshandeln, dass auch Vollstreckungsakte vor ihrer Festsetzung nach Möglichkeit dem Pflichtigen angedroht werden. Bei einem Abbruch ist die Androhung der Ersatzvornahme sogar formelle Voraussetzung für deren Rechtmässigkeit (Beeler, a.a.O., 96; Mäder, a.a.O., 348 f.). Die Androhung muss bestimmt sein. Der Verpflichtete muss ihr entnehmen können, mit welchen Mitteln des Verwaltungszwangs die Behörde den rechtmässigen Zustand wieder herstellen will (Beeler, a.a.O., 96; Mäder, a.a.O, 349). Im vorliegenden Fall wurde das in Aussicht genommene Vollzugsmittel nicht genannt. Es handelt sich offenbar noch nicht um die Androhung der Ersatzvornahme, sondern um eine letzte Aufforderung der Behörde an den Pflichtigen, den Abbruch freiwillig vorzunehmen.
Es stellt sich in formeller Hinsicht die Frage, ob eine Androhung der Ersatzvornahme oder eine Aufforderung, den Abbruch vorzunehmen, überhaupt anfechtbar ist. Mehrheitlich wird die Auffassung vertreten, dass die Androhung der Ersatzvornahme kein neuer Eingriff in rechtlich geschützte Güter des Adressaten sei, da dieser Eingriff bereits in der Abbruchverfügung erfolgt ist. Auch aus verfahrensökonomischen Gründen sei es nicht mehr gerechtfertigt, dass auch die Androhung noch einmal angefochten werden könne (Beeler, a.a.O., 97). Würde die Anfechtung zugelassen, könnte der Beschwerdeführer die gleiche Sachverfügung zweimal anfechten. Dies könne aber nicht der Sinn des Rechtsschutzes sein. Wenn die Vollstreckungsverfügung mit der rechtskräftigen Abbruchverfügung übereinstimme und dem Betroffenen keine neuen Pflichten überbunden würden, könne gegen den Vollzug nur noch eingewendet werden, die Frist sei unangemessen kurz (Mäder, a.a.O., 350). Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch die Vollzugsaufforderung vom 7. Mai 1991 überhaupt nicht geändert. Die Frist wurde nicht bemängelt. Es wäre auch nicht einzusehen, wieso die Fristansetzung unangemessen wäre. Somit steht fest, dass die Aufforderung des Einwohnergemeinderates vom 7. Mai 1991 dem Grundsatz nach keine anfechtbare Verfügung darstellt und daher - trotz der Rechtsmittelbelehrung - nicht anfechtbar ist. Auf die Beschwerde kann daher insoweit nicht eingetreten werden. Soweit die Aufforderung hinsichtlich der Fristansetzung anfechtbar ist, muss die Beschwerde abgewiesen werden. Falls der Beschwerdeführer der an ihn ergangenen Aufforderung nicht nachkommen sollte, müsste der Einwohnergemeinderat als nächstes die nicht anfechtbare Androhung der Ersatzvornahme vornehmen und das in Aussicht genommene Vollzugsmittel - Abbruch auf Kosten des Pflichtigen - darin nennen, so dass das Verfahren fortgesetzt werden kann.
Es stellt sich schliesslich die Frage, ob gegen diesen Beschluss ein ordentliches Rechtsmittel besteht. Der Beschwerdeführer könnte einwenden, dass der Regierungsrat zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei bzw. sie abgewiesen habe.
Nach Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Bewilligungen im Sinne von Art. 24 RPG. Die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht ist in diesem Fall ausgeschlossen (Art. 63 Abs. 1 GOG). Beschwerden gegen Vollstreckungsmassnahmen können ebenfalls mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden, weil es darum geht, den Art. 24 RPG entsprechenden Zustand wieder herzustellen (Karl Spühler, Der Rechtsschutz von Privaten und Gemeinden im Raumplanungsrecht, in ZBl 1989, 97 ff., 112 f.).