Entscheidpublikation VVGE 1991/92 Nr. 11, S. 42:
Art. 7, Art. 19 Abs. 1. Art. 47 JagdV.
Art. 47 der Jagdverordnung stellt keine Strafbestimmung dar; es geht um einen administrativen Entzug des Jagdpatentes (Erw. 3).
Voraussetzungen für einen Patententzug (Erw. 4).
Dauer des Patententzugs (Erw. 6)
Entscheid des Regierungsrates vom 30. Juni 1992 (Nr. 247).
Aus den Erwägungen:
Art. 20 JSG regelt den Entzug und die Verweigerung der Jagdberechtigung. Während in Abs. 1 der Entzug der Jagdberechtigung durch den Richter geregelt ist, werden in Art. 3 die Kantone ermächtigt, weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festzulegen. Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen würden nur für den betreffenden Kanton gelten. Daraus geht klar hervor, dass der Bund die Fälle, in welchen der Richter Nebenstrafen ausfällen kann, selber abschliessend in Art. 20 Abs. 1 JSG regelt. In Art. 20 Abs. 3 JSG ist lediglich vorgesehen, dass die Kantone weitere Entzugs- sowie Verweigerungsgründe festlegen können. Die gestützt darauf erlassenen Anordnungen sind gemäss Formulierung in der Bundesgesetzgebung aber administrative Verfügungen. Vorliegend ist somit auf den eindeutigen und klaren Wortlaut abzustellen. Aus der Systematik kann nichts abgeleitet werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Bundesgesetz die Ermächtigung an die Kantone, weitere administrative Entzugs- sowie Verweigerungsgründe festzulegen, in Art. 20 Abs. 3 JSG ebenfalls im Abschnitt "Strafbestimmungen" steht.
In der Botschaft des Regierungsrates vom 16. Oktober 1990 zur neuen Jagdverordnung wird ausgeführt, die Jagdverwaltung solle berechtigt sein, im Sinne von Administrativmassnahmen den Entzug bzw. die Verweigerung des Jagdpatents zu verfügen. Es geht somit nicht um eine Nebenstrafe, die der Richter erlässt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist bei der Interpretation einer Bestimmung auch die regierungsrätliche Botschaft beizuziehen. Sofern der Kantonsrat einzelne Bestimmungen der regierungsrätlichen Vorlage abgeändert oder bezüglich gewisser Erläuterungen in der Botschaft andere Ansichten vertreten hat, kann nicht allein auf die Botschaft abgestellt werden. Art. 47 JagdV wurde jedoch durch den Kantonsrat nicht abgeändert. Die Bestimmung wurde in der Beratung im Ratsplenum nicht diskutiert, so dass davon ausgegangen werden kann, der Kantonsrat sei mit der Vorlage und auch mit den entsprechenden Erläuterungen einverstanden gewesen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, aus einem Versehen des Gesetzgebers sei die Jagdverwaltung und nicht der Richter für den Erlass eines Patententzugs zuständig erklärt worden, ist unbehelflich.
Steht somit fest, dass die Jagdverwaltung für den Patententzug gemäss Art. 47 JagdV zuständig ist, bleibt zu überprüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für einen Patententzug erfüllt sind. Nach Art. 47 Bst. b kann das Jagdpatent entzogen werden, wenn der Patentinhaber gestützt auf Art. 7 des kantonalen Jagdgesetzes oder auf Art. 46 Jagdverordnung bestraft wurde. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen am 24. September 1991 kurz nacheinander zwei Hirschstiere abgeschossen, obwohl das Abschiessen von Hirschstieren nicht mehr erlaubt war, da die Anzahl für 1991 zum Abschuss freigegebener Hirschstiere bereits erreicht war. In der Folge wurde er durch die Strafkommission am 31. Oktober 1991 wegen wiederholter fahrlässiger Widerhandlung gegen die Jagdvorschriften durch widerrechtlichen Abschuss von zwei Hirschstieren mit einer Busse von Fr. 1000.-- bestraft (Art. 7 JagdG, Art. 19 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. d und m JagdV, Art. 9 Abs. 1 AB über die Jagdausübung 1991). Der Beschwerdeführer hat elementare Regeln waidgerechten Handelns verletzt. Dadurch, dass er im Bewusstsein, dass die Zahl der zum Abschuss freigegebenen Hirschstiere bereits erreicht war, die Tiere nicht oder zumindest zuwenig angesprochen hat, hat er grobfahrlässig gehandelt; denn es war in diesem Fall besondere Vorsicht geboten. Hinzu kommt die Tatsache, dass die Tiere aus einer Distanz von ungefähr 220 m bzw. 180 m geschossen wurden. Diese Distanz entspricht der oberen Grenze bei ziehendem Wild (vgl. Polizeirapport vom 30. September 1991). Auch aus diesem Grund waren in diesem Fall besondere Vorsichtsmassnahmen angezeigt. Das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertigt einen Patententzug gemäss Art. 47 Bst. b JagdV.
Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 7 JagdV gehe als Spezialnorm Art. 47 JagdV vor. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b stelle eine einmalige fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Jagdvorschriften keinen Patentverweigerungsgrund dar. Dieser Einwand ist nicht zutreffend. Art. 7 regelt unter dem Abschnitt über die Jagdberechtigung die allgemeinen Patentverweigerungsgründe, indem in Abs. 1 zunächst jene Personen generell angeführt werden, die kein Patent erhalten, weil sie "die körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen für ein waidgerechtes Jagen nicht oder nicht mehr besitzen", und diese generelle Norm wird dann mit der Aufzählung einzelner Tatbestände konkretisiert, immer aber unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Patentverweigerungsgründe. Demgegenüber stellt Art. 47 unter dem Randtitel "Entzug des Jagdpatentes" die Spezialnorm dar, die bestimmt, in welchen konkreten Einzelfällen ein gültig erteiltes Jagdpatent für eine bestimmte Dauer - ein bis zehn Jahre - entzogen werden kann. Um einen solchen konkreten Einzelfall geht es vorliegend. Der Beschwerdeführer hat die elementarsten Regeln waidgerechten Handelns - nämlich die Pflicht, das Tier anzusprechen - verletzt. Er wurde deswegen gestützt auf Art. 7 JagdG, Art. 19 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. d und m JagdV sowie Art. 9 Abs. 1 AB über die Jagdausübung 1991 bestraft. Die Voraussetzungen für einen Entzug des Jagdpatentes gemäss Art. 47 Bst. b JagdV sind somit erfüllt.
Es stellt sich noch die Frage der Dauer des Patententzugs. Nach Art. 47 kann das Patent für ein bis zehn Jahre entzogen werden. Der Beschwerdeführer hat in grobfahrlässiger Weise zwei Hirschstiere erlegt, obwohl die Anzahl der zum Abschuss freigegebenen Hirschstiere bereits erreicht war. Da er die beiden ziehenden Tiere aus grosser Distanz schoss, wäre besondere Vorsicht geboten gewesen. Er hätte die Tiere besser - und vor allem auch mit den richtigen Geräten - ansprechen müssen. Zudem waren beide Schüsse (Bandschuss, Schuss ins Hinterteil) schlecht abgegeben. Unter Berücksichtigung dieses Verhaltens erscheint ein Entzug von vier Jahren gerechtfertigt und verhältnismässig. Die Entzugsdauer von vier Jahren erscheint auch unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung angemessen. Gestützt auf die neue Jagdverordnung wurde nämlich letztes Jahr in mehreren Fällen ein dreijähriger Entzug verfügt für Verstösse gegen die Jagdgesetzgebung, welche weniger schwer zu gewichten sind als der vorliegende (u.a. Fahrverbotsmissachtungen).