Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 9, S. 22:
Art. 18 Abs. 1 SchG; Art. 8 Abs. 1 KV.
Der Gesetzgeber räumte dem Religionsunterricht eine Bestandesgarantie ein. Die Stundentafel ist so zu gestalten, dass zwei Lektionen Religionsunterricht (eingeschlossen die Schülermessen) möglich sind.
Entscheid des Regierungsrates vom 20. Juni 1989 (Nr. 184).
Aus den Erwägungen:
... Nach Art. 18 Abs. 1 SchG ist im Stundenplan für den Religionsunterricht die notwendige Zeit einzuräumen. Die öffentlich-rechtlichen Kirchen legen den Lehrstoff fest. Gemäss Art. 19 Abs. 1 V zum SchG sorgen die kirchlichen Organe für dessen Erteilung.
... Nach Ansicht des Priesterkapitels sind im Stundenplan zwei Lektionen Religionsunterricht notwendig. Der Erziehungsrat ist der Meinung, dass 1 1/2 Lektionen (drei Lektionen für die Fächer Religionslehre und Lebenskunde insgesamt) genügen. Die umstrittene Frage liegt somit darin, wieviele Lektionen für den Religionsunterricht notwendig sind.
Die Kompetenz zur Festlegung der Stundentafel kommt nach Art. 74 SchG dem Erziehungsrat zu. Das Priesterkapitel ist der Meinung, dass es kompetent sei, für den Bereich Religionslehre die Stundentafel festzulegen. Nach Art. 74 SchG ist diese Kompetenz unmissverständlich dem Erziehungsrat übertragen. Dies ist auch sachlich richtig. Eine Stundentafel muss von einer einzigen Instanz beschlossen werden. Man könnte sich allerdings fragen, ob der Erziehungsrat verpflichtet ist, für den Bereich Religionsunterricht die Anträge der öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen zu übernehmen. Nach Art. 18 Abs. 1 SchG besteht keine solche Pflicht. Es ist aber die "notwendige" Zeit für den Religionsunterricht einzuräumen. Diese Bestimmung garantiert ein Mindestmass an Religionsunterricht, d.h. die Zeit muss ausreichen, um den von den öffentlichrechtlichen Kirchen festgelegten Lehrstoff zu vermitteln. Die Bestimmung muss auch im Licht der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 gesehen werden. Nach Art. 8 Abs. 1 KV ist der Religionsunterricht Schulfach auf allen Stufen. Der Religionsunterricht ist somit verfassungsrechtlich garantiert. In der Botschaft des Regierungsrates zur Gesamtrevision der Gesetzgebung über Schule und Bildung vom 4. Oktober 1977 wird zu Art. 18 folgendes ausgeführt: "Religionsunterricht (eingeschlossen Schülergottesdienst) bleibt weiterhin obligatorisches Schulfach... ." Anlässlich der Kantonsratsverhandlungen vom 17./18. November 1977 verwies der Präsident der vorberatenden Kommission bei Art. 18 auf die gründlichen Ausführungen des Regierungsrates in der Botschaft. Aus den Materialien zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Schülergottesdienst als Teil des Religionsunterrichts betrachtet worden ist, und dass der Religionsunterricht auf allen Schulstufen obligatorisches Schulfach ist. Hingegen lässt sich den Materialien nicht entnehmen, in welchem Umfang der Religionsunterricht im Stundenplan berücksichtigt werden muss. Die "notwendige" Zeit wurde nicht näher umschrieben.
Nach Art. 18 Abs. 1 SchG legen die öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen den Lehrstoff fest. Im Stundenplan muss demnach die für Vermittlung dieses Stoffes notwendige Zeit eingeräumt werden. Das Priesterkapitel stellt sich auf den Standpunkt, dass der Lehrstoff so gross sei, dass hiefür zwei Lektionen notwendig seien. Die bisherige Erfahrung habe dies bestätigt.
a) Die Erkundigungen beim Erziehungsrat haben ergeben, dass bisher stets zwei Lektionen Religionsunterricht im Stundenplan vorgesehen waren... . (Wird näher ausgeführt).
b) Der Erziehungsrat wurde auch aufgefordert, die Situation in andern Kantonen darzulegen... . (Ausführungen über die Vergleichskantone).
Diese Übersicht zeigt, dass in jenen Kantonen, in welchen die Schulmesse Bestandteil des Religionsunterrichts bildet (Schwyz und Nidwalden), im Stundenplan wenigstens zwei Lektionen vorgesehen sind.
c) Die Feststellung des Erziehungsrates ist richtig, dass das Priesterkapitel nicht darlegte, wie sich der Lehrstoff im Fach Religion im einzelnen zusammensetzt. Es ist aber unbestritten, dass von den bisher allgemein üblichen zwei Lektionen eine Lektion für die (theoretische) Vermittlung des Stoffes und eine Lektion für die Feier der Schulmesse eingesetzt worden ist. Das Priesterkapitel macht nicht geltend, dass nach der neuen Ordnung die (theoretische) Stoffvermittlung nicht mehr möglich wäre, sondern kritisiert, dass in Zukunft nur noch jede zweite Woche eine Schulmesse gefeiert werden könne. Das Priesterkapitel untermauert diese Kritik mit dem Hinweis auf die grosse Bedeutung der Schulmesse bzw. der liturgischen Feste und Feiern im Ablauf des Kirchenjahres. Nach seiner Ansicht gehört die wöchentliche Eucharistiefeier zum Lehrstoff, und deshalb müsse ihr die nötige Zeit im Stundenplan reserviert werden.
d) Aus der Botschaft des Regierungsrates, den Beratungen im Kantonsrat und der Praxis ergibt sich, dass für das Fach Religion seit langem zwei Lektionen, wovon eine für die Schulmesse, eingesetzt worden sind, und dass der Gesetzgeber an dieser langjährigen Übung festhalten wollte. Die für die Vermittlung des Lehrstoffes im Fach Religion notwendige Zeit umfasste offensichtlich zwei Lektionen. Der Gesetzgeber wollte das Fach Religion in dem Sinne bevorzugen, dass er ihm die hiefür notwendige Zeit im Stundenplan ausdrücklich einräumte und (in der Botschaft) ausdrücklich auch die Schülermesse erwähnte. Von einer echten Bestandesgarantie kann nur dann gesprochen werden, wenn das Fach Religion wie auch die Schulmesse wöchentlich im Stundenplan erscheint. Der Vergleich mit andern Kantonen zeigt, dass die Lektionenzahl für Religion im Kanton Obwalden nicht übersetzt ist. Es ist einzuräumen, dass einzelne Kantone weniger Lektionen für Religion vorsehen und die Schulmesse dort ausserhalb der Stundenpläne abgehalten wird. Die rechtliche Situation im Kanton Obwalden ist aber insofern anders, als der Gesetzgeber in Art. 18 Abs. 1 SchG eine spezielle Regelung für den Religionsunterricht getroffen hat. Eine Änderung in der Bestandesgarantie setzte eine Änderung der Gesetzgebung voraus. Der Erziehungsrat hat unter dem geltenden Recht die Stundentafel so festzulegen, dass zwei Lektionen Religionsunterricht (eingeschlossen die Schülermessen) möglich sind.