Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 8, S. 21:
Art. 962 ZGB; Art. 4 Abs. 3 BauG.
Auflagen in Baubewilligungen können auf Anmeldung der Behörde im Grundbuch angemerkt werden. Die zuständige Behörde hat die Anmeldung aber sofort oder mindestens innert nützlicher Frist vorzunehmen. Nach Ablauf von 15 Jahren ist diese Frist verstrichen.
Entscheid des Regierungsrates vom 28. August 1990 (Nr. 481).
Aus den Erwägungen:
Als weitere Voraussetzung bestimmt Art. 962 Abs. 2 ZGB, dass kantonale Vorschriften, welche die Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen vorsehen, zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates bedürfen. Diese Genehmigung bezüglich Art. 4 Abs. 3 BauG erteilte der Bundesrat gemäss Art. 30 BauG am 10. Februar 1966.
Sodann ist zu prüfen, ob der Einwohnergemeinderat zur Anmeldung der fraglichen Anmerkungen berechtigt ist. Art. 4 Abs. 3 BauG bestimmt, dass Auflagen im Grundbuch auf die Anmeldung der Behörde hin angemerkt werden können. Gemeint ist jene Behörde, die die Bewilligung unter Auflagen erteilt hat. Grundsätzlich ist somit der Einwohnergemeinderat berechtigt, eine Anmerkung beim Grundbuchamt anzumelden.
Weiter stellt sich die Frage, wann die Anmeldung der Anmerkung vorgenommen werden muss. Vorliegend verweigerte der Grundbuchverwalter die Anmeldungseintragung, weil zwischen Baubewilligung und Anmeldung 15 Jahre vergangen waren und die betroffenen Grundeigentümer einer nachträglichen Eintragung nicht zugestimmt haben. Dieser Ansicht kann zugestimmt werden, denn die zuständige Behörde (Einwohnergemeinderat) hat bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen eine Anmerkung sofort oder zumindest innert nützlicher Frist anzumelden (Scherrer, a.a.O., 279 ff.). In Anbetracht der doch geringen Wirkungen einer Anmerkung (siehe Ziff. 5) können bezüglich der nützlichen Frist nicht allzu strenge Massstäbe angelegt werden. Doch ist die Anmerkung im Interesse einer sauberen und klaren Grundbuchführung möglichst schnell vorzunehmen. In diesem Sinne spricht sich auch Art. 122 Abs. 2 BauR aus, welcher besagt, dass solche Bestimmungen in der Regel vor Baubeginn anzumerken seien. Somit stellt allein die Tatsache, dass zwischen Baubewilligung und Anmeldung 15 Jahre liegen, einen genügenden Ablehnungsgrund dar. Der Vorwurf der Rechtsverweigerung ist daher unbegründet.
Obwohl die Anmeldung abzuweisen ist, wird dadurch nichts über den Bestand der betreffenden öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ausgesagt, denn auch eine Anmerkung hätte nur deklaratorische Bedeutung und nähme am öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht teil (Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 81 und 86 zu Art. 680 ZGB).