Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 7, S. 19:
a) Art. 404 ZGB.
ist auch auf die Verwaltungsbeiratschaft anzuwenden (Erw. 2).
b) Art. 404 Abs. 1 ZGB.
Die Wahrung der Gesamtinteressen des Mündels verlangt die Erhaltung des Mündelvermögens; im Einzelfall ist ein Verkauf möglich, auch wenn er nicht "notwendig" ist. Der Vormund hat die Ausgaben so zu planen, dass nach vorsichtiger Schätzung die Lebensführung des Schützlings gegen sein Lebensende hin keine Beeinträchtigung zu erleiden braucht (Erw. 3 bis 5).
c) Art. 404 Abs. 3 ZGB.
Der Verkauf aus freier Hand darf bewilligt werden, wenn der Verkaufserlös dem Verkehrswert entspricht, d.h. wenn auch auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung kein höherer Preis erzielt werden könnte (Erw. 6).
Entscheid des Regierungsrates vom 29. Mai 1989 (Nr. 97).
Aus den Erwägungen:
Art. 404 ZGB steht innerhalb der vormundschaftsrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und findet immer auf Grundstücke Anwendung, an denen ein Bevormundeter eigentumsmässig beteiligt ist. Zu prüfen bleibt, ob Art. 404 auch in den Fällen der Beiratschaft anzuwenden ist. Wer unter einer Verwaltungsbeiratschaft steht, ist in seiner Vermögensverwaltung praktisch bevormundet (Tuor/Schnyder, ZGB, 10. Auflage, 380). Das Gesetz schützt demnach den gemäss Art. 395 Abs. 2 ZGB Verbeirateten in bezug auf das Vermögen gleich wie einen Bevormundeten. Daher ist auch auf die Verwaltungsbeiratschaft die vormundschaftliche Regel von Art. 404 ZGB anzuwenden (vgl. auch RRB Nr. 800 vom 26. November 1985).
Art. 404 ZGB bestimmt, dass Grundstücke von Bevormundeten nur ausnahmsweise und nur auf Weisung der Vormundschaftsbehörde veräussert werden dürfen, wenn die Interessen des Mündels es erfordern. Diese Vorschrift bezweckt, die Grundstücke als besonders wertvolle Objekte dem Mündel möglichst zu erhalten und deren voreilige Veräusserung zu verhindern.
In der Lehre wird diese Haltung bekräftigt. Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen verlangt gemäss Kreisschreiben vom Oktober 1974 für die Veräusserung von Grundstücken neben der Prüfung der Wahrung der Mündelinteressen zusätzlich den Ausweis über die Notwendigkeit der Veräusserung (Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 30. Jahrgang, 1975, 116). Ob eine Veräusserung den Interessen des Mündels entspreche, entscheidet nicht der Vormund, sondern die Vormundschaftsbehörde (Ivo Stöckli-Bitterli, Die Pflichten des Vormundes bei Übernahme seines Amtes, Willisau 1986, 140).
Nach Christoph Caviezel bildet die Wahrung der Gesamtinteressen des Mündels den Hauptzweck der Vermögensverwaltung durch den Vormund. Ein Teilzweck dieser Wahrung der Gesamtinteressen ist die Erhaltung des Mündelvermögens. Die Zweckbestimmung kann aber auch verlangen, dass Mündelkapital für bestimmte Zwecke verbraucht wird (Christoph Caviezel, Die Vermögensverwaltung durch den Vormund, Stans 1988, 200 f.). Die gesamte Verwaltungstätigkeit des Vormundes habe den Zweck, dem Mündel ein grösstmögliches Mass an Wohlergehen zu sichern, wozu der notwendige, unter Umständen auch der luxuriöse Verbrauch gehöre (Caviezel, a.a.O., 216 f.).
"Grundsätzlich ist diese Frage dahingehend zu beantworten, dass die Vermögenssubstanz solange nicht angegriffen werden soll, als der Vermögensertrag und die übrigen Einkünfte ausreichen, um den Lebensunterhalt des Mündels zu bestreiten. ... Im Einzelfall kann es nun angezeigt sein, dass der Vormund vom soeben umschriebenen Grundsatz abweicht und dem Mündel im erwähnten Beispiel Ausgaben zubilligt, die eher seinem Vergnügen dienen... . Sorgfältig verwalten muss vielmehr heissen, die Vermögensverwaltung den Verhältnissen des Mündels anzupassen. Das bedeutet, dass der Vormund die Ausgaben für die Mündel so planen muss, dass "nach vorsichtiger Schätzung die Lebensführung des Schützlings gegen sein Lebensende hin keine Beeinträchtigung zu erleiden braucht". Auch muss der Vormund das berücksichtigen, was eine vernünftige nicht entmündigte Person in ähnlichen wirtschaftlichen Verhältnissen mit ihrem Vermögen tun würde." (Caviezel, a.a.O., 221 f.).
"Wie bei jedem Entscheid im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit, muss der Vormund auch hier in erster Linie das Mündelinteresse, die Vermögensgrösse, die persönlichen Verhältnisse und das soziale Umfeld des Mündels beurteilen." (Caviezel, a.a.O., 223 f.).
Aufgrund der Darlegungen der Vormundschaftsbehörde und der zusätzlichen Abklärungen kann davon ausgegangen werden, dass die Gesamtinteressen der Verbeirateten mit dem Verkauf der Parzelle gewahrt bleiben. Insbesondere handelt es sich um den freien Willen der Verbeirateten, die Parzelle an X zu verkaufen. Im Verhältnis zum Gesamtvermögen handelt es sich um einen umfangmässig beschränkten Betrag.
Eine Veräusserung von Grundstücken hat gemäss Art. 404 Abs. 2 ZGB grundsätzlich auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung zu geschehen. Damit soll eine voreilige Veräusserung verhütet werden. Gleichzeitig bietet die Versteigerung Gewähr für eine freie Preisbildung und die Erzielung eines dem tatsächlichen Verkehrswert optimal entsprechenden Verkaufspreises.
Dem Beschluss der Vormundschaftsbehörde kann entnommen werden, dass es sich beim Kaufobjekt um eine kleine Parzelle von 76 m 2 handelt. Im Beschluss wird festgehalten, dass die Parzelle so klein ist, dass auf ihr nichts gebaut werden könne. Früher sei sie als Gemüsegarten genutzt worden und könnte heute als Abstell- bzw. Parkplatz verwendet werden.
Es ist fraglich, ob aufgrund einer Versteigerung ein dem tatsächlichen Verkehrswert entsprechender Verkaufspreis erzielt werden könnte, da der Kreis von Kaufinteressenten für die kleine Parzelle eher klein ist. Anderseits kann die Fläche für die umliegenden Geschäftsinhaber einen beträchtlichen Wert aufweisen. Die Schätzung der Grundpfandschätzungskommission beziffert den Verkehrswert per Dezember 1988 mit Fr. 6080.-. Der Verkaufspreis entspricht somit dem ermittelten Verkehrswert. Es ist daher vertretbar, auf eine Versteigerung zu verzichten. Der Verkauf aus freier Hand kann somit im Sinne von Art. 404 Abs. 3 ZGB genehmigt werden.