VVGE 1989/90 Nr. 6
VVGE 1989/90 Nr. 6Ow Verwaltungsbehoerde27.06.1989
VVGE 1989/90 Nr. 6, S. 17: Begriff des Wiedererwägungsgesuchs. Verfügungen, die nur eine zuvor erlassene Verfügung bestätigen, sind nicht beschwerdefähig, es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung. Entscheid des Regierungsrat
Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 6, S. 17:
Begriff des Wiedererwägungsgesuchs.
Verfügungen, die nur eine zuvor erlassene Verfügung bestätigen, sind nicht beschwerdefähig, es sei denn, es bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung.
Entscheid des Regierungsrates vom 27. Juni 1989 (Nr. 220).
Aus den Erwägungen:
Das Wiedererwägungsgesuch ist das Ersuchen an die Verwaltungsbehörde, sie möge auf ihren früheren Entscheid zurückkommen und ihn abändern oder aufheben. Anspruch auf Wiedererwägung hat, wer rechtlich relevante Tatsachen vorbringt und nachweist, die im Entscheid unberücksichtigt gelassen oder erst nachher bekannt geworden sind. Sodann ist eine Sache in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sie eine offensichtlich irrtümliche rechtliche Würdigung erfahren hat. Tritt die Behörde auf das Gesuch ein, hat sie es abzuklären und eine neue Verfügung zu erlassen, die wiederum beschwerdefähig ist. Lehnt die Behörde es ab, auf das Gesuch einzutreten, kann der Bürger Beschwerde erheben, doch richtet sich diese nur gegen die Weigerung, auf das Gesuch einzutreten.
Im vorliegenden Fall bestand kein Anspruch auf Wiedererwägung. Der Einwohnergemeinderat äusserte sich im angefochtenen Beschluss nicht genau zur Eintretensfrage, sondern stellte lediglich fest, dass der Aufhebung der Auflage nicht stattgegeben werde. Aufgrund des Wortlauts des angefochtenen Beschlusses fand keine eingehende Auseinandersetzung mit dem Wiedererwägungsgesuch statt. Der Beschwerdeführer rügt denn auch in der Beschwerde an den Regierungsrat, dass der Entscheid keine Begründung enthalte. Hier gilt es zu beachten, dass Verfügungen, die infolge eines Wiedererwägungsgesuches ergehen und nur eine zuvor erlassene Verfügung bestätigen, nicht beschwerdefähig sind, es sei denn, das Gesetz verpflichte die Behörde, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, es bestehe eine entsprechende Praxis oder eine Wiedererwägung sei geboten, weil die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bekannten Umstände und Tatsachen sich erheblich verändert haben (Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel 1983, 142, Rz. 557). Dieser Fall liegt hier vor. Es liegt kein echter Wiedererwägungsentscheid vor, der weiterzugsfähig wäre. Wiedererwägungsgesuche können nicht bewirken, dass rechtskräftige Verfügungen immer wieder in Frage gestellt werden können und es lediglich darauf ankommt, ob die Behörde bei ihrem Entscheid die Formulierung des Nichteintretens verwendet oder nicht. Der angefochtene Beschluss ist daher in materieller Hinsicht nicht beschwerdefähig. Da keine Gründe vorliegen, die den Einwohnergemeinderat zu einer materiellen Wiedererwägung verpflichteten, kann die fragliche Auflage heute nicht mehr überprüft werden.