Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 55, S. 192:
Art. 49 und 56 WBPG; Art. 703 ZGB bzw. Art. 114 ff. EG zum ZGB; Art. 828 ff. OR.
Handelt es sich bei der 1909 gegründeten "Bodenverbesserungs-Genossenschaft Alpnach" um eine privatrechtliche oder öffentlichrechtliche Körperschaft und, falls letzteres zutreffen sollte, um eine sog. Flurgenossenschaft gemäss Art. 114 ff. EG zum ZGB oder um ein Korrektionsunternehmen gemäss WBPG?
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. November 1989.
Aus den Erwägungen:
a) Die Gesamtheit des schweizerischen Genossenschaftsrechts gliedert sich zum einen in eidgenössisches und kantonales Recht, zum andern in privates und öffentliches Recht. Die massgebliche Abgrenzung nimmt das ZGB vor. Art. 59 Abs. 1 ZGB verweist - wegen der Kompetenzausscheidung von Art. 64 BV allerdings nur als unechter Vorbehalt - die öffentlichrechtlichen Körperschaften in das öffentliche Recht. Art. 829 OR spricht diese für alle Körperschaften geltende Bestimmung ausdrücklich für die Genossenschaften aus. Demgegenüber grenzen Art. 59 Abs. 3 ZGB und Art. 703 ZGB das eidgenössische vom kantonalen Genossenschaftsrecht ab, indem sie Vorbehalte treffen bezüglich bestimmter kantonalrechtlicher Genossenschaften aus. Dies unabhängig davon, ob diese öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisiert sind. In bezug auf die letzteren handelt es sich um einen echten Vorbehalt. Dieser umfasst insbesondere auch Genossenschaften, die sich mit der Nutzung bzw. Nutzbarmachung des Bodens befassen. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich nebst dem Genossenschaftsrecht des OR Raum bleibt für privatrechtliche wie auch öffentlichrechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaften des kantonalen Rechts, sofern das kantonale Recht die entsprechenden Institutionen vorsieht.
b) Was nun das kantonale Recht anbetrifft, bestimmt Art. 25 EG zum ZGB in Abs. 1 Ziff. 4, dass Flurgenossenschaften gemäss Art. 114 ff. EG zum ZGB wie auch Wuhrgenossenschaften juristische Persönlichkeit erlangen, und in Abs. 2, dass schon bestehende Genossenschaften denselben Bestimmungen unterstehen, wenn sie die Genehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat einholen. Diese Genossenschaften werden zwar nicht ausdrücklich dem öffentlichen Recht zugeordnet. Indessen ist nicht zweifelhaft, dass Wuhrgenossenschaften gemäss WBPG und Flurgenossenschaften gemäss Art. 114 ff. EG zum ZGB öffentliche Körperschaften sind. Darauf wird noch zurückzukommen sein. Fraglich ist, ob die Bodenverbesserungs-Genossenschaft Alpnach der einen oder andern dieser Kategorien von Genossenschaften zuzuordnen ist oder ob sie als Körperschaft des OR zu gelten hat, wie es die Beschwerdeführer geltend machen. Dies ist im folgenden unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte in erster Linie aufgrund ihrer Statuten, der darin zum Ausdruck kommenden Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse und ihrer Organisation zu prüfen.
Am 26. Dezember 1909 nahm die Genossenschaftsversammlung die erforderlichen Statutenänderungen vor und die Genossenschaft konstituierte sich neu als "Bodenverbesserungs-Genossenschaft Alpnach". Art. 1 der Statuten umschrieb den Zweck wie folgt: "Unter der Firma Bodenverbesserungs-Genossenschaft Alpnach haben sich eine Anzahl Landbesitzer gemäss den Bestimmungen des Titels XXVII. OR zu einer Genossenschaft vereinigt mit dem Zwecke, die Entwässerung und Zusammenlegung des beim Schützen- und Zeigerhauses gelegenen Teiles des Alpnacher-Riedes durchzuführen." Die Mitgliedschaft wurde in Art. 4 wie folgt geregelt: "Mitglieder der Genossenschaft sind alle diejenigen, welche im Entwässerungsgebiet Land besitzen und ihren Beitritt bereits unterschriftlich erklärt haben. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft erworben durch Unterzeichnung der Statuten und Aufnahme-Beschluss von seiten des Verwaltungsrates." Die nähere Ausführung des Unternehmens wurde einem Reglement vorbehalten und in Art. 8 der Statuten diesbezüglich folgendes geregelt: "Über die nähere Ausführung des Genossenschaftszweckes, die Verteilung der daherigen Kosten und den späteren Unterhalt der Röhrenleitungen, Brücken, Wege, Kanäle usw. hat der Verwaltungsrat ein Reglement zu entwerfen, welches sich an die Vorschriften des kantonalen Wasserbaupolizeigesetzes (Art. 49 bis 70) anzulehnen hat, und der Hauptversammlung vorzulegen ist. Nach Annahme durch diese letztere ist dasselbe dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten." In bezug auf Streitigkeiten regelte Art. 17 der Statuten folgendes: "Streitigkeiten unter den Beteiligten, sei es über die Anlage der Drainage oder Wege oder über die Ordnung des späteren Unterhaltes usw. sollen, soweit die Gesetze nicht unbedingt etwas anderes vorschreiben, ohne Prozess vor den Regierungsrat gebracht werden, welcher darüber definitiv zu entscheiden hat." Mit ihrer Annahme traten die Statuten am 26. Dezember 1909 sofort in Kraft. Am 30. Dezember 1909 wurde die Genossenschaft ins Handelsregister eingetragen und ist es heute noch. Später, am 2. Oktober 1910, stimmte die Genossenschaftsversammlung "dem Reglement über die Güterzusammenlegung, Kostenverteilung, Unterhalt der Drainage in Alpnach-Dorf" (Reglement) zu. Am 5. Oktober 1910 genehmigte der Regierungsrat dieses Reglement, brachte aber den folgenden Vorbehalt an: "Da es sich weiterhin aus den vorgelegten Statuten gen. Genossenschaft ergibt, dass dem Regierungsrat die Befugnis zugewiesen ist, die Streitigkeiten unter den Beteiligten definitiv zu entscheiden, so wird beschlossen, vorläufig jene Schiedsrichter-Kompetenz anzunehmen, immerhin unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Entscheidung jederzeit von der Hand gewiesen werden kann, im Falle daraus Unzukömmlichkeiten entstehen sollten" (Protokoll des Regierungsrates vom 5. Oktober 1910 in Band 35, 224 f.). Die Statuten selber waren dem Regierungsrat offenbar zur Kenntnis gebracht, jedoch nicht zur Genehmigung unterbreitet worden, hingegen das Reglement. Im Protokoll findet sich der Vermerk: "Dem Reglement der Bodenverbesserungsgenossenschaft Alpnach über die Güterzusammenlegung, Kostenverteilung und dem Unterhalt der Drainage wird die nachgesuchte Genehmigung des Reg-Rates, soweit an ihn, erteilt."
In den nächsten Jahrzehnten wurde der Regierungsrat wiederholt als Rekursinstanz angerufen. Am 31. Juli 1947 genehmigte die Generalversammlung einstimmig revidierte, d.h. dem neuen OR angepasste Statuten.
b) Wenn das Gesetz von nichtstaatlichen Unternehmungen oder von sog. Privatunternehmungen spricht, weist es damit auf den privaten Ursprung solcher Unternehmungen hin, als Gegensatz zu den staatlichen Unternehmungen, die vom Kantonsrat auf dem Verordnungsweg ins Leben gerufen werden. Wenn immer aber ein von Privaten beantragtes Korrektionsunternehmen (Art. 59 WBPG) vom Regierungsrat als Unternehmen für öffentliche Zwecke erklärt wird, hat man es mit einer öffentlichrechtlichen Körperschaft zu tun, welche denn auch die typischen Attribute solcher Körperschaften aufweist, wie Genehmigung der Statuten durch eine staatliche Behörde als konstitutives Element, Zwangsmitgliedschaft, Rekurs an staatliche Behörde, Ausübung des Expropriationsrechtes (vgl. Riccardo Jagmetti in Schweizerisches Privatrecht I, 260). In der Tat unterstehen solche Unternehmungen der ständigen Aufsicht des Regierungsrates (Art. 69 Abs. 3 WBPG), und alle wesentlichen Schritte, nicht nur die Konstituierung, sondern auch Pläne und Reglemente usw. bedürfen immer der regierungsrätlichen Genehmigung (Art. 65 Abs. 1 WBPG). Die Regelung des WBPG hat indessen nicht ausschliesslichen Charakter, sondern lässt durchaus Raum, dass Korrektionsunternehmungen auf rein privatrechtlicher Basis durchgeführt werden können und sich beispielsweise als private Genossenschaft konstituieren, wobei man sich auch eine andere Rechtsform vorstellen könnte. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass der Regierungsrat den Antrag der betroffenen Grundeigentümer gegebenenfalls von der Hand weisen (Art. 60 Abs. 1 WBPG), oder auch nach einer näheren Prüfung die Erklärung für öffentliche Zwecke verweigern kann. In solchen Fällen bleibt ja den Beteiligten, wollen sie das Unternehmen gleichwohl durchführen, gar keine andere Wahl, als dies auf privatem Wege zu tun. Voraussetzung der Durchführung solcher Unternehmungen auf privatrechtlicher Basis ist aber die freiwillige Verständigung.
c) Nichts anderes ergibt sich aus Art. 703 des am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen ZGB bzw. aus den Art. 114 ff. EG zum ZGB. Nach Art. 114 EG zum ZGB können sich die beteiligten Grundeigentümer u.a. auch zum Zweck von Bodenverbesserungen - dazu gehören auch Gewässerkorrektionen (Art. 703 ZGB) - zu einer Flurgenossenschaft verbinden. Die mit Erlass des ZGB in Kraft getretene neue Regelung schloss es daher ebensowenig aus, Meliorationen auf privatrechtlicher Basis durchzuführen (Haab/Simonis/Scherrer/Zobl, Kommentar zum Sachenrecht, N. 5 zu Art. 703). Voraussetzung ist aber auch hier die freiwillige Verständigung der Beteiligten. Nicht anders als das WBPG sieht auch Art. 121 EG zum ZGB die regierungsrätliche Genehmigung als konstitutives Erfordernis für die Entstehung einer öffentlichrechtlichen Körperschaft vor.
In übergangsrechtlicher Hinsicht bestimmte Art. 25 Abs. 2 EG zum ZGB sodann, dass schon bestehende Genossenschaften sich "den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstellen, wenn sie die Genehmigung ihrer Statuten durch den Regierungsrat einholen". Um eine Genehmigung der Statuten nach Inkrafttreten des ZGB bzw. des EG zum ZGB wurde aber im Falle der Bodenverbesserungs- Genossenschaft Alpnach nie nachgesucht. Damit steht einmal fest, dass es sich bei der Bodenverbesserungs-Genossenschaft Alpnach nicht um eine Zwangsgenossenschaft gemäss Art. 114 ff. EG zum ZGB handelt.
Nicht ganz klar ist auch, welche Bedeutung der Reglementsgenehmigung durch den Regierungsrat beizumessen ist. Wenn nämlich das WBPG vorsieht, dass die Wuhrgenossenschaften ein Reglement erlassen (Art. 63 und 64), das vom Regierungsrat zu genehmigen ist (Art. 65), so ist damit - materiell - eigentlich der Erlass der Verfassung, der Statuten gemeint, sind doch darin die Rechte und Verbindlichkeiten der einzelnen Mitglieder sowie "ihre gesamte Verwaltung" zu regeln (Art. 63 Abs. 3 WBPG). Die Beschwerdegegnerin liess nun aber damals nicht ihre Statuten, sondern das sog. Reglement genehmigen, welchem vorab die Regelung der technischen, verfahrensmässigen Seite des Unternehmens vorbehalten war.
b) Ginge man davon aus, dass die Genossenschaft als privatrechtliche Körperschaft grundsätzlich den Bestimmungen des Privatrechts unterliegt, dass aber für die Beurteilung von Streitigkeiten eine eigentliche Schiedsabrede getroffen und mit der entsprechenden Kompetenz der Regierungsrat bedacht wurde und auch in bezug auf das anwendbare Verfahren die Bestimmungen des WBPG vorbehalten wurden, hätte dies praktisch kaum lösbare Konsequenzen zur Folge. Der in den einschlägigen Bestimmungen des WBPG vorgesehenen Perimeterkommission käme konsequenterweise auch eine Art Schiedsgerichtsfunktion zu, während der Regierungsrat funktionell als eine Art Oberschiedsgericht fungierte. Besondere Schwierigkeiten ergäben sich auch bei Enteignungsfragen. Art. 65 Abs. 2 Satz 2 WBPG sieht nämlich vor, dass Streitigkeiten über das Mass und den Umfang der für Abtretungen zu leistenden Entschädigung in erster Linie durch die in Art. 13 des Expropriationsgesetzes vorgesehene Schatzungskommission zu erledigen seien. Bedeutete dies, dass auch die im Expropriationsgesetz vorgesehene Schatzungskommission als eine Art Schiedsgericht in solchen Fällen in Funktion treten würde, und wären solche Streitigkeiten in zweiter Linie schliesslich durch das Schiedsgericht (Regierungsrat) oder doch durch den ordentlichen Richter zu erledigen, wie dies Art. 65 WBPG vorsieht? Letzteres scheint der Regierungsrat angenommen zu haben, als er am 12. Juli 1911 in einer Entschädigungssache auf einen Rekurs nicht eintrat. Überhaupt ergibt sich aus der einschlägigen Entscheidpraxis, dass sich der Regierungsrat keineswegs als privatrechtliches Schiedsgericht betrachtete.
c) Im erwähnten Fall hatte der Rekurrent die von der Expertenkommission zugesprochene Entschädigung als unzulänglich gerügt. Dazu stellte der Regierungsrat in seinem Rekursentscheid vom 12. Juli 1911 fest, dass er ""anhand von Art. 2 des mehrerwähnten Reglementes, der für das formelle Verfahren die Art. 49 bis 70 des WBPG anruft, nicht kompetent" sei, "die dem Rekurrenten zukommende Entschädigung festzustellen". Er erkannte dann, dass, "zur Aufmittlung der den Rekurrenten zu leistenden Entschädigung (...) das in Art. 65 Abs. 2 des WBPG vorgesehene Verfahren einzuschlagen" sei. Der Rekurrent war also an den ordentlichen Richter verwiesen worden. Aufschlussreich ist auch ein Regierungsratsbeschluss vom 22. April 1914, als sich mehrere Grundeigentümer beim Regierungsrat darüber beschwerten, dass sie für ihren ausserhalb des Entwässerungsgebietes liegenden Riedbesitz an die Kosten der Strassenanlagen beitragspflichtig erklärt worden seien. Zunächst stellte der Regierungsrat fest, "dass die Reklamanten der Bodenverbesserungs-Genossenschaft Alpnach nicht angehören und von ihnen auch keine diesfällige Verpflichtung nachgewiesen worden ist". Was nun aber die Frage der Beitragspflicht Dritter betreffe, müsse diese ""auch gegenüber einem öffentlichen Unternehmen im Falle der Weigerung auf dem Wege Rechtens entschieden werden". Der Regierungsrat trat auf die Rekurse nicht ein. Er hätte zwar auch als Schiedsgericht so entscheiden müssen. Auffallend ist immerhin, dass der Regierungsrat die eingeklagte Bodenverbesserungs-Genossenschaft Alpnach in seinem Entscheid ausdrücklich als öffentliches Unternehmen bezeichnete. In einem Entscheid vom 15. Juli 1941 schliesslich wies der Regierungsrat in der umstrittenen Frage seiner Zuständigkeit auf Art. 17 der Statuten hin und hielt fest, dass das EG zum ZGB im Zusammenhang mit der Regelung der Flurgenossenschaften in Art. 125 eine ähnliche Vorschrift enthalte. Diese wolle bei Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und den Mitgliedern den ordentlichen Prozess ausschalten. Statuten und Reglement der Bodenverbesserungs-Genossenschaft Alpnach fussten auf Art. 63 des WBPG, sei doch die Genossenschaft vor Inkrafttreten des ZGB gegründet worden. Sie habe den gleichen Rechtscharakter wie die bestehenden Wuhrgenossenschaften, die sich für die Verbauung von Wildbächen organisiert hätten. Es habe im Ermessen der Genossenschafter gelegen, die Verwaltung zu ordnen, und der Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, d.h. den Regierungsrat, weshalb an der Zuständigkeit nicht gezweifelt werden könne.
d) Aus der Geschichte der Bodenverbesserungs-Genossenschaft ergibt sich somit, dass die Genossenschafter von Anfang an eine öffentlichrechtliche Genossenschaft bilden wollten und sich lediglich auf die Intervention der Obwaldner Kantonalbank hin die Form einer privatrechtlichen Genossenschaft gaben; ferner dass der Regierungsrat die Genossenschaft trotz der etwas missverständlichen Formulierung im erwähnten Beschluss vom Jahre 1910, wo er sich selber als Schiedsgericht bezeichnete, im Grunde genommen von Anfang an als eine dem öffentlichen Recht angehörende, unter der Herrschaft des WBPG stehende Körperschaft betrachtete. Die Ausschaltung des ordentlichen Prozesses mittels der mehrfach erwähnten Bestimmung in Art. 17 der Statuten sowie die statutarische Verweisung auf die Art. 49 bis 70 WBPG ist denn auch nicht als eigentliche Schiedsklausel zu interpretieren, in welcher indirekt die Unterstellung unter das Privatrecht und die privatrechtliche Jurisdiktion zu erblicken wäre. Vielmehr wollte die Genossenschaft damit erreichen, dass trotz der gewählten privatrechtlichen Form die Genossenschaft nicht den Bestimmungen des OR, sondern des WBPG unterstehe und nicht der Zivilrichter, sondern der Regierungsrat als streitentscheidende Instanz fungiere. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Regierungsrat mit der Genehmigung vom 5. Oktober 1910, obwohl sich diese förmlich nur auf das Reglement bezog, die Genossenschaft als Unternehmen für öffentliche Zwecke im Sinne von Art. 56 WBPG erklärte. Dass sich dabei ein gewisser Widerspruch zwischen der Unterstellung unter das öffentliche Recht einerseits und der gewählten privatrechtlichen Form einer Genossenschaft gemäss Obligationenrecht ergab, steht dem nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist immerhin daran zu erinnern, dass sowohl im Bereich des Bundesverwaltungsrechts wie auch in jenem des kantonalen Verwaltungsrechts Körperschaften, die zwar Rechtsformen des Privatrechts, sei es als Genossenschaft, sei es als Aktiengesellschaft, aufweisen, gleichwohl dem Verwaltungsrecht unterstehen, da ihnen gewisse Verwaltungsaufgaben übertragen sind, eine durchaus geläufige Erscheinung sind. Solche scheinbar in privatrechtliche Form gekleideten Zwischengebilde mit öffentlichrechtlichem Charakter sind aber vom Gesellschaftsbegriff des Privatrechts auszuschliessen (Art. 829 OR; Meier-Hayoz/Forstmoser, Grundriss des Schweiz. Gesellschaftsrechts, Bern 1989, § 1 Rz. 24 ff.).
Nicht anders als die ausdrücklich als Wuhrgenossenschaften oder Flurgenossenschaften bezeichneten Körperschaften des WBPG bzw. des EG zum ZGB erfüllte auch die Bodenverbesserungs-Genossenschaft Alpnach seit jeher öffentlichrechtliche Aufgaben. Es ist daher auch sachgerecht, wenn man davon ausgeht, dass mit der Genehmigung des Reglementes am 5. Oktober 1910 durch den Regierungsrat die Bodenverbesserungs-Genossenschaft Alpnach als öffentliche Körperschaft gemäss WBPG konstituiert wurde. Dies wiederum bedeutet, dass der Regierungsrat als öffentlichrechtliche Rechtsmittelinstanz fungierte und infolgedessen das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 63 Abs. 1 GOG).