Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 54, S. 185:
Art. 10 WBPG.
Verhältnis der den Uferanstössern obliegenden Unterhaltspflicht zu jener des Konzessionsnehmers (Erw. 2).
Der Anstösser hat gegenüber dem Kanton keinen Rechtsanspruch auf Durchsetzung der Konzessionsbestimmungen gegenüber dem Konzessionsnehmer (Erw. 3).
Tragweite der den sog. Wasserrechtsbesitzern obliegenden ausschliesslichen Unterhaltspflicht, die in Art. 10 Abs. 2 WBPG mit "soweit ihr Stau reicht" umschrieben ist (Erw. 4a).
Tragweite der Ausnahme der Anstösser von der Unterhaltspflicht, die in Art. 10 Abs. 1 WBPG dann besteht, wenn "besondere Verpflichtungen schon bestehen" (Erw. 4b und c).
Keine Rückwirkung der dem Konzessionsnehmer überbundenen Unterhaltspflicht (Erw. 5).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 1990.
Sachverhalt:
Am 12. Juni 1983 erteilte der Regierungsrat des Kantons Obwalden dem Elektrizitätswerk Obwalden (EWO) eine neue Konzession zur Ausnützung der Wasserkräfte des Lungerersees, der Kleinen und Grossen Melchaa. Art. 3 der Konzession verpflichtet das EWO zu allgemeinen Unterhaltsleistungen und Art. 5 Abs. 2 überträgt dem EWO den Unterhalt der Kleinen Melchaa "ab Wasserfassung". Eine nähere Umschreibung der Unterhaltspflicht fehlt in der Konzession, was zu einer allgemeinen Ungewissheit über deren Umfang führte. Unklarheit bestand aber auch über das Verhältnis der dem Konzessionsnehmer überbundenen Unterhaltspflicht zu jener der Uferanstösser. In einer präzisierenden Auslegung der Konzession stellte sich der Regierungsrat auf den Standpunkt, dass das EWO u.a. "bei Ufermauern, auf welchen Gebäudeteile abgestützt sind, ... die Hälfte der Unterhaltskosten (trage), aber nur bis auf die Höhe des natürlich angrenzenden Terrains". Ferner vertrat der Regierungsrat die Auffassung, dass das EWO diejenigen Ufermauern, die heute schon in sehr schlechtem Zustand seien, erst zu übernehmen habe, wenn diese von den Anstössern einwandfrei instandgestellt worden seien.
Mit dieser Regelung war das EWO als Konzessionsnehmer einverstanden, nicht aber die in einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossenen Uferanstösser. Diese stellten sich auf den Standpunkt, dass die Uferunterhaltspflicht der Anstösser an der Kleinen Melchaa solange ruhen würde, als der Konzessionsvertrag zwischen dem Kanton und dem EWO bestehe. Die Anstösser könnten auch nicht dazu verpflichtet werden, dem EWO die Ufermauern in einwandfreiem Zustand zu übergeben. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde trug einer der Uferanstösser die strittigen Fragen vor das Verwaltungsgericht.
Aus den Erwägungen:
In der Konzession des EWO vom 12. Juni 1983 wurde die Unterhaltspflicht wie folgt konkretisiert: Nach Art. 3 der Konzession ist das EWO gehalten, auf seine Kosten die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Schutzbauten zu erstellen und zu unterhalten; ferner hat es alle Vorkehren zu treffen, damit Einwirkungen des Kraftwerkbetriebes auf die Abflussverhältnisse vermieden werden, welche den wasserbaulichen Zustand der betroffenen Wasserläufe verschlechtern und deren Verbauungen beschädigen konnten. Art. 3 der Konzession sieht zudem vor, dass das EWO für besondere Arbeiten aufzukommen hat, die anlässlich allfälliger Korrektionen oder Verbauungen von Bächen oder Flussläufen wegen der konzessionierten Wasserwerkanlagen notwendig werden. Schliesslich obliegt dem EWO nach Art. 5 Abs. 2 der Konzession im speziellen der Unterhalt der kleinen Melchaa "ab Wasserfassung" sowie der zu diesem Zweck benötigten Strassen, wobei eine anteilsmässige Strassenunterhaltspflicht der mitbenützenden Grundeigentümer vorbehalten bleibt. Dabei wurde die Wendung "ab Wasserfassung" so verstanden, dass sich die Unterhaltspflicht auf die "Strecke zwischen Wasserfassung und Einmündung in den Dreiwässerkanal" beziehe (RRB 299 vom 5. Juli 1988, S. 2 Bst. D). Irgendwelche einschränkenden Vorbehalte in bezug auf den Unterhalt wurden in der Konzession nicht gemacht.
a) Die von der Vorinstanz angeführten Vergleichsfälle unterscheiden sich vom vorliegenden in mehrfacher Hinsicht. Bei den Fragen, ob ein Grundeigentümer nach Art. 19 Abs. 2 RPG Anspruch auf Erschliessung seines Landes, oder ob ein Privater kraft Art. 5 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt Anspruch auf Gewässerunterhalt durch den Kanton erheben kann, geht es darum, ob dem Privaten ein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf eine Leistung seitens des Gemeinwesens zusteht (zu diesem sog. subjektiven öffentlichen Recht vgl. statt vieler Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, 164 f.). Demgegenüber stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob das Gemeinwesen die Anstösser zu einer Leistung verpflichten kann, nämlich zur Vornahme des Uferunterhaltes. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass der Private, der Anspruch auf Gewässerunterhalt oder Erschliessung durch das Gemeinwesen erhebt, seinen Anspruch unmittelbar aus dem Gesetz ableitet, während der Beschwerdeführer seine durch die Vorinstanz festgestellte Unterhaltspflicht gestützt auf die seiner Ansicht nach die gesetzliche Regel durchbrechende Konzession bestreitet. Schliesslich besteht ein dritter Unterschied zum vorliegenden Fall darin, dass, wer Anspruch auf Erschliessung seines Landes durch die Gemeinde oder auf Gewässerunterhalt durch den Kanton erhebt, vom Gemeinwesen ein direktes Tätigwerden verlangt und durch dessen Untätigbleiben unmittelbar betroffen wird, während der Beschwerdeführer und die übrigen Anstösser dadurch, dass der Staat das EWO nicht in ihrem Sinne zur Vornahme der Unterhaltsarbeiten anhält, nur indirekt betroffen werden. Es verhält sich ähnlich wie beim Nachbarn, der dadurch einen Nachteil zu erleiden glaubt, dass die Baubehörde bei der Erteilung der Baubewilligung für das Nachbargrundstück nicht auf die Einhaltung der Bauvorschriften drängt. In beiden Fällen hat die richtige behördliche Rechtsanwendung bei materiellrechtlicher Betrachtungsweise eine Reflexwirkung auf den Nachbarn bzw. auf die Anstösser (vgl. Gygi, a.a.O., 166). Die zitierte Praxis zum subjektiven Anspruch auf Leistungen des Staates kann daher auf den vorliegenden Fall nicht angewendet werden.
b) Im Ergebnis ist aber mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Kanton Obwalden keinen Anspruch hat, dass dieser für die Einhaltung der Konzessionsbestimmungen durch das EWO besorgt ist. Die entsprechenden Reflexwirkungen vermag er nicht zu erzwingen, weil ein Rechtsverhältnis - dasjenige zwischen EWO und Kanton Obwalden - zur Diskussion steht, an welchem er nicht beteiligt ist. Ebensowenig könnte er gegenüber dem EWO unmittelbar Ansprüche erheben, da er auch mit diesem keine Rechtsbeziehungen unterhält. Eine andere Frage ist hingegen, ob der Kanton den Beschwerdeführer neben oder an Stelle des EWO zu Unterhaltsleistungen verpflichten kann. Damit stellt sich die Frage, ob die Unterhaltspflichten des EWO einerseits und der Anstösser anderseits überhaupt kollidieren und wie gegebenenfalls das Problem kollidierender Unterhaltspflichten zu lösen ist und insbesondere, ob hierüber dem WBPG eine Regelung entnommen werden kann.
a) Eine besondere Verpflichtung begründet das Gesetz namentlich in Art. 10 Abs. 2 in bezug auf die Wasserrechtsbesitzer. Im Sinne einer die allgemeine Regelung der Unterhaltspflicht der Anstösser ausschliessenden "lex specialis" wird danach den Wasserrechtsbesitzern die Reinigung und Erhaltung des Bettes, des Wasserlaufes und des Ufers ausschliesslich auferlegt und zwar "soweit ihr Stau reicht". Die Unterhaltspflicht der Anstösser ist demnach aufgehoben, wenn ihre Grundstücke im Staubereich des Wasserrechtsbesitzers liegen. Zu prüfen ist daher, welcher Sinn der gesetzlichen Formulierung "soweit ihr Stau reicht" namentlich in räumlicher Hinsicht beizumessen ist.
Gestützt auf den primär massgebenden Wortlaut liegt der Schluss nahe, dass damit nur der Bereich oberhalb der Stauvorrichtung gemeint ist, dass der Gesetzgeber also mit dieser Umschreibung der Unterhaltspflicht bergwärts - soweit der Stau reicht - begrenzen wollte, gleichzeitig aber eine talwärtige Unterhaltspflicht ausschloss, indem er diese in bezug auf den Unterlauf gar nicht erwähnte. Man könnte sich allerdings auch fragen, ob der Gesetzgeber von einer grundsätzlichen Unterhaltspflicht der Wasserrechtsbesitzer am betreffenden Wasserlauf ausgegangen ist und deren Unterhaltspflicht lediglich bergwärts, nicht aber talwärts begrenzen wollte. Ob man aufgrund der objektiv-geltungszeitlichen Auslegungsmethode eine so verstandene Unterhaltspflicht ohne weiteres ausschliessen könnte, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls kann die objektiv-historische Auslegung nicht zu einem solchen Ergebnis führen. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass die Nutzbarmachung der Wasserkraft zur Zeit des Erlasses des WBPG nicht annähernd die Bedeutung hatte, die sie später erlangte, ja für die Energiegewinnung praktisch noch gar keine Bedeutung hatte. Erst mit der Lösung des technischen Problems der Übertragbarkeit elektrischer Energie auf weite Strecken mit hohem Nutzeffekt um das Jahr 1890 erlangte die Wasserkraft für Industrie und Staat schlagartig eine ganz neue Bedeutung (Peter Liver, Die Entwicklung des Wasserrechts in der Schweiz seit 100 Jahren, ZSR NF 71 (1952) I, 312). Vor diesem Hintergrund ist es nicht vorstellbar, dass der historische Gesetzgeber an eine grundsätzliche Unterhaltspflicht des Wasserrechtsbesitzers am Unterlauf überhaupt gedacht hatte. Dies aber bedeutet, dass die in Art. 10 Abs. 2 WBPG enthaltene unmittelbar gesetzliche Unterhaltspflicht der Wasserrechtsbesitzer räumlich den Bereich erfasst, der talwärts durch die Stauvorrichtung umschrieben wird, und bergwärts den Bereich, soweit der Stau reicht. Daraus ergibt sich, dass die unmittelbar gesetzlichen Unterhaltspflichten des EWO einerseits und der privaten Anstösser anderseits im hier zur Diskussion stehenden Bereich der Kleinen Melchaa nicht kollidieren.
b) Die weitere gesetzliche Ausnahme von der Unterhaltspflicht für die Anstösser gilt dann, wenn "besondere Verpflichtungen schon bestehen". Unklar ist, ob das in dieser Wendung enthaltene Wort "schon" lediglich eine übergangsrechtliche Ausnahme von der Unterhaltspflicht der Anstösser bedeutete. Denkbar ist stattdessen auch, dass sich das Wort "schon" auf den Zeitpunkt der jeweiligen Rechtsanwendung bezieht, dass mithin im Zeitpunkt der Anwendung der Norm im konkreten Fall zu prüfen ist, ob besondere Verpflichtungen "schon" bestehen. Eine rein grammatikalische Auslegung lässt den objektiven Sinn dieser Bestimmung nicht ohne weiteres erkennen.
Den Materialien lässt sich hiezu nichts entnehmen (Kantonsratsprotokoll, 2. Band, 289 - Sitzung vom 15. Februar 1877). Dem obwaldnerischen WBPG lag das luzernische Gesetz über Wasserrechte vom 2. März 1875 als Muster zugrunde (vgl. Liver, a.a.O., 308). Die entsprechende Bestimmung des inzwischen aufgehobenen luzernischen Gesetzes über Wasserrechte - § 37 Abs. 1 und 2 - lautete wie folgt:
"Die Erstellung und Unterhaltung derjenigen Vorkehrungen, welche an den Gewässern zum Schutze der angrenzenden Ländereien, Bauten oder Anlagen erforderlich sind (wie Öffnen des Fluss- oder Bachbettes, Wuhr- und Damm- und Schwellbauten), ist in der Regel - soweit nicht besondere Verpflichtungen bestehen oder durch dieses Gesetz begründet werden - Sache des Eigenthümers der anstossenden Güter, Bauten oder Anlagen. Wasserrechtsbesitzern liegt in der Regel die Reinigung und Erhaltung ausschliesslich ob, soweit ihr Stau reicht."
Ein Vergleich der Texte des luzernischen und obwaldnerischen Gesetzes lässt vermuten, dass das in der obwaldnerischen Version eingefügte Wort "schon" den Charakter eines Füllwortes hat. Damit ist allerdings die Frage nicht endgültig entschieden, ob sich die Wendung "soweit nicht besondere Verpflichtungen bestehen", in übergangsrechtlichem Sinne auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes oder den Zeitpunkt der konkreten Anwendung des Gesetzes bezieht oder ob die eine Annahme die andere nicht ausschliesst.
Das luzernische Gesetz (vgl. dazu Muff, Das Wasserrecht im Kanton Luzern, Diss. Bern, Luzern 1910, 32 ff). seinerseits lehnte sich sehr eng an das bayerische Gesetz vom 28. Mai 1852, die Benützung des Wassers betreffend, an. Dieses Gesetz, welches in Art. 47 Abs. 2 ebenfalls die ausschliessliche Unterhaltspflicht der Eigentümer von Triebwerken und Stauvorrichtungen statuiert, "soweit ihr Aufstau reicht", kannte in Art. 47 Abs. 1 ebenfalls einen Vorbehalt bestehender, aussergesetzlicher Unterhaltspflichten und umschrieb diesen wie folgt:
"Wo nicht durch Lokalverordnungen, Herkommen, besondere Rechtstitel oder Verjährung etwas anderes festgesetzt ist, liegt jedem Ufereigenthümer die Pflicht ob, sein Ufer von allen Hindernissen des Wasserablaufes frei zu erhalten."
Diese Bestimmung wird durch J. von Pözl in seinem Kommentar (Die bayerischen Wassergesetze vom 28. Mai 1852, Erlangen 1880, 131 f). hinsichtlich der Tragweite der Ausnahmen von der grundsätzlichen Unterhaltspflicht der Ufereigentümer wie folgt erläutert: "Ob die behaupteten Abweichungen (von der Regel) bereits vorher, d.h. vor der Erlassung unseres Gesetzes in Geltung waren oder erst seit diesem Zeitpunkte in's Leben gerufen sind, ist mit Rücksicht auf die Natur der Sache und den Wortlaut des Gesetzes ohne Belang... . Der Wortlaut des Gesetzes in Abs. I - 'festgesetzt ist' - bezieht sich zunächst auf solche ältere, bereits bestehende Statuten, allein es ist nirgends ausgeschlossen, dass auch später solche Abweichungen festgesetzt werden, abgesehen davon, dass die ratio legis auch für diese Art von Abweichung spricht." Der Kommentator führt sodann namentlich aus, dass die Abweichungen von der Regel des Art. 47 sich auf die pflichtigen Subjekte bezögen, indem an die Stelle eines gesetzlich Verpflichteten ein anderer trete, der im allgemeinen nicht verpflichtet sei. Diese schlüssigen Überlegungen können ohne weiteres auf Art. 10 Abs. 1 WBPG übertragen werden. Nichts deutet darauf hin, dass mit dem Passus "soweit nicht besondere Verpflichtungen schon bestehen" für das WBPG - anders als beim bayerischen Wasserbenützungsgesetz - eine ausschliesslich übergangsrechtliche Regelung getroffen werden sollte. Die gesetzliche Unterhaltspflicht nach Art. 10 Abs. 1 WBPG kann somit durch die spätere Begründung besonderer Unterhaltspflichten Dritter derogiert werden.
c) Eine solche besondere Regelung ist nun aber in Art. 5 Abs. 2 der Konzession vom 12. Juli 1983 enthalten; danach obliegt dem EWO der Unterhalt des Unterlaufs der Kleinen Melchaa ab Wasserfassung (vgl. oben Erw. 2). Davon ist offenbar auch das EWO ausgegangen, als es im Sommer 1984 anlässlich schwerer Hochwasser den Auftrag erteilte, das Bachbett der Kleinen Melchaa mit Baumaschinen zu räumen. Angesichts des öffentlichrechtlichen Charakters der Konzession (vgl. Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtssprechung, Band II, 835) ist mit dieser Klausel eine "besondere Verpflichtung" im Sinne von Art. 10 Abs. 1 WBPG begründet worden, welche die Unterhaltspflicht der Anstösser klar ausschliesst. Wollte der Kanton somit den Beschwerdeführer trotz der dem EWO in der Konzession überbundenen vorbehaltlosen Unterhaltspflicht zu Unterhaltsleistungen verpflichten, so setzte er sich damit in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung. Da die durch die Konzession eingegangene "besondere Verpflichtung" eine im Gesetz vorgesehene Ausnahme von der Unterhaltspflicht der Anstösser begründet, ist der Kanton an die Regelung in der Konzession gebunden - und zwar auch gegenüber den Anstössern. Er darf daher nicht in Widerspruch zu Art. 10 Abs. 1 WBPG (in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Konzession) den Beschwerdeführer auf dem Verfügungswege zu Unterhaltsleistungen anhalten. Im Ergebnis führt dies dazu, dass zwar der Beschwerdeführer keinen Anspruch gegenüber dem Kanton auf Verpflichtung des EWO zu Unterhaltsleistungen hat, dass aber dem Kanton genausowenig ein Anspruch gegenüber dem Beschwerdeführer zusteht, Unterhaltsleistungen zu erzwingen, die nach der Regelung der Konzession und damit auch des Gesetzes ausschliesslich dem EWO obliegen. Bei dieser Sachlage bleibt aber auch kein Raum für eine Aufteilung der Unterhaltspflicht, wie sie in bezug auf Ufermauern verordnet wurde, auf welche Gebäudeteile abgestützt sind. Die Unterhaltspflicht wurde dem EWO vorbehaltlos übertragen. In diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.
a) Bis Ende 1981 waren die Centralschweizerischen Kraftwerke (CKW) Konzessionsnehmer. Im beschränkten Umfang auferlegte die Konzession vom 27. Dezember 1919 den CKW Unterhaltspflichten. Art. 13 der Konzession enthielt folgenden Passus: "Auf alle Fälle gehen die in den Lungerersee einmündenden Bachläufe 50 m über die Staukurve hinaus in den Unterhalt der Konzessionärin über. Die allfällig vom Seestau berührten Strassenmauern des Staates gehen mit der Betriebseröffnung des Werkes voll und ganz in den Unterhalt der Konzessionärin über". Da die Kleine Melchaa nicht in den Lungerersee einmündet, ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Weitergehende, den Uferunterhalt betreffende Pflichten, sind dieser Konzession nicht zu entnehmen. Liegt somit die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht in jenem Bereich, wo die CKW unterhaltspflichtig waren, ergaben sich keine kollidierenden Unterhaltspflichten, so dass die Ausnahme von der Regel der Unterhaltspflicht der Anstösser nach Art. 10 Abs. 1 WBPG gar nicht zum Tragen kam. Ein anderer Rechtstitel, der vor dem Inkrafttreten der Konzession des EWO vom 12. Juli 1983 eine Ausnahme von der Uferunterhaltspflicht der Anstösser begründet hätte, ist nicht auszumachen.
b) Der Beschwerdeführer leitet jedoch aus der Tatsache, dass mit der Konzessionserteilung an das EWO die Unterhaltspflicht der Anstösser auf dieses übergegangen ist, ab, das EWO habe auch für den zuvor offenbar vernachlässigten Unterhalt aufzukommen. Dies würde aber eine rückwirkende Anwendung von Art. 5 Abs. 2 der Konzession bedeuten. Eine solche Rückwirkung darf aber ohne ausdrückliche Anordnung in der Konzession nicht angenommen werden (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Band I, 104). Eine Rückwirkung sieht die Konzession lediglich in Art. 19 Abs. 1 vor, wonach die Konzession rückwirkend auf den 1. Januar 1982 in Kraft trete. Von einer weitergehenden rückwirkenden Unterhaltspflicht des EWO ist indessen nicht die Rede. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch nicht entscheidend sein, ob das EWO einen Vorbehalt angebracht hat, es übernehme die Unterhaltspflicht nur dann, wenn die Anstösser zuvor die Ufer einwandfrei instand stellten. Somit lag die Uferunterhaltspflicht bis zum Inkrafttreten der Konzession des EWO am 1. Januar 1982 allein bei den Anstössern. Fraglich bleibt demnach einzig, ob ihnen im heutigen Zeitpunkt noch zugemutet werden darf, Unterhaltsleistungen vorzunehmen, zu denen sie bis anhin offenbar nie angehalten worden sind. Keine Bedeutung ist in diesem Zusammenhang dem Umstand beizumessen, dass seit dem Erlöschen der Unterhaltspflicht der Anstösser durch das Inkrafttreten der Konzession des EWO einige Jahre verstrichen sind.
Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes hindert die Verwaltung nicht an der Behebung dieses Zustandes (Imboden/Rhinow, a.a.O., Band I, 474). Wenn somit die Vorinstanz erst jetzt die Anstösser zur Erfüllung ihrer bis zum 1. Januar 1982 bestehenden Unterhaltspflicht aufforderte, so ist in dieser verzögerten Rechtsdurchsetzung nichts Unzulässiges zu erblicken. Namentlich steht dem auch der Vertrauensgrundsatz nicht im Wege, worauf sich der Beschwerdeführer denn auch nicht beruft. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Die Frage, ob die per 3. Oktober 1988 ermittelten Sanierungskosten auch allfällige nach Inkrafttreten der Konzession entstandene Schäden umfassen, bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Anstösser der Kleinen Melchaa bis zum Inkrafttreten der EWO-Konzession am 1. Januar 1982 unterhaltspflichtig war und für den bis dahin aufgelaufenen Unterhalt anteilsmässig aufzukommen hat. Ab 1. Januar 1982 ist der Beschwerdeführer während der Dauer der Konzession nicht mehr unterhaltspflichtig.