Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 53, S. 183:
Art. 9 Abs. 1 Bst. c BauG; Art. 7 Abs. 1 BauR Gemeinde Alpnach.
Die Strassenabstandsbestimmungen gemäss Art. 9 BauG bzw. Art. 7 Abs. 1 BauR gelten nur für öffentliche Strassen (Erw. 2).
Öffentlich sind Strassen, wenn sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch, sondern dem allgemeinen Verkehr dienen (Erw. 3a).
Fall eines Werkareals (Erw. 3b).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. November 1989.
Aus den Erwägungen:
Gemeinderat und Regierungsrat lehnten das Baugesuch u.a. deshalb ab, weil weder die kantonalen noch kommunalen Bestimmungen über den Strassenabstand eingehalten würden...
Art. 9 Abs. 1 BauG legt fest, welche Bauabstände vom Strassenrand aus einzuhalten sind. An den Ausserortsstrecken der Brünigstrasse und der Strasse Sarnen - Kerns - Kantonsgrenze Nidwalden sind 8 Meter, an der Engelbergstrasse von der Kantonsgrenze in Grafenort bis zur Einmündung in die Klosterstrasse ebenfalls 8 Meter, an allen "übrigen Strassen" 4 Meter einzuhalten. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BauR Alpnach ist, wo keine Baulinie besteht, beidseits von öffentlichen Strassen ab deren Mitte gemessen ein Abstand von 8 Metern einzuhalten.
Vorweg ist festzuhalten, dass, wenn von öffentlichen Strassen die Rede ist, damit nicht deren Trägerschaft gemeint ist, können doch auch im Privateigentum stehende Strassen der Öffentlichkeit dienen und in diesem Sinne öffentlich sein. Dient hingegen eine Strasse nicht der Öffentlichkeit, ist sie auch dann nicht öffentlich, wenn sie im Eigentum des Gemeinwesens steht.
Der Umstand, dass Art. 9 BauG in den Abs. 7 und 8 ausdrücklich von öffentlichen Strassen spricht, wo für Bauten mit mehr als 12 Metern Höhe und gewisse Gebäudevorsprünge eine spezielle Abstandsregelung vorgeschrieben wird, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der Begriff "übrige Strassen" öffentliche wie nicht öffentliche Strassen umfasst. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der kantonale Gesetzgeber auch nicht öffentliche Strassen den Strassenabstandsbestimmungen von Art. 9 BauG unterstellen wollte. Nicht anders als bei der Anwendung von Art. 7 BauR geht es daher auch bei Art. 9 BauG um die Frage, ob die von den Fahrwegrechtsberechtigten benützte Verkehrsfläche auf der Parzelle des Beschwerdeführers eine öffentliche Strasse ist.
b) Im Lichte dieser Erwägungen ist nicht einzusehen, inwiefern das in Frage stehende Areal einem unbestimmten Personenkreis faktisch offenstehen soll, wird doch dessen Fläche nur von Personen befahren, die entweder dinglich dazu berechtigt sind oder aber zu diesen Personen in einer rechtlichen oder persönlichen Beziehung stehen. Dass sich gelegentlich auch eine andere Person auf das Areal begeben mag, ändert nichts daran. Ins Gewicht fällt aber auch, dass die in Frage stehende Teilfläche der Parzelle 442 in erster Linie Werkareal des auf der gleichen Liegenschaft stehenden Fabrikationsbetriebes ist. Auch wenn der technischen Ausgestaltung einer Verkehrsfläche in bezug auf die Frage, ob es sich um eine Strasse handle oder nicht, nicht entscheidende Bedeutung zukommen kann, muss gleichwohl berücksichtigt werden, dass vorliegend das Zufahrtsrecht räumlich nicht eingegrenzt und auch nicht als Weg ausparzelliert, weder eingefriedet noch sonstwie markiert ist. Wie das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid vom 12. März 1987 in bezug auf die zur Diskussion stehende Parzelle ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer zwar gehalten, den Dienstbarkeitsberechtigten jederzeit die Durchfahrt zu gewähren. Diese müssen es sich aber gefallen lassen, dass die Durchfahrt einmal hier, einmal dort gewährt wird. Es wurde damals ebenfalls festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet ist, auf seinem Grundstück die Übersicht jederzeit optimal zu gewährleisten, wie dies unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Verkehrsrechtes oder auch in bezug auf die Anforderung an die Erschliessung von Baugrundstücken der Fall sein müsste. Auch aus diesem Grund würde es schwer fallen, die hier zur Diskussion stehende Fläche als Strasse im Sinne des Gesetzes zu bezeichnen. Es ist festzustellen, dass es sich beim Werkareal auf Parzelle 442 weder um eine Strasse nach Art. 9 Abs. 1 Bst. c BauG noch um eine Strasse nach Art. 7 Abs. 1 BauR Alpnach handelt.