Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 51, S. 177:
Art. 7 Abs. 1 Bst. aBauR Sachseln.
Begriff der "gemeindeeigenen und privaten Strassen und Fahrwege ohne Baulinie". Darunter fallen auch im Privateigentum stehende Strassen, soweit sie nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Erw. 6).
Art. 4 BauR Sachseln.
Ausnützungsziffer. Da die Grünzone nicht zur Bauzone gehört, zählt die Grünzone nicht zur massgebenden Grundstücksfläche (Erw. 7).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. September 1990.
Aus den Erwägungen:
a) Art. 7 Abs. 1 Bst. a BauR verlangt in Mehrfamilienhauszonen "von gemeindeeigenen und privaten Strassen und Fahrwegen ohne Baulinie" ab deren Mitte innerhalb der Bauzonen einen Abstand von mindestens 10 Metern. In einem früheren Entscheid musste das Verwaltungsgericht zur selben Formulierung von Art. 7 Abs. 1 BauR Kerns Stellung nehmen. Es ging auch damals um die Frage, was unter sog. privaten Strassen zu verstehen sei. Eingrenzend stellte das Gericht damals fest, dass unter privaten Strassen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BauR Kerns nicht einfach alle privaten Zufahrten und Wege, sondern nur solche zu verstehen sind, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr zugänglich sind (VVGE 1981/82 Nr. 68). Dies entspricht im wesentlichen der in Art. 1 VRV (SR 741.11) vorgenommenen Abgrenzung zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrsflächen. Danach sind auch im Privateigentum stehende Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen, öffentlich. Diese Strassen hat der in Art. 7 Abs. 1 BauR Sachseln verwendete Begriff der privaten Strasse im Blick - immer unter der Voraussetzung, dass sie auch dem Motorfahrzeugverkehr dienen (vgl. auch VVGE 1989/90, Nr. 53, Erw. 2 mit Bezug auf die sog. öffentlichen Strassen gemäss Art. 7 Abs. 1 BauR Alpnach).
In den (nicht veröffentlichten) Erwägungen des erwähnten Entscheides (VVGE 1981/82, Nr. 68) hielt das Gericht in bezug auf den damals zu beurteilenden Sachverhalt fest, dass der rund 50 m lange und 2,5 m breite Zufahrtsweg wohl in erster Linie dem Beschwerdeführer als Zugang zur Liegenschaft diene, doch keineswegs ausschliesslich dem Privaten Gebrauch, vielmehr sei anzunehmen, dass er von einem unbestimmten Personenkreis mitbenützt werde, so etwa von Lieferanten, Besuchern usw., zumal der Wille des Verfügungsberechtigten, nur den privaten Gebrauch zuzulassen, nicht etwa durch Abschrankungen kenntlich gemacht werde.
b) Im vorliegenden Fall dient die dem Edisriederbach entlang führende Strasse in erster Linie der Erschliessung der beiden Grundstücke 1717 und 1740. Dabei besteht zugunsten des angrenzenden, der Landwirtschaftszone zugeteilten Grundstückes 512 und zu Lasten der beiden Parzellen 1717 und 1740 ein Fuss- und Fahrwegrecht, was allerdings nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist. Die Strasse weist eine Länge von knapp 70 und eine Breite von 4 Metern auf. Es muss angenommen werden, dass sie nebst den Bewohnern der Mehrfamilienhäuser auch von einem unbestimmten Personenkreis mitbenützt wird. Ferner gilt es auch das Quantitative zu beachten: Jedes der vier Häuser umfasst fünf Wohnungen und die Tiefgarage 24 Parkplätze. Die Strasse wird regelmässig und mit einer gewissen Intensität von Motorfahrzeugen befahren. Unter diesen Umständen hat sie aber aufgrund von Gesetz und Praxis als private Strasse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BauR zu gelten und nicht als ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienende Fläche. Dies bedeutet nun aber, dass die Strasse in einem Unterabstand zum Haus B und, wenn auch in geringerem Ausmasse, zum Haus D steht. In diesem Punkt sind die Beschwerden unbegründet. Wie weit sich diesbezüglich aufgrund eines nach Erlass des angefochtenen Entscheides aufgelegten Baulinienplanes Änderungen ergeben, ist in diesem Verfahren nicht zu beurteilen.