Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 5, S. 15:
Die zweite Eröffnung einer Verfügung die eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung enthält, kann gestützt auf den Anspruch auf Vertrauensschutz bewirken, dass die Rechtsmittelfrist verlängert wird (Erw. 3).
Art. 15 GebOStV.
Im Fall eines Abschreibungsbeschlusses wird die Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten ausgerichtet. Wird ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos, weil die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid zurücknimmt, gilt der Beschwerdeführer in der Regel als obsiegende Partei. Ausnahmsweise kann eine Parteientschädigung verweigert werden, insbesondere, wenn sich der Beschwerdeführer rechtswidrig verhalten hat (Erw. 6).
Entscheid des Regierungsrates vom 14. August 1990 (Nr. 423).
Aus den Erwägungen:
a) Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkung vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; ob der Betroffene vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 109 Ia 18; LGVE 1986 II Nr. 22, Erw. 3 mit weitern Verweisen).
b) Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser sieben Tage betragenden Frist zugestellt (fingierte Zustellung: BGE 111 V 99, Erw. 2b;109 Ia 18 ff; LGVE 1986 II Nr. 22, Erw. 3 mit weitern Verweisen; VGE vom 17. Dezember 1979 i.S. S. gegen Z., Erw. 1). Mit der fingierten Zustellung werden die gleichen Rechtsfolgen ausgelöst, wie mit der tatsächlichen Zustellung.
c) Zu prüfen bleibt aber, ob die zweite Zustellung vom 19. Mai 1989 als nochmalige Eröffnung des Beschlusses vom 25. April 1989 anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bisher verneint und festgestellt, dass keine neue Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist, wenn die erste Zustellung ordnungsgemäss vorgenommen worden ist (VGE vom 17. Dezember 1979 i.S. S. gegen Z., Erw. 2). Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Praxis aber zu relativieren. Grundsätzlich beginnt die Rechtsmittelfrist mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist; sie kann sich aber gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird (BGE 115 Ia 12 ff.). Durch die erneute Zustellung des Beschlusses am 19. Mai 1989, welcher eine vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung enthielt, wurde die Rechtsmittelfrist demzufolge verlängert. Die zweite Zustellung erfolgte durch den Dorfschaftsgemeinderat am 19. Mai 1989, die eingeschriebene Postsendung wurde dem Beschwerdeführer durch die Post am 26. Mai 1989 übergeben. Die Frist begann deshalb am 27. Mai 1989 zu laufen und endigte am 15. Juni 1989. Die Beschwerde vom 14. Juni 1989 erfolgte somit fristgerecht. Der Regierungsrat hat auf die Beschwerde einzutreten.
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Dieser Artikel regelt die Ausrichtung einer Parteientschädigung bei Beendigung des Verfahrens durch einen Sachentscheid. Eine ausdrückliche Regelung bei Beendigung ohne einen Sachentscheid fehlt. Diese Lücke hat der Regierungsrat mittels Auslegung gefüllt (konstante Praxis des Regierungsrates, vgl. RRB vom 24. April 1990, Nr. 1331, mit weitern Verweisen). Danach wird eine Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten ausgerichtet, d.h. es ist auch im Fall eines Abschreibungsbeschlusses vom Prinzip des Unterliegens/Obsiegens auszugehen. Wird ein Beschwerdeverfahren gegenstandslos, weil die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid zurücknimmt bzw. die geforderte Bewilligung erteilt, so gilt grundsätzlich der Beschwerdeführer als "obsiegende" Partei, was ihm nach Art. 15 GebOStV Anspruch auf eine Parteientschädigung gibt. Diese Regel unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen:
a) Wenn die Beschwerde ohne Zurücknahme des angefochtenen Entscheides hätte abgewiesen werden müssen, d.h. wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise etwas zugesteht, was er auf dem Beschwerdeweg nicht hätte erreichen können, darf von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
b) Ein Ersatz der Parteikosten ist aber auch dann zu verweigern, wenn der Beschwerdeführer, wie im vorliegenden Fall, sich nicht an eine in Rechtskraft erwachsene Bewilligung gehalten hat und so das Rechtsmittelverfahren provoziert hat. Der heutige Beschwerdeführer hätte seinerzeit die Baubewilligung anfechten können. Dannzumal hätte auch eine andere Ausgangslage zur Beurteilung der Schalungsart bestanden. Es geht nicht an,dass gestützt auf eigenmächtig geschaffene Tatsachen mit dem Argument der Verhältnismässigkeit Bewilligungen über den Rechtsmittelweg erstritten werden und anschliessend die Kosten für die Beschreitung des Rechtsmittelweges vom Gemeinwesen getragen werden müssen. Wer sich nicht an in Rechtskraft erwachsene Verfügungen hält, hat im Rechtsmittelverfahren gegen Wiederherstellungsverfügungen keinen Anspruch auf Parteientschädigungen, zumal er früher Gelegenheit gehabt hätte, auf dem ordentlichen Weg zu einer allenfalls andern Bewilligung zu gelangen. Wer eine Bewilligung in Rechtskraft erwachsen lässt und schliesslich sich nicht an die Bewilligung hält, verstösst gegen die Rechtsordnung. Ein solcher Verstoss lässt eine Parteientschädigung im anschliessenden nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht zu, weil die Baubewilligungsbehörde in diesem Verfahren insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Verhaltnismässigkeit nicht mehr gleich frei entscheiden kann, wie vor einer Bauausführung. Insofern ein Beschwerdeführer im nachträglichen Baubewilligungsverfahren nicht zu einer Bewilligung gelangt, die ihm offensichtlich auf dem ordentlichen Bewilligungsverfahren hätte zugestanden werden müssen, kann ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Diese Praxis rechtfertigt sich insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens. Im vorliegenden Fall ist die Bewilligung für die Stulpschalung unter dem Eindruck der erstellten Baute und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zugestanden worden. Aus der Stellungnahme der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission vom 22. Oktober 1987, der rechtskräftigen Baubewilligung vom 19. Januar 1988 und auch der Stellungnahme des Präsidenten der kantonalen Kunst- und Kulturpflegekommission anlässlich des Augenscheines geht hervor, dass eine solche Bewilligung ohne die vollendete Bauausführung nicht erteilt worden wäre. Schliesslich ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer entgegen der Baubewilligung vom 19. Januar 1988 zu bauen begonnen hatte und sich damit erwiesenermassen rechtswidrig verhalten hatte. Er gab dadurch Anlass zum Verfahren. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist in solchen Fällen keine Parteientschädigung geschuldet (VVGE 1978 bis 1980, Nr. 56, Erw. 5). Somit ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.