Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 48, S. 150:
Art. 64 Bst. a GOG.
Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zusammenfassung der Rechtsprechung (Erw. 1a und b).
Art. 10 Abs. 1 VGV.
Die Voraussetzungen für eine Beiladung fehlen im konkreten Fall. Eine gewöhnliche Nebenintervention ist nicht vorgesehen (Erw. 2).
Art. 20 Abs. 3 BauG.
Massgebender Zeitpunkt, ob ein Projekt unter die Bausperre fällt, ist nicht jener der Rechtskraft der erteilten Baubewilligung, sondern jener der Behandlung des Baubewilligungsgesuches durch die Baubewilligungsbehörde (Erw. 3).
Verhältnis von Art. 9 Abs. 6 BauR Engelberg zu Art. 12 Abs. 1 und 5 BauG in bezug auf die maximal zulässige Zahl von Vollgeschossen (Erw. 8b aa).
Art. 12 Abs. 5 BauG erlaubt bei erreichter Vollgeschosszahl ein Dachgeschoss. Hingegen darf über diesem kein weiteres Dachgeschoss, sondern nur ein nicht bewohnbarer Hohlraum ausgebildet werden (Erw. 8b bb).
Art. 27 Abs. 2 BauG.
Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen; Zusammenfassung der Praxis; Anwendung im konkreten Fall (Erw. 9).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1989.
Sachverhalt:
Am 8. Juli 1988 stellten die Mitglieder der Einfachen Gesellschaft B., nämlich M., A. und C. (nachfolgend E. G. B. genannt), beim Einwohnergemeinderat Engelberg das Gesuch, ihr die baupolizeiliche Bewilligung für das Wohn- und Geschäftshaus Bierlialp- Park auf den Parzellen 379 und 1013 in Engelberg zu erteilen. Während der Auflagefrist gingen verschiedene Einsprachen ein, darunter jene der L. AG. Der Einwohnergemeinderat erteilte am 11. Januar 1989 die Baubewilligung unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen und wies die erhobenen Einsprachen ab. Gleichzeitig erteilte er fünf Ausnahmebewilligungen und ersuchte den Regierungsrat um Genehmigung derselben. Dagegen erhob die L. AG beim Regierungsrat Beschwerde und beantragte im wesentlichen, der E. G. B. sei die Baubewilligung zu verweigern; ferner sei das Bauvorhaben der Bausperre der Gemeinde Engelberg vom 22. Februar 1989 zu unterstellen, das Baubewilligungsverfahren zu sistieren, bis die mit der Bausperre anvisierte Überarbeitung der Ortsplanung vorliege und die E. G. B. anschliessend zu verhalten, das Projekt der überarbeiteten Ortsplanung anzupassen und neu einzugeben und es sei gestützt darauf das ordentliche Bewilligungsverfahren neu aufzunehmen.
Mit Beschluss vom 4. Juli 1989 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht ein und genehmigte die vom Gemeinderat erteilten Ausnahmebewilligungen. Zur Begründung führte der Regierungsrat im wesentlichen aus, die Tatsache allein, dass das umstrittene Vorhaben neben dem Grundstück eines Einsprechers verwirklicht werden solle, vermöge dessen Legitimation nicht zu begründen. Es komme entscheidend darauf an, ob zu befürchten sei, dass der Einsprecher wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile erleiden könnte. Die Beschwerdeführerin mache aber nicht geltend, dass sie durch das Bauvorhaben intensiver als jedermann betroffen werde. Namentlich bringe sie nicht vor, dass die Grenzen und Gebäudeabstände gegenüber der Liegenschaft Parzelle 134 unterschritten würden.
Dagegen erhob die L. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Diese wurde vom Gericht gutgeheissen. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Nach der Praxis können die Legitimationsvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat nicht enger umschrieben werden als jene für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss Art. 64 Bst. a GOG (VVGE 1985/86, Nr. 66, Erw. 2b;VVGE 1976/77, Nr. 41, Erw. 1a). Die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin am Einspracheverfahren teilgenommen hat, genügt zur Bejahung der Legitimation nicht. Sie ist durch den abweisenden Einspracheentscheid wohl (im Sinne einer Beschwer) betroffen. Doch muss, wer zur Beschwerde legitimiert sein will, gemäss Art. 64 Bst. a GOG durch die angefochtene Verfügung betroffen sein und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben. Diese Umschreibung deckt sich inhaltlich mit jener von Art. 103 Bst. a OG, weshalb sich das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtes anlehnt (VVGE 1983/84, Nr. 31, Fall C; 1976/77, Nr. 41, Erw. 1a).
b) Danach kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsätze, deren Verletzung die Beschwerdeführerin rügt, gerade die Beschwerdeführerin schützt oder ob ihr zumindest in gewisser Hinsicht eine Schutzwirkung zugunsten der Beschwerdeführerin zukommt (VVGE 1983/84, Nr. 31, Fall C; ZBl 1984, 379). Ungeachtet der Schutzwirkung der von der Beschwerdeführerin angerufenen oder von Amtes wegen anzuwendenden Rechtssätze ist daher, wenn die Befugnis zum Antrag im Sinne einer Sachurteilsvoraussetzung zu bejahen ist, im Sachurteil zu prüfen, ob die anzuwendenden Normen geeignet sind, zur Gutheissung der Beschwerde zu führen (VVGE 1983/84, Nr. 31, Fall A; 1978/80, Nr. 52, Erw. 1; BGE 111 Ib 161=Praxis 1986 Nr. 25,109 Ib 200,108 Ib 93,104 Ib 253 ff., Erw. 7,103 Ib 150 f; ZBl 1978, 469 ff; Fritz Gygi, Vom Beschwerderecht in der Bundesverwaltungsrechtspflege, recht 1986, 11). Die Beschwerdeführerin muss zur Streitsache eine besondere, beachtenswerte Beziehung haben (BGE 109 Ib 200), was dann zu verneinen ist, wenn das fragliche Projekt keine massgeblichen Auswirkungen, namentlich wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile für den Einsprecher zu begründen vermag (vgl. BGE 104 Ib 249, Erw. c, 256 Erw. d,103 Ib 149,99 Ib 107;VVGE 1983/84, Nr. 31, Fall C.). Das Interesse muss persönlich sein und darf nicht allein der Verfolgung allgemeiner öffentlicher Interessen dienen (BGE 109 Ib 200). Dabei gilt es zu beachten, dass bei der Zuerkennung des Beschwerderechts einerseits eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts in Richtung der Popularbeschwerde vermieden werden muss und anderseits die Schranken auch nicht zu eng gezogen werden dürfen, um nicht die im öffentlichen Interesse liegende Rechtskontrollfunktion der Beschwerde, d.h. die vom Gesetzgeber bewusst gewollte Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung in Fällen, in denen der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besitzt, auszuschliessen (Gygi, a.a.O., 12; BGE 109 Ib 200).
c) Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Stockwerkeigentumsanteils auf der benachbarten Parzelle 134. Die Nachbareigenschaft führt in der Regel zur gesetzlich geforderten Betroffenheit (vgl. BGE 112 Ib 173), ist doch der Nachbar durch eine in seinem näheren Umkreis erteilte Baubewilligung meist intensiver betroffen als irgend jemand, als die Allgemeinheit (vgl.VVGE 1983/84, Nr. 31, Fall A. und C., und die dortigen Hinweise).
Was die von der Beschwerdeführerin gerügte Unterschreitung der Abstandsvorschriften betrifft, hatte das Verwaltungsgericht in VVGE 1983/84, Nr. 31, Fall A., festgehalten, durch eine Unterschreitung der gesetzlichen Abstände auf der der Beschwerdeführerin abgewandten Seite werde dieser nicht, jedenfalls nicht intensiver berührt als irgend jemand. In einem ähnlich gelagerten, den Kanton Luzern betreffenden Fall hat das Bundesgericht kritisch darauf hingewiesen, dass durch solche Rechtsprechung gewissermassen auf die (aufgegebene) Theorie der rechtlichen Schutzwirkung der von der Beschwerdeführerin angerufenen Norm zurückgegriffen werde (ZBl 1982, 303 f.). Vorliegend ergibt sich das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin nicht einfach aus der jeweiligen konkreten Unterschreitung der Abstände (z.B. gegenüber der ihr abgewandten Parzelle 287), sondern aus der Behauptung, dass durch die Bewilligung der verschiedenen Normabweichungen die Erstellung eines wesentlich grösseren Komplexes ermöglicht werde, als dies bei Einhaltung des BauG und BauR ohne Ausnahmebewilligung der Fall wäre.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe ein wirtschaftliches Interesse an der Art und Weise, wie das Nachbargrundstück überbaut wird, sowohl was gestalterische, raumplanerische, ästhetische usw. Aspekte als auch was Grenzabstände, Bauhöhe usw. betrifft. So sei beispielsweise das betreffende Stockwerk schlechter zu vermieten, wenn die Aussicht eingeschränkt werde, weil auf dem Nachbargrundstück ein Betonkoloss errichtet werde, und wenn aufgrund einer Vielzahl von Ausnahmebewilligungen dem Nachbar ermöglicht werde, ein viel grösseres Projekt zu realisieren, als bei Einhaltung der Vorschriften möglich wäre. Sie befürchtet deshalb eine Abwertung ihrer Liegenschaft. Abgesehen vom genannten wirtschaftlichen Interesse macht die Beschwerdeführerin eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes geltend, indem sie darauf hinweist, das geplante Gebäude wirke von allen Seiten her nicht als dreigeschossige Baute, sondern als viel wuchtigere, sechsgeschossige Grossüberbauung, wodurch die Klosterstrasse zu einer Schlucht werde. Obwohl die Beschwerdegegnerin diese Darstellung in Abrede stellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines Stockwerkeigentumsanteils auf der unmittelbar der Bauparzelle gegenüberliegenden Liegenschaft durch die Erstellung der fraglichen Bauten Nachteile erleiden könnte. Insbesondere erscheint ihre Behauptung, wegen der beanstandeten Dimensionen des Bauvorhabens würde ihr die Aussicht geraubt, nicht zum vornherein als unglaubhaft, auch wenn die Beschwerdegegnerin dies mit Hilfe einer Fotomontage zu entkräften versuchte.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin Mängel formeller Art geltend, wie mangelhafte Unterlagen, Abbruch des Baugespanns ohne Bewilligung. Damit beruft sie sich als Nachbarin auf ein Interesse, welches grösser als dasjenige irgend eines Dritten oder der Allgemeinheit zu qualifizieren ist (vgl. LGVE 1975 II 76). Damit erscheinen aber die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht lediglich vorgeschützt, um sich als legitimiert erscheinen zu lassen und sich so unbefugt in das Verfahren zu drängen (vgl.VVGE 1983/84, Nr. 31, Fall C.).
Dies bedeutet, dass der Regierungsrat auf die Beschwerde hätte eintreten müssen. Da der Regierungsrat in einem Eventualstandpunkt aber auch zu den materiellen Rügen der Beschwerdeführerin Stellung genommen hat, kann von einer Rückweisung der Sache nur aus diesem Grund abgesehen werden. Im folgenden ist die Beschwerde daher materiell zu beurteilen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, für den Fall, dass die Beschwerde vor Gericht materiell behandelt werde, seien die Miteigentümer vom Haus "Alpenblick", Engelberg, sowie die übrigen benachbarten Grundeigentümer, die ein Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens kundgetan hätten, als Nebenintervenienten zum Verfahren zuzulassen bzw. als solche beizuladen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 VGV wird die Beschwerdeschrift der beschwerdebeklagten Behörde sowie den weiteren Beteiligten zur Vernehmlassung zugestellt (vgl. die analogen Vorschriften in Art. 57 VwVG und 110 OG). Obwohl die Beiladung im obwaldnerischen Verwaltungsverfahrensrecht nicht ausdrücklich geregelt ist, lässt sich eine Beiladung auf die genannte Bestimmung stützen (VVGE 1985/86, Nr. 57, Erw. 2; 1981/82, Nr. 65, Erw. 3). Die Beiladung hat den Sinn, die Rechtskraft des Urteils auf den Beigeladenen auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn gerichteten Prozess das Urteil im Beiladungsprozess gegen sich gelten lassen muss. Das Beiladungsinteresse ist rechtlicher Natur; es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Beigeladenen in Aussicht stehen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 183 f; vgl. auch die entsprechende Regelung in §§ 20 f. des luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege). Weder legt die Beschwerdegegnerin dar, worin ein rechtliches Interesse der benachbarten Grundeigentümer an der Beteiligung im hängigen Verfahren bestehen soll, noch ist ein solches Interesse ersichtlich. Im Gegensatz zur Einsprachelegitimation genügt aber für die Beiladung ein schutzwürdiges faktisches Interesse nicht. Eine gewöhnliche Nebenintervention ist jedoch in der obwaldnerischen Verwaltungsrechtspflege - wie auch im Bundesverwaltungsrechtspflegeverfahren - entbehrlich und nicht zugelassen (vgl. BGE 99 Ib 378 ff; ASA 46, 446; Gygi, a.a.O., 183). Das Beiladungsbegehren der Beschwerdegegnerin ist deshalb abzuweisen.
a) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wäre das vorliegende Bauvorhaben ohne weiteres unter die vom Gemeinderat am 22. Februar 1989 verfügte Bausperre gefallen, da zu diesem Zeitpunkt die Baubewilligung noch nicht rechtskräftig war. Der Gemeinderat hat mit Beschluss vom 22. Februar 1989 unter anderem zwecks Überprüfung der Nutzungszonen und des Baureglementes über alle sich in Bauzonen befindenden Gebiete der Gemeinde Engelberg mit sofortiger Wirkung eine Bausperre verhängt. Der Gemeinderat stützte die von ihm erlassene Bausperre auf Art. 20 Abs. 3 BauG, wonach der Gemeinderat beschliessen kann, dass die Behandlung von Gesuchen um die Bewilligung von Bauvorhaben, die voraussichtlich den neuen Bestimmungen widersprechen oder einen unrichtigen Standort aufweisen, bis zur Genehmigung der Vorlage eines neu ausgearbeiteten Baureglementes, Bebauungsoder Teilbebauungsplanes oder eines Quartierplanes durch die Gemeinde, längstens aber 18 Monate zurückgestellt wird. Umstritten ist, ob die Bausperre für den vorliegenden Fall Wirkung entfaltet. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin vertreten die Auffassung, dies sei nicht der Fall, weil die Bausperre im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht in Kraft gewesen und eine rückwirkende Geltung auszuschliessen sei. Demgegenüber trägt die Beschwerdeführerin vor, massgeblich sei der Zeitpunkt, zu welchem die Baubewilligung rechtskräftig vorliege; somit sei auf das im Zeitpunkt des letztinstanzlichen Entscheides geltende Recht abzustellen.
b) Nach Lehre und Praxis ist mangels ausdrücklicher Vorschriften auf das bei der endgültigen Erteilung einer Baubewilligung massgebliche Recht abzustellen; wurde gegen die Bewilligung ein Rechtsmittel eingelegt, so ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Rechtsmittelentscheides abzustellen, wenn gültig Beschwerde erhoben wurde (Imboden/Rhinow, Schweiz. Verwaltungsrechtspflege, Basel 1976, 6 f.). Diese Praxis kann allerdings nicht unbesehen auf die vorliegende Frage nach den Rechtswirkungen einer Bausperre übertragen werden. Wohl ist davon auszugehen, dass die Bausperre auf bereits eingereichte Bauvorhaben angewendet werden kann, sofern über diese noch nicht entschieden worden ist (vgl. etwa PVG 1970, 124), und der Gemeinderat hätte mit der Erteilung der Bewilligung zuwarten, die Bausperre verhängen und das fragliche Bauvorhaben entsprechend Art. 20 Abs. 3 BauG vorerst zurückstellen können. In casu erfolgte die Erteilung der Bewilligung indessen am 11. Januar 1989 und die Einsprache der Beschwerdeführerin wurde am 7. Februar 1989 abgewiesen, dagegen die Bausperre erst am 22. Februar 1989 verhängt. Dies bedeutet, dass die Behandlungdes Baubewilligungsgesuches im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bausperre bereits abgeschlossen war. Auf diesen Zeitpunkt stellt aber das Gesetz ab. Mit der "Behandlung von Gesuchen" im Sinne von Art. 20 Abs. 3 BauG kann nur die konkrete Behandlung durch die zuständige Gemeindebehörde gemeint sein, nicht jedoch die Überprüfung der Baubewilligung im Verlaufe eines weiteren Instanzenzuges. Zudem darf die Frage, ob ein Projekt von einer Bausperre erfasst werde, nicht vom (mehr oder weniger zufälligen) formalen Umstand abhängen, ob nach Erteilung der Baubewilligung durch die Gemeindebehörde ein Einsprecher von der Möglichkeit, weitere Rechtsmittel einzulegen, Gebrauch macht. Demzufolge fiel das streitige Bauprojekt nicht unter die Bausperre vom 22. Februar 1989. Sollte sich allerdings die Beschwerde als begründet erweisen und die Baubewilligung aufgehoben werden und müsste infolgedessen das Gesuch vom Gemeinderat nochmals behandelt werden, fiele das Projekt ohne weiteres unter die Bausperre.
aa) Gemäss Art. 9 Abs. 6 BauR erhöht sich die zulässige Vollgeschosszahl, die in der Dorfzone gemäss Teilbebauungsplan II drei beträgt, um die Zahl der zusätzlich möglichen Dachgeschosse, wenn sich aus zulässiger Fassadenbreite und Dachneigung die Möglichkeit zur Nutzung mehrerer Dachgeschosse ergibt und die Geschosszahl gemäss Teilbebauungsplan an der massgeblichen Fassade eingehalten ist und die Kniestockhöhe des ersten Dachgeschosses 0,6 m nicht überschreitet. Es stellt sich daher die Frage, ob in der Dorfzone gewissermassen beliebig viele Geschosse bzw. Dachgeschosse möglich sind, sofern die durch zulässige Firsthöhe, Fassadenbreite und Dachneigung umschriebene Gebäudehülle eine entsprechende Nutzung ermöglicht.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 BauG sind mehr als viergeschossige Wohnbauten (mit einer Höhe bis Oberkantdecke über dem obersten Geschoss von mehr als 12 m) nur zulässig, wenn die Gemeinde dies in ihrem Baureglement gestattet und gleichzeitig das Baureglement durch einen entsprechenden Bebauungs- oder Teilbebauungsplan ergänzt. Gemäss dem hier massgebenden Teilbebauungsplan II dürfen die Parzellen 1013 und 379 nur dreigeschossig überbaut werden. Art. 9 Abs. 6 BauR wollte zwar eine objektbezogene höhergeschossige Bauweise ermöglichen, doch wurde damit keine Abweichung vom Grundsatz der viergeschossigen Bauweise im Sinne von Art. 12 Abs. 1 BauG begründet. Dies bedeutet nun aber, dass unter Berücksichtigung der möglichen Nutzung der Dachaufbaute im Sinne von Art. 9 Abs. 6 BauR höchstens vier Vollgeschosse zulässig sind. Entsprechend geht denn auch Art. 85 BauR, der den Grenzabstand von Hauptgebäuden regelt, nur von ein- bis viergeschossigen Bauten aus. Demnach hat das optisch als erstes Dachgeschoss in Erscheinung tretende sog. dritte Obergeschoss als (zulässiges) viertes Vollgeschoss zu gelten.
bb) Art. 12 Abs. 5 BauG bestimmt im weitern, dass bei erreichter Vollgeschosszahl höchstens ein Dachgeschoss zulässig ist. Dabei gilt ein Dachgeschoss als Vollgeschoss, wenn es bei normaler Geschosshöhe zu mehr als 60 Prozent der Vollgeschossfläche ausgebaut wird. Vorliegend hat das sog. erste Dachgeschoss, welches optisch allerdings als zweites Dachgeschoss in Erscheinung tritt, aufgrund des Ausbaugrades als zulässiges Dachgeschoss zu gelten. Bedenken erweckt nun aber das sechste Geschoss, in den Plänen als sog. zweites Dachgeschoss bezeichnet.
Wenn in Art. 12 Abs. 5 BauG von einem bei erreichter Vollgeschosszahl noch zulässigen Dachgeschoss die Rede ist, so ist damit ein ausbaubares bzw. bewohnbares Dachgeschoss gemeint. Hingegen verbietet diese Bestimmung nicht, dass über diesem Dachgeschoss ein nicht ausbaubarer bzw. nicht bewohnbarer Hohlraum ausgebildet wird, der sich aufgrund der Dachneigung und der Firsthöhe ergibt (vgl. diesbezüglich auch etwa die Formulierung in Art. 78 Bst. b BauR: "nicht ausbaubare weitere Dachgeschosse unter Schrägdächern"). In den Plänen wird das sechste Geschoss zwar als nicht begehbarer Hohlraum bezeichnet. Doch ist dieser mit relativ geringem Aufwand zu bewohnbaren Räumlichkeiten ausbaubar. Mindestens drei Räume weisen eine gute Belichtung auf, einerseits von der Fassade her, anderseits durch die Lukarnen. Der Zugang zu diesem Geschoss ist über die Fortsetzung des normalen Stiegenhauses vorgesehen und damit unproblematisch. Schliesslich erlauben es auch die jeweiligen räumlichen Dimensionen, daraus bewohnbare Räume zu machen. Daher hat das sechste Geschoss in dieser Form als zusätzliches, ausbaubares und damit unzulässiges zweites Dachgeschoss zu gelten (vgl. in diesem Zusammenhang die Praxis betreffend Umgehung der AZ: VGE i.S. L. + Kons. vom 12. Juli 1988, Erw. 3c).
Bei der Beurteilung, ob eine Ausnahmesituation vorliege, handelt es sich um eine Rechtsfrage; Auslegung und Anwendung der in Frage stehenden Rechtsbegriffe durch die Vorinstanz sind der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (Art. 65 Bst. a GOG; VVGE 1985/86, Nr. 129, 1976/77 Nr. 86 [wohl VVGE 1985 und 1986 Nr. 61 und VVGE 1976/77, Nr. 52]; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, 145 ff; derselbe, Bundesverwaltungsrechtspflege, 299 ff; Max Gisler, Baubewilligung und Baubewilligungsverfahren, Diessenhofen 1977, 222).
Die Behörden können von den Vorschriften des kantonalen und kommunalen Baupolizeirechts nicht nach Belieben dispensieren (VE 1966-1970, 182). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt eine Ausnahmesituation voraus, bei der die Durchsetzung der baupolizeilichen Normen hart und unbillig wäre; es sollen ausgesprochene Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten vermieden werden (VVGE 1985/86, Nr. 20, 1981/82, Nr. 64, 1976/77, Nr. 52, 1971-1975, Nr. 95; BGE 107 Ia 216; BVR 1985, 229, 276 f., 1983, 67, 403 ff; Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1987, N. 5 zu Art. 26/27; Hans Schürmann, Bau- und Planungsrecht, 2. Aufl., Bern 1984, 179). Eine Ausnahmebewilligung ist nur dann gesetzeskonform, wenn sie die Absicht des Gesetzgebers fortführt und diese im Hinblick auf besondere Begebenheiten des Einzelfalles nuanciert (VVGE 1985/86, Nr. 61, 1976/77, Nr. 52; ZBl 1975, 461, 1967, 22; Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, 390). Wie das Verwaltungsgericht in VVGE 1985/86, Nr. 20, ausgeführt hat, müssen baugesetzliche Regelungen im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit des Rechts und damit auch im Interesse der Rechtssicherheit die tatsächlichen Verhältnisse generalisierend erfassen. Sie vermögen deshalb den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer gerecht zu werden. Ausnahmebewilligungen ermöglichen, die bauliche Grundordnung einzelfallgerecht zu verfeinern. Derart wird dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit die gebotene Nachachtung verschafft. Die an den Ausnahmegrund zu stellenden Anforderungen richten sich vorab nach der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, indem eine Ausnahmebewilligung umso eher in Frage kommt, je weniger die mit den ordentlichen Bauvorschriften verfolgten Ziele als gefährdet erscheinen. Das bedingt in jedem Fall eine sorgfältige Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen und der Einhaltung der Norm und den entgegenstehenden Interessen an der Ausnahme. Nur wenn die letzteren überwiegen - und mithin keine wichtigen Interessen der Allgemeinheit beeinträchtigt werden - darf der Ausnahme stattgegeben werden. Auch Art und Ausmass der vorgesehenen Abweichung spielen eine wichtige Rolle. Dem Bauherrn soll nicht leichthin eine grosszügige, für ihn zwar optimale, aber der Normalbauordnung widersprechende Lösung ermöglicht werden. Das Bedürfnis nach solchen Lösungen bestünde insbesondere aufgrund der heutigen Knappheit an Bauland und der hohen Bodenpreise praktisch immer. Eine sich einseitig daran orientierende Ausnahmebewilligungspraxis würde aber jegliche baugesetzliche Ordnung grundsätzlich in Frage stellen. Insbesondere kann im Umstand allein, dass die Überbauung einer Parzelle wegen der gesetzlichen Abstandsvorschriften gewissen Beschränkungen unterworfen ist, keine Härte und Unbilligkeit erblickt werden. Über das gesetzlich Zulässige hinausgehende Vergrösserungsbestrebungen stellen daher kein schützenswertes Interesse dar (VVGE 1981/ 82, Nr. 64). Im Lichte der angeführten Grundsätze ist nunmehr zu prüfen, ob die Vorinstanzen die Ausnahmebewilligungen im vorliegenden Fall zu Recht erteilt bzw. genehmigt haben.
b) Die Beschwerdeführerin rügt die Unterschreitung des Grenzabstandes bzw. Gebäudeabstandes zur Parzelle Nr. 287. Gemäss Baubewilligung vom 11. Januar 1989 beträgt der gesetzlich geforderte Grenzabstand inkl. Mehrlängenzuschlag 7,56 m; bei einem vorgesehenen Grenzabstand von 7 m liege daher eine Unterschreitung von 0,56 m vor. Dafür sowie für die Unterschreitung des Gebäudeabstandes um 4,56 m (7 m Abstand statt 11,56 m) erteilte der Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung.
... Gebäudeabstandsnormen sind öffentlichrechtlicher Natur (Zimmerlin, a.a.O., 426). Was nun die Grenzabstände betrifft, behandelte sie die Rechtsprechung bis anhin als sog. gemischtrechtliche Normen (VVGE 1976/77, Nr. 41, Erw. 4b). Ob an dieser Betrachtungsweise festzuhalten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da auch nach dieser Theorie der Grenzabstand öffentlichrechtlicher Natur und die Unterschreitung desselben von der Baubewilligungsbehörde grundsätzlich zu verweigern ist, wenn die Einhaltung des Gebäudeabstandes wie vorliegend nicht gewährleistet ist. ... Durch die Grenz- und Gebäudeabstände sollen die mannigfachen Einwirkungen von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücken gemindert werden. Insbesondere haben die Vorschriften den Zweck, einen genügenden Zutritt von Luft, Licht und Sonne zu diesen Grundstücken zu gewährleisten und deren Bewohner vor Belästigungen durch Geräusche, Gerüchte usw. aus zu nahen Nachbarbauten zu schützen (BGE in ZBl 1980, 359, 1967, 159; LGVE 1988 III, Nr. 17; AGVE 1971, 178 f; Zimmerlin, a.a.O., 426. Im Hinblick auf diese Normzwecke erscheint die geringe Unterschreitung des Grenzabstandes von 0,56 m als derart unbedeutend, dass eine Beeinträchtigung privater Interessen ausgeschlossen werden darf. Hingegen ist die Unterschreitung des Gebäudeabstandes um nahezu 1/3 (4,56 m) problematisch. Angesichts der geplanten Höhe und Dimension des Hauses A ist damit zu rechnen, dass dem auf der Parzelle 287 stehenden Gebäude die Nachmittags- und Abendsonne, besonders im Winter, weitgehend geraubt wird. Auch dürfte der Lichtzufluss erheblich eingeschränkt werden. Sodann sind weitere negative Einwirkungen nicht auszuschliessen.
Neben dem Schutze der Nachbarn dienen die Grenz- und Gebäudeabstände im wesentlichen Masse ausgesprochen polizeilichen, öffentlichen Interessen der Feuerpolizei, der Hygiene und des Verkehrs. Nicht zuletzt sollen mit ihnen nicht zu dichte Überbauungen bewirkt werden (BGE 102 Ia 177; Zimmerlin, a.a.O., 427; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N. 86 zu Art. 685 f. ZGB). Abgesehen vom Interesse an der intensiveren Nutzung der Bauparzellen 1013 und 379 sind keine weiteren Gründe der Bauherrschaft für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ersichtlich. Allein das Interesse an einer grossräumigeren Überbauung und besseren Ausnützung der Parzelle vermag indessen nach der zitierten Rechtsprechung das gesetzlich geforderte schutzwürdige Interesse nicht zu begründen.
c) Der Bauherrschaft wurde ferner eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gebäudeabstandes zwischen den Hochbauten A und B erteilt. Nach den Feststellungen des Gemeinderates beträgt der Gebäudeabstand statt des gesetzlich geforderten Abstandes von 11,95 m zwischen den beiden Gebäudefluchten ohne vorspringende Gebäudeteile 7,5 m; im Bereich des rundförmigen Erkers betrage der Gebäudeabstand noch 5,25 m, jedoch nur auf einer Länge von ca. 5,6 m; nach Abzug der vorspringenden Gebäudeteile betrage der Gebäudeabstand noch 7,0 m und sei somit um 4,95 m unterschritten. Der Gemeinderat liess sich bei der Bewilligung dieser Ausnahme von der Überlegung leiten, dass die Länge beider Bauten zusammen das zulässige Mass von 36 m nicht überschreiten würde. Das BauR schreibe eine Auflockerung der Fassaden vor, indem nach maximal 20 m eine Unterteilung der Fassade erfolgen müsse. Mit dem vorgesehenen Zwischenraum zwischen den beiden Hochbauten werde das Gebäude aufgelockert und es entstehe eine bessere Belichtung und Besonnung der Wohnräumlichkeiten. Der Regierungsrat meinte dazu, eine rationelle Überbauung der zur Verfügung stehenden Fläche stehe auch im öffentlichen Interesse. Auch hier entspringt das Bedürfnis nach Unterschreitung des Gebäudeabstandes in erster Linie der Absicht der Bauherrschaft, die Parzelle möglichst intensiv nutzen zu können. Würde die Bewilligung dafür nicht erteilt, so stünde die Bauherrschaft vor der Alternative, entweder zwei kleiner dimensionierte Bauten zu erstellen, die untereinander nicht verbunden wären und den gesetzlichen Abstand respektierten, oder aber statt der geplanten beiden Häuser ein einziges Gebäude zu errichten, welches indessen eine weniger intensive Nutzung erlaubte als die mit dem vorliegenden Projekt angestrebte (vgl. nachstehend Erw. d).
c) Der Beschwerdegegnerin wurde schliesslich eine Überschreitung der Gebäudelänge im Erdgeschoss um 7,3 m (43,3 statt 36,0 m) und eine Überschreitung der Gebäudegrundfläche im Erdgeschoss von 400 m2 (943 m 2 statt 540 m 2) bewilligt. Der Gemeinderat führte dazu aus, diese Ausnahmebewilligungen seien nur erforderlich, weil die projektierte Passage zwischen den beiden Hochbauten überdeckt werden soll. Würde diese Überdachung der offenen Passage weggelassen, so könnte die Gebäudegrundfläche sowie die Gebäudelänge der einzelnen Hochbauten eingehalten werden. Die gedeckte Passage sei erforderlich, um das gesamte Erdgeschoss einheitlich zu gestalten und die obenliegenden Wohnungen vom Fussgängerlärm abzuschirmen; weiter könne das Ladengeschoss mit der Passage wesentlich bereichert werden. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere die massive Überschreitung der zulässigen Werte.
Zunächst gilt es zu prüfen, ob man es mit einem oder zwei Gebäuden bzw. mit einer oder zwei Fassaden zu tun hat. Diesbezüglich hat das Verwaltungsgericht in einem früheren Urteil festgehalten - es ging damals um die Frage des Mehrlängenzuschlages nach Art. 7 Abs. 4 BauG -, dass man es in Fällen, bei denen die Fassaden durch einen Zwischenraum unterbrochen werden und die einzige Verbindung zweier Gebäude durch ein Dach (ohne Rückwand) gebildet werde und wo namentlich der Durchblick gewährleistet sei, mit zwei Fassaden zu tun habe (VGE i.S. Waanders c. Altrogge vom 12. Mai 1986, Erw. 1). Die beiden Hochbauten A und B werden lediglich durch eine überdachte Passage verbunden. Es handelt sich daher um zwei Gebäude bzw. um zwei Fassaden. Dies bedeutet nun aber, dass es in bezug auf die Gebäudelänge entlang der Klosterstrasse zu keinen Überschreitungen kommt und es infolgedessen keiner Ausnahmebewilligung bedurfte. Aus denselben Überlegungen sind ebensowenig die Gebäudegrundflächen der beiden Gebäude zusammenzurechnen.
d) Entscheidend ist nun aber, dass die Realisierung des gesamten Komplexes in der Form von zwei Gebäuden nur durch massive Gebäudeabstandsunterschreitungen sowohl zwischen den beiden Gebäuden wie auch gegenüber dem Gebäude auf Parzelle 287 ermöglicht wird. ... Könnte die Bauherrschaft dasselbe Bauvolumen unter Einhaltung der baugesetzlichen Vorschriften realisieren, indem es nur einen Komplex erstellen würde, müsste man sich in der Tat fragen, ob die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sich nicht deshalb rechtfertigte, weil sie es erlaubte, den einen grossen Baukörper - bei gleichbleibendem Volumen - aufzugliedern. Indessen ist es fraglich, ob etwa durch ein Zusammenfügen der beiden Objekte ein einziger Baukomplex mit demselben Bauvolumen unter Einhaltung der baugesetzlichen Vorschriften überhaupt möglich wäre. So würden durch ein Zusammenfügen der beiden Gebäude bei der vorgesehenen Tiefe des Gebäudes A von rund 25 m mehrere Zimmer zu gefangenen Räumen. Ebenso würde die gesetzlich zulässige Gebäudegrundfläche von 540 m 2 massiv überschritten (Art. 11 Abs. 1 BauG); ebenso die gemäss Teilbebauungsplan II vorgesehene maximale Fassadenlänge von 20 m. Dies macht aber deutlich, dass es mit den vorliegend nachgesuchten Ausnahmebewilligungen nicht einfach darum ging, eine bessere Eingliederung eines an sich zulässigen grossen Komplexes in die Umgebung zu erzielen, um die "Vermeidung einer unzweckmässigen, vom Gesetz offensichtlich nicht gewollten Lösung" (Art. 112 Abs. 2 BauR), sondern in erster Linie darum, die gesetzlich zulässige Ausnützung massiv zu erhöhen. Es wurde aber bereits darauf hingewiesen, dass dies die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nicht rechtfertigt. Vielmehr steht die mehrfache Unterschreitung des Gebäudeabstandes einer Bewilligung entgegen.