Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 46, S. 143:
Art. 64 Bst. c GOG; bzw. Art. 194 StG.
In Gemeinden, in welchen nicht der Gemeinderat Einsprachebehörde ist, sondern eine Einsprache-Steuerkommission ist diese zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Erw. 1).
Art. 79 Abs. 1 Bst. c StG.
Der Lehrabschluss ist ein Zwischenveranlagungsgrund. Der Erwerb des Anwaltspatentes ist diesem gleichzustellen (Erw. 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. September 1989.
Sachverhalt:
Am 4. Januar 1988 nahm die Steuerrekurskommission bei X eine Zwischenveranlagung per 1. Februar 1987 vor. Zur Begründung verwies sie auf dessen Berufsaufnahme als Anwalt nach Beendigung des Praktikums. Dagegen erhob X Einsprache, welche die Einsprache-Steuerkommission abwies. Gegen diesen Entscheid rekurrierte X bei der kantonalen Steuerrekurskommission. Diese hiess den Rekurs gut. Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, das Steuergesetz verlange als Voraussetzung einer Zwischenveranlagung infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, dass damit eine dauernde und wesentliche Veränderung der Erwerbsgrundlagen verbunden sei. Dies setze eine tiefgreifende strukturelle Veränderung der gesamten beruflichen Situation voraus, bei der sich eine Aufrechterhaltung der ordentlichen Veranlagung nicht mehr rechtfertigen liesse. Eine Änderung sei dauernd, wenn die Änderung der Einkommensverhältnisse mindestens auf absehbare Zeit wirksam werde. Im vorliegenden Fall lägen indessen bloss befristete und nicht auf Dauer angelegte Anstellungsverhältnisse vor. Die befristete Anstellung von X bei der kantonalen Verwaltung sei durch den Regierungsrat bis Ende April 1987 verlängert worden. Die darauf folgende Anstellung beim Kantonsgericht vom 1. Mai 1987 bis 7. Oktober 1987 sei zuerst nur für einen Monat erfolgt und dann jeweils um einen Monat verlängert worden bis als Ersatz für den zum Kantonsgerichtspräsidenten gewählten Zivilgerichtsschreiber ein neuer Gerichtsschreiber zur Verfügung gestanden habe. Die berufliche Situation von X habe sich daher auch nach Absolvierung des Anwaltspatentes nicht grundlegend geändert. Ebensowenig sei eine Änderung wegen der Übernahme zweier Aufträge beim Advokaturbüro Y anzunehmen.
Dagegen erhob die Einsprache-Steuerkommission am 30. Dezember 1988 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Erwerbsaufnahme auf den Zeitpunkt des Praktikumsendes per 1. Februar 1987 festzustellen. Eventuell sei die Zwischenveranlagung auf den 1. Mai 1987, d.h. auf den Zeitpunkt des Wechsels von der selbständigen zur unselbständigen Erwerbstätigkeit vorzunehmen.
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nur in den im Gesetz über die Gerichtsorganisation umschriebenen Fällen zulässig (Art. 8 VGV). Gemäss Art. 64 Bst. c GOG ist in Steuerangelegenheiten zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer Rekurs an die kantonale Steuerrekurskommission erheben darf. Nach Art. 194 StG können gegen den Entscheid der Einsprachebehörde der Steuerpflichtige, der Einwohnergemeinderat der Veranlagungsgemeinde oder die kantonale Steuerverwaltung rekurrieren. Bei dem im Steuergesetz bzw. GOG vorgesehenen Einsprache- und Beschwerderecht des Gemeinderates handelt es sich um eine sogenannte Behördenbeschwerde, bei welcher ein bestimmtes Staatsorgan, ungeachtet der Betroffenheit der Körperschaft, der es angehört, zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist. Die Behördenbeschwerde bezweckt auch in Steuerangelegenheiten neben fiskalischen Interessen in erster Linie die Wahrung richtiger und rechtsgleicher Rechtsanwendung (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 164). Sie ist denn auch, abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen der Beschwerdeerhebung, weder vom Nachweis einer Beschwer, noch eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung abhängig. In Art. 194 Abs. 1 StG wurde der Gemeinderat nicht in seiner Eigenschaft als Exekutivorgan der Gemeinde, sondern als in der Regel höchste kommunale Steuerbehörde, nämlich als Einsprachebehörde beschwerdeberechtigt erklärt. Als solche amtet gemäss Art. 154 Abs. 1 StG der Einwohnergemeinderat oder eine von ihm bestellte Einsprache-Steuerkommission. Folgerichtig hat daher in jenen Gemeinden, in welchen der Gemeinderat gestützt auf Art. 154 Abs. 1 StG die Funktion der Einsprachebehörde an eine Einsprache- Steuerkommission delegiert hat, letztere auch als beschwerdeberechtigt im Sinne von Art. 194 StG bzw. 64 Bst. c GOG zu gelten. Eine andere Auslegung führte zur wenig sinnvollen Konsequenz, dass der Gemeinderat auch in Gemeinden, wo er die Funktion als Einsprachebehörde an eine Kommission delegiert hat und sich deshalb mit Steuerfragen von Amtes wegen gar nicht befasst, selber Steuereinsprachen erheben bzw. Beschwerden führen müsste (vgl.VVGE 1985/86, Nr. 55). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 Bst. c wird eine Zwischenveranlagung durchgeführt: Bei dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen zufolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Lehrabschluss, Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit, Berufswechsel und Übernahme der Aufgabe eines Geschäftes, Pensionierung. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("Änderung der Erwerbsgrundlagen zufolge ...") geht hervor, dass die genannten Vorgänge dann zu einer Zwischenveranlagung führen, wenn sie eine dauernde und wesentliche Änderung der Erwerbsgrundlagen zur Folge haben; eine Zwischenveranlagung ist nur gerechtfertigt, wenn sich die Struktur des Einkommens dauerhaft verändert (Ernst Höhn, Steuerrecht, Bern 1981, 233). Die Veränderung ist als dauernd anzusehen, wenn die Einkünfte eine gewisse Beständigkeit aufweisen und die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen auf längere oder unbestimmte und unabsehbare Zeit beeinflusst werden (Walter Fellmann, Leitsätze zum Luzerner Steuergesetz, Bern 1988, 283; Hans Gruber, Handkommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, Bern u.a. 1978, 145; Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Zürich 1985, 446). Die Annahme einer dauernden Veränderung trägt stets einen prognostischen Charakter. Als "dauernd" gilt deshalb bereits eine voraussichtlich dauerhafte, für ein bestimmtes Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Dauer der Veränderung (Jung/Agner, Ergänzungsband zum Kommentar von Heinz Masshardt, Zürich 1989, 108; LGVE 1983 II Nr. 11).
Der Antritt einer befristeten Stelle nach Erwerb des Anwaltspatentes ist nicht als Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Als Aufnahme der Erwerbstätigkeit gilt die Aufnahme der Haupterwerbstätigkeit, also der Eintritt in das Erwerbsleben. Der Eintritt erfolgt in der Regel bereits bei Beginn einer bezahlten Tätigkeit im Rahmen einer beruflichen Ausbildung (Lehre, Praktikum usw). (Jung/Agner, a.a.O., 105; a.M. offenbar LGVE 1983 II Nr. 11). Indessen ist der Erwerb des Anwaltspatentes als Lehrabschluss im Sinne von Art. 79 Abs. 1 Bst. c zu qualifizieren. Sowohl die Lehrabschlussprüfung als auch die Anwaltsprüfung stellen den ordentlichen Abschluss der Berufsausbildung dar. In beiden Fällen hat das Bestehen der Prüfung wegen der damit verbundenen höheren Qualifikation ferner auch eine markante Erhöhung des auf dem Arbeitsmarkt erzielbaren Einkommens zur Folge. Hinzu kommt, dass in Art. 28 Bst. d StG Lehrlinge und Praktikanten hinsichtlich der abziehbaren Berufsunkosten gleichgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner mit Erwerb des Anwaltspatentes den Zwischenveranlagungsgrund des Lehrabschlusses erfüllt hat. Zu prüfen gilt es aber auch, ob der Erwerb des Anwaltspatentes zu einer dauerhaften Veränderung der Einkommensstruktur führte.
Der Beschwerdegegner hat zwar offensichtlich nie eine eigentliche und dauernde Anwaltstätigkeit aufgenommen. Die Übernahme zweier Mandate beim Anwaltsbüro Y vermögen eine solche Annahme jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Ferner hat er auch nie eine unbefristete Stelle beim Kanton Obwalden angetreten. Massgebend ist indessen im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdegegner zu einem bestimmten Zeitpunkt damit begann, seinen Beruf als ausgebildeter Jurist zu einem hiefür üblichen Entgelt auszuüben und spätestens im Anschluss an den Erwerb des Anwaltspatentes - zwar befristete - Stellen als juristischer Mitarbeiter antrat, und hiefür in üblichem Rahmen entlöhnt wurde. Dauerhaft ist die Veränderung der Einkommensstruktur insofern, als der Beschwerdegegner mit Sicherheit niemals mehr eine Praktikantentätigkeit mit einer entsprechenden Entschädigung ausüben wird. Die Behauptung des Beschwerdegegners, er habe bei seinem Wegzug aus Obwalden in einem Berner Anwaltsbüro einen tiefen Lohn erzielt, vermag eine solche Annahme nicht zu rechtfertigen, da sie in keiner Weise belegt ist und sicher nicht mit einem Praktikantenstatus zu erklären wäre.
Sodann ist die Veränderung der Einkommensstruktur des Beschwerdegegners, obwohl er nach Erwerb des Anwaltspatentes bloss befristete Stellen antrat, nicht nur als dauernd, sondern auch als wesentlich zu qualifizieren. Als wesentlich gilt eine Änderung des Reineinkommens um 10 % und mehr oder um mindestens Fr.3000.-- (Art. 79 Abs. 2 StG). Das steuerbare Einkommen des Beschwerdegegners bewegt sich in der Periode vom 1. Februar bis 7. Oktober 1987 mit Fr. 76000.-- wesentlich mehr als 10 % über seinem Einkommen von Fr. 10300.--, das der Periode vom 1. bis 30. Januar 1987 zugrunde gelegt wurde.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid der Einsprache- Steuerkommission zu bestätigen. Eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde abgewiesen.