Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 44, S. 132:
Art. 17 und 18 GOG.
Ausschluss eines Richters, der im Zeitpunkt der Veranlagung der angefochtenen Steuer Mitglied des Gemeinderates war?
Art. 67a Abs. 1 StG.
Die Grundstück-Mindeststeuer ist geschuldet, wenn sie die vom Pflichtigen im Kanton insgesamt erbrachte Steuerleistung übersteigt.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. November 1989.
Sachverhalt:
Der in der Gemeinde X wohnende Z ist Eigentümer einer Liegenschaft in der Gemeinde Y. Er wurde von der Gemeinde Y für das Jahr 1987 mit einer Mindeststeuer für Liegenschaften in der Höhe von Fr. 584.80 veranlagt. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Einsprache-Steuerkommission der Gemeinde Y ab. Hingegen hiess die kantonale Steuerrekurskommission einen dagegen erhobenen Rekurs gut und hob die Mindeststeuer auf.
Dagegen erhob die Einsprache-Steuerkommission der Gemeinde Y fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dabei machte sie unter anderem geltend, Grundstücke von Privatpersonen und deren Ertrag würden am Ort der gelegenen Sache besteuert. Da die Schulden auf der Liegenschaft von Z grösser seien als deren Steuerwert und die Schuldzinsen die Mietzinseinnahmen überstiegen, müsse dieser in der Gemeinde Y weder Einkommens- noch Vermögenssteuern bezahlen. Diesfalls komme aber die Mindeststeuer zum Tragen. Von einer Doppelbesteuerung könne nicht die Rede sein. In seiner Vernehmlassung beantragte Z die Abweisung der Beschwerde, da sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und den Materialien ergebe, dass die Mindeststeuer nur von ausserkantonalen Zweitwohnungseigentümern geschuldet sei, deren sonstige Einkommens-, Vermögens- und Kopfsteuern im gesamten Kanton geringer ausfallen würden. Der Beschwerdegegner verlangte zudem zu prüfen, ob sich der Vizepräsident des Verwaltungsgerichtes bei der Beschwerdebehandlung nicht in den Ausstand begeben müsse, da dieser im Zeitpunkt der Veranlagung Mitglied des Gemeinderates und Finanzchef der Gemeinde Y gewesen sei.
Aus den Erwägungen:
b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c GOG darf ein Richter sein Amt nicht ausüben, wenn er Mitglied der Direktion, der Verwaltung, des Kontrollorgans oder Liquidator einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ist, welche daran ein unmittelbares Interesse hat. Es besteht kein Zweifel, dass die Gemeinde Y als Gläubigerin der Steuerschuld am Entscheid der Sache ein unmittelbares Interesse hat. Die Formulierung dieser Bestimmung ist zwar auf zivilrechtliche Verhältnisse zugeschnitten, weshalb von der "Verwaltung" einer juristischen Person oder einer Gesellschaft die Rede ist. Indessen ist klar, dass mit Bezug auf öffentlichrechtliche Körperschaften die Mitglieder der Exekutive, vorliegend des Gemeinderates, als Mitglieder der Verwaltung im Sinne dieser Bestimmungen zu gelten haben.
In zeitlicher Hinsicht sieht Art. 17 Abs. 1 Bst. c GOG jedoch vor, dass der Richter ausgeschlossen ist, der Mitglied der Verwaltung "ist". Entscheidend ist demnach, dass er im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch Organ der in Frage stehenden Körperschaft ist, was beim Vizepräsidenten des Gerichtes indessen nicht der Fall ist, da er inzwischen aus dem Einwohnergemeinderat zurückgetreten ist. Damit ist kein Ausschlussgrund gegeben.
c) Zu prüfen gilt es aber auch, ob darüber hinaus die namhaft gemachten Umstände den Verwaltungsgerichtsvizepräsidenten in bezug auf den zu behandelnden Fall als befangen erscheinen lassen. Diesfalls kann er nämlich von einer Partei abgelehnt werden (Art. 18 GOG). Dabei gilt es nun zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtsvizepräsident im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erging, noch Mitglied des Gemeinderates Y und damit der Verwaltung einer unmittelbar interessierten juristischen Person war. Ungeachtet dessen, dass er sich nicht mit der Sache selbst befasste und er im heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr Mitglied des Gemeinderates ist, ist dieser Umstand als Tatsache im Sinne von Art. 18 Bst. b GOG zu betrachten, die - objektiv - geeignet ist, ihn in bezug auf den zu behandelnden Fall als befangen erscheinen zu lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Richter sich befangen fühlt oder nicht, sondern dass bei Dritten auch nicht der Anschein der Voreingenommenheit erweckt werden darf. Demzufolge befindet sich der Verwaltungsgerichtsvizepräsident im vorliegenden Verfahren im Ausstand.
a) Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die grammatikalische Methode, die auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch abstellt. Die Vorinstanz begründete ihre Auffassung damit, dass das Gesetz von den im Kanton gelegenen Grundstücken spreche, weshalb konsequenterweise auf die Gesamtheit der im Kanton gelegenen Grundstücke, aber auch auf die Gesamtheit der im Kanton entrichteten Steuern abzustellen sei. Die Formulierung "im Kanton gelegene" ist rechtlich an sich bedeutungslos, da allgemein anerkannt ist, dass Liegenschaften der Steuerhoheit des Kantons der gelegenen Sache unterstehen (vgl. BGE 101 Ia 388) und sich folglich aufgrund des Doppelbesteuerungsverbotes von Art. 46 Abs. 2 BV die Steuerhoheit eines Kantons ausschliesslich auf die in seinem Kantonsgebiet gelegenen Grundstücke beziehen kann. Da sich die Formulierung sodann auf die Grundstücke bezieht und nicht auf die in Frage stehende Steuerleistung, ergibt sich allein aufgrund der grammatikalischen Auslegung nicht zweifelsfrei, dass gemäss Art. 67a StG ausschliesslich die im Kanton erhobene Einkommens-, Vermögens- und Kopfsteuer als Vergleichswert in Betracht kommt und nicht die in der betreffenden Gemeinde resultierende Steuerleistung.
b) Die Vorinstanz stützte sich aber auch auf die subjektiv-historische Auslegung, indem sie sich auf im Parlament gemachte Äusserungen berief. In der Tat scheinen die Materialien zu Art. 67a StG auf den ersten Blick den von der Beschwerdeführerin ermittelten Sinn der Rechtsnorm zu widerlegen. So etwa die Äusserung von Kantonsrat B., "dass man eine Mindeststeuer in das Gesetz aufnimmt, die jedoch Obwaldner ... nicht trifft" (Protokoll der Kantonsratssitzung vom 24. April 1986). Demgegenüber lassen sowohl die Erläuterungen zur kantonalen Volksabstimmung vom 28. September 1986 als auch die Protokolle der Sitzungen der kantonsrätlichen Kommission zur Vorberatung eines Nachtragsgesetzes zum Steuergesetz vom 26. März und 9. April 1986 offen, inwieweit Personen mit Wohnsitz im Kanton Obwalden grundsätzlich von der Mindeststeuer ausgeschlossen sein sollen. Erwähnt werden generell Zweitwohnungsbesitzer, ohne jedoch solche mit Wohnsitz im Kanton Obwalden davon auszuschliessen. Im weitern geht aber auch aus dem Protokoll des Kantonsrates hervor, dass die Mindeststeuer grundsätzlich nicht nur ausserkantonale Zweitwohnungsbesitzer erfassen sollte, indem Kommissionspräsident O. diese lediglich als die "meisten Fälle" bezeichnete. Ferner bleibt aufgrund der weiteren Äusserungen von Kantonsrat B. zumindest fraglich, ob dabei nicht die Problematik von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz und einer Zweitwohnung in verschiedenen Gemeinden des Kantons Obwalden übersehen wurde. Jedenfalls kann aufgrund des Protokolls nicht mit Bestimmtheit gesagt werden, die Mindeststeuer müsse nur dann bezahlt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht bereits (höhere) Steuern aufgrund der ordentlichen Einkommens-, Vermögens- und Kopfsteuer im Kanton leistet.
c) Würde im Rahmen einer teleologisch orientierten Auslegung vorwiegend auf die Zweckvorstellung abgestellt, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist, läge die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung an sich nahe. Der obwaldnerische Gesetzgeber fügte mit Nachtragsgesetz zum Steuergesetz vom 28. September 1986 eine "Mindeststeuer auf Grundstücken" für natürliche (Art. 67a StG) und juristische Personen (Art. 113a StG) in das Steuergesetz ein. Aus den Materialien geht hervor, dass damit nebst der praktischen Vereinfachung der Steuererhebung vor allem bezweckt wurde, einen höheren Steuerertrag von Zweitwohnungsbesitzern zu erzielen. Mit einer solchen Grundstück-Minimalsteuer wird vorab der Zweck verfolgt, eine Mindestfiskalbelastung des Grundeigentums im Hinblick auf die diesem dienenden besonderen Aufwendungen des Gemeinwesens zu sichern. Ein solches Bedürfnis besteht nun aber bis zu einem gewissen Grade auch innerkantonal bzw. interkommunal.
d) Indessen ist im Rahmen einer umfassenden Auslegung immer auch das systematische Element zu beachten, indem beispielsweise ein unter teleologischen Gesichtspunkten gewonnenes Auslegungsresultat in den Gesamtzusammenhang des Gesetzes zu stellen ist. Namentlich darf dieses Resultat nicht mit andern, übergeordneten Bestimmungen des Gesetzes in Widerspruch stehen.
Dabei gilt es nun in erster Linie den Charakter und die Auswirkungen der in Frage stehenden Steuer näher zu beleuchten. Eine Reihe von Kantonen erheben auf Grundstücken eine Objektsteuer ohne Schuldenabzug, die zumeist nur von den Gemeinden erhoben wird (Praxis 78, Nr. 160 E. 5b), wie dies beispielsweise im Kanton Luzern der Fall ist (§ 175 StG) und früher im Kanton Zürich der Fall war. Diese Liegenschaftssteuer wird kumulativ zu den ordentlichen Steuern erhoben. Davon unterscheidet sich nun die Mindeststeuer auf Grundstücken gemäss Art. 67a StG ganz wesentlich, indem sie alternativ nur dann erhoben wird, wenn die ordentlichen Steuern geringer ausfallen würden. Diesfalls tritt sie nicht neben die ordentlichen Steuern, sondern an deren Stelle. Sie hat demnach kompensatorische Wirkung. Fraglich ist nun, worauf sich diese kompensatorische Wirkung der Mindeststeuer bezieht.
Würden mit der Mindeststeuer auf Grundstücken nur die Gemeindesteuern kompensiert, wäre es wohl folgerichtig, wenn diese Steuer dann zum Tragen käme, wenn sie die in der Liegenschaftsgemeinde zu erbringende Steuerleistung überstiege. Das Obwaldner Steuerrecht kennt indessen, mit Ausnahme der Hundesteuern (LB XVII, 78), keine rein kommunalen Steuern. Einkommens-, Vermögens- und Kopfsteuer sind immer sowohl kantonale als auch kommunale Steuern (Art. 1 StG). Dasselbe gilt auch für die am 1. Januar 1987 in Kraft getretene Mindeststeuer auf Grundstücken. Wenn immer die Mindeststeuer zum Tragen kommt, ersetzt sie die Einkommens-, Vermögens- und Kopfsteuer, demnach zwangsläufig die kantonale und kommunale Steuer. Etwas anderes ergibt sich insbesondere auch nicht aus der in Frage stehenden Bestimmung. Wird aber von der kompensatorischen Wirkung der Mindeststeuer sowohl die kantonale als auch die kommunale Steuer erfasst, kann folgerichtig auch nur die in Gemeinde(n)undKanton insgesamt erbrachte Steuerleistung als Vergleichsmassstab herangezogen werden und nicht nur die in der Liegenschaftsgemeinde erbrachte Steuerleistung. Zusammenfassend ergibt sich folglich, dass der von der Vorinstanz ermittelte Sinn von Art. 67a Abs. 1 StG zutrifft und die Grundstück-Mindeststeuer vorliegend nicht zum Tragen kommt. Die Beschwerde ist unter Kostenfolge abzuweisen.