Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 4, S. 13:
Art. 9 AG.
Die Gesetzgebung enthält keine Bestimmungen über die Kontrolle der Stimmberechtigung an Gemeindeversammlungen. Der Versammlungsleiter hat nötigenfalls entsprechende Anordnungen zu treffen.
Entscheid des Regierungsrates vom 22. August 1989 (Nr. 364).
Aus den Erwägungen:
Es kann festgestellt werden, dass die rechtmässige Abwicklung einer Gemeindeversammlung an den Versammlungsleiter und dessen Hilfsorgane hohe Anforderungen stellt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil gemäss Art. 9 Abs. 1 AG Gemeindeversammlungen öffentlich sind. Art. 9 Abs. 2 AG sieht lediglich vor, dass Zuhörern ein besonderer Platz angewiesen wird. Wie dies geschehen soll, regelt sinngemäss Art. 7 AV, indem dort vorgeschrieben wird, dass der Versammlungsleiter zu Beginn einer Gemeindeversammlung auf die Vorschriften über das Stimmrecht hinzuweisen hat. Die Stimmberechtigung wiederum ist in Art. 4 AG geregelt, wonach stimmberechtigt ist, wer gemäss Verfassung stimmfähig und im Stimmregister eingetragen ist. Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt ist.
Für geheime Abstimmungen an einer Gemeindeversammlung bestimmt Art. 23 Abs. 3 AG, dass der Versammlungsleiter für eine zweckmässige Kontrolle der Stimmberechtigten zu sorgen hat. Diese Bestimmung hat ihre spezielle Bedeutung darin, dass mit einer geheimen Abstimmung an einer Gemeindeversammlung, die erst an einer Gemeindeversammlung beschlossen werden kann, eine ungewohnte Situation eintritt. Die geheime Abstimmung muss kurzfristig organisiert werden. Stimmzettel müssen ausgeteilt und wieder eingesammelt werden. Insofern braucht es eine zweckmässige Kontrolle, damit z.B. ein Stimmberechtigter nicht zwei Stimmzettel erhält oder zwei Stimmzettel abgibt usw. Insofern ist die zweckmässige Kontrolle ein Erfordernis für den rechtmässigen Verfahrensablauf.
Weitere Ausführungen hinsichtlich der Überprüfung der Stimmberechtigung an Gemeindeversammlungen werden in den beiden Erlassen nicht gemacht. Die Abklärungen in den Protokollen der kantonsrätlichen Kommission und der Kantonsratsverhandlungen zum Abstimmungsgesetz haben keine Aufschlüsse über das Schweigen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers bezüglich der Überprüfung der Stimmberechtigung bei Gemeindeversammlungen ergeben. Es ist anzunehmen, dass sowohl der Gesetzgeber als auch der Verordnungsgeber in ihren Erlassen davon ausgegangen sind, dass die aufgestellten Vorschriften zur Gewährleistung von rechtmässigen Gemeindeversammlungen genügen. Sie haben wohl aus der Überlegung, dass man die Teilnehmer einer Gemeindeversammlung grundsätzlich kennt, dass der Hinweis auf die Stimmberechtigung den rechtmässigen Verfahrensablauf gewährleistet, dass die Strafbestimmung von Art. 282 StGB (Wahlfälschung) präventive Wirkung hat und dass schliesslich auch die soziale Kontrolle spielt, keine weitergehenden Vorschriften erlassen. Zusätzlich gewährleistet auch die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 54 AG die Abwicklung von Gemeindeversammlungen ohne Verfahrensmängel. Die Zulassung von Nicht-Stimmberechtigten zu einer Abstimmung an einer Gemeindeversammlung würde einen Verfahrensmangel darstellen, der sofort zu rügen wäre und allenfalls mittels Stimmrechtsbeschwerde beim Regierungsrat geltend gemacht werden könnte. Auch dieses Hilfsmittel gewährleistet den rechtmässigen Verfahrensablauf. Gestützt auf diese Überlegungen und im Vertrauen auf die Ehrlichkeit des Einzelnen hat der Gesetzgeber wohl bewusst keine die Wahl- und Abstimmungsfreiheit einschränkenden Bestimmungen erlassen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass Gemeindeversammlungen von ganz unterschiedlicher Grössenordnung durchgeführt werden, so dass verschiedene Verfahren zweckmässig sein können. Der Regierungsrat erachtet es nicht als erforderlich, als Aufsichtsbehörde oder mittels Ausführungsbestimmungen zum Vollzug der Abstimmungsverordnung gemäss Art. 50 AV einschränkendere Bestimmungen zu erlassen, nachdem sowohl der Gesetzgeber wie auch der Verordnungsgeber dies als nicht nötig erachtet haben.