Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 35, S. 84:
Art. 63 Abs. 1 GOG.
Anfechtbarkeit der privatrechtsgestaltenden Genehmigung eines Tauschvertrages betreffend Allmendteil durch die Allmendkommission.
Art. 64 Bst. a GOG.
Beschwerdelegitimation eines Dritten, der nicht Vertragspartei ist (Erw. 1).
Art. 24 Allmendverordnung Bürgergemeinde Giswil.
Der Bürgerrat darf die Genehmigung nicht wegen Zweifeln an der Handlungsfähigkeit einer Vertragspartei verweigern (Erw. 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. März 1989.
Sachverhalt:
Am 26. Februar 1986 tauschten A. und ihr Sohn B. ihre Allmendteile und zwar auf das Ableben von A. hin. Der Vertrag wurde am 7. April 1987 von der Allmendkommission und am 11. Januar 1988 vom Bürgergemeinderat genehmigt.
Am 4. April 1988 gelangte C., ebenfalls Sohn der A., an den Regierungsrat mit dem Ersuchen, den Tauschvertrag als nichtig zu erklären. Er machte geltend, die Mutter wisse nichts von einem solchen Tausch. Nach dem Tode des Vaters habe sie wohl einen Zettel, aber nicht ein so grosses Blatt wie den schriftlichen Tauschvertrag unterschrieben. B. habe zur Mutter bei anderer Gelegenheit gesagt, sie dürfe sowieso nicht unterschreiben, sie sei zu alt. Aber ein halbes Jahr später habe er dann die Mutter diesen Allmendhandel unterschreiben lassen.
Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da C. durch die angefochtene Verfügung - die Genehmigung durch den Bürgerrat - nicht berührt werde. Im übrigen sei die Frage der Rechtsgültigkeit des Vertrages eine zivilrechtliche Frage, für deren Beurteilung nicht der Regierungsrat zuständig sei.
Aus den Erwägungen:
Im folgenden gilt es nun zu prüfen, ob der Regierungsrat für die im vorliegenden Falle aufgeworfenen Fragen sich zu Recht als unzuständig bezeichnete. Der Regierungsrat führte nämlich aus, dass er auch mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht hätte eintreten können.
Aufgrund des Genehmigungsvorbehaltes von Art. 24 der Allmendverordnung ist davon auszugehen, dass ein Tauschvertrag, welchem die Bewilligung versagt bleibt, unwirksam ist. Fraglich ist indessen, ob die Genehmigungsbehörde auch die Frage der Handlungsfähigkeit der Vertragsparteien zu prüfen hat bzw. ob diese Frage mittels Rekurs vor den Regierungsrat getragen werden kann (Art. 28 der Allmendverordnung).
Art. 24 der Allmendverordnung zählt die Fälle auf, in denen der Austausch von Allmendteilen je einmal gestattet ist, so nämlich a) während der ersten acht Monate nach dem Bezug eines Teiles; b) alle zehn Jahre während eines vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunktes; c) wenn ein Bürger seinen Haushalt von einem der drei Bezirke Rudenz, Grossteil oder Kleinteil in den andern verlegt, während acht Monaten. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, hat die Allmendkommission den Tauschvertrag zu genehmigen, andernfalls nicht. Indessen hat im Streitfall nicht die Allmendkommission, sondern der Zivilrichter darüber zu entscheiden, ob ein Rechtsgeschäft am Mangel der Handlungsunfähigkeit einer Partei oder sonstwie an einem Mangel leide. Müsste nämlich die Allmendkommission ebenfalls prüfen, ob ein solches Hindernis bestehe, wäre die Möglichkeit nicht auszuschliessen, dass sie beispielsweise die Handlungsfähigkeit einer Partei verneinte, welche der Richter sie bejahen würde, mit der Folge, dass eine Genehmigung zu Unrecht verweigert würde. Eine solche Verweigerung der Genehmigung wäre möglicherweise sogar bundesrechtswidrig, denn auch der anscheinend Handlungsunfähige sollte nicht durch die Allmendkommission daran gehindert werden, ein Rechtsgeschäft zu tätigen, dessen zivilrechtliche Rechtsgültigkeit zu überprüfen allein dem ordentlichen Zivilrichter obliegt (vgl. dazu auch Kommentar Bucher, N 220 zu Art. 17 f. ZGB).
Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, die Allmendkommission habe den Austauschvertrag genehmigt, obwohl die Voraussetzungen gemäss Art. 24 Allmendverordnung nicht gegeben waren, ist der Regierungsrat zu Recht mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher abzuweisen.