Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 31, S. 67:
Art. 12 Abs. 4 BBV.
Bei Privatalpen hat eine Alpkorporation keinen Anspruch auf einen Teil des Sömmerungsbeitrages, auch wenn sie die Kosten der Infrastruktur teilweise trägt.
Entscheid des Regierungsrates vom 28. August 1990 (Nr. 506).
Aus den Erwägungen:
Beitragsberechtigt ist grundsätzlich der Bewirtschafter von Alpweiden und Sömmerungsbetrieben (vgl. Art. 3 Abs. 1 BBG). Im weitern kann gemäss Art. 4 Abs. 2 BBG der Bundesrat die Kantone auf dem Verordnungsweg ermächtigen, einen Teil der Sömmerungsbeiträge demjenigen zukommen zu lassen, der die Kosten der Infrastruktur trägt, auch wenn er nicht selber Bewirtschafter ist.
Am 16. Juni 1980 hat der Bundesrat die Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge erlassen und am 20. Dezember 1989 in hier nicht wesentlichen Punkten revidiert. Art. 12 BBV enthält folgende Bestimmungen:
"3 In besonderen Fällen können die Beiträge statt an die einzelnen Bewirtschafter an die Alpkorporation bzw. Alpgenossenschaft ausgerichtet werden, insbesondere wenn diese wichtige Funktionen der Bewirtschaftung ausübt oder wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. 4 Bei Alp- und Sömmerungsbetrieben, die nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet werden, können die Kantone bestimmen, dass ein Teil des Sömmerungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte, dem Eigentümer zukommt, wenn dieser die Kosten der Infrastruktur trägt und die notwendigen Alpverbesserungen vornimmt."
a) In Art. 12 Abs. 4 BBV hat der Bundesrat bestimmt, die Kantone könnten höchstens die Hälfte der Sömmerungsbeiträge den Eigentümern von Alp- und Sömmerungsbetrieben zukommen lassen, wenn diese die Kosten der Infrastruktur zu tragen hätten und die notwendigen Alpverbesserungen vornähmen. Der Kanton Obwalden hat von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht. In den Ausführungsbestimmungen über Bewirtschaftungsbeiträge an die Landwirtschaft vom 10. März 1981 ist nicht - wie in andern Kantonen - enthalten, nicht selber bewirtschaftende Alpeigentümer könnten höchstens die Hälfte der Beiträge beanspruchen, wenn sie Kosten der Infrastruktur zu tragen hätten und die notwendigen Alpverbesserungen durchführten. Man könnte sich sogar fragen, ob der Regierungsrat eine solche Vorschrift in Ausführungsbestimmungen erlassen könnte, denn Ausführungsbestimmungen haben sich darauf zu beschränken, das Verfahren und die Zuständigkeit zu regeln (Art. 75 Ziff. 1 KV). Wollte der Kanton von der eingeräumten Kompetenz Gebrauch machen, müsste er dies in einer kantonsrätlichen Verordnung tun. Auf diese Frage muss aber nicht weiter eingegangen werden, da es vorliegend nicht um den Fall geht, in welchem eine Aufteilung der Sömmerungsbeiträge zwischen Alpeigentümer und Alpbewirtschafter strittig ist.
b) Art. 12 Abs. 3 BBV hält fest, dass in besonderen Fällen die Sömmerungsbeiträge statt an die einzelnen Bewirtschafter an die Alpkorporation bzw. Alpgenossenschaft ausgerichtet werden können, insbesondere wenn diese wichtige Funktionen der Bewirtschaftung ausübt oder wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Diese Bestimmung unterscheidet sich von Absatz 4. Sie geht vom Anspruch der Alpkorporation bzw. Alpgenossenschaft auf Sömmerungsbeiträge anstelle des Bewirtschafters aus,
-wenn sie selbst wichtige Funktionen der Bewirtschaftung ihrer eigenen Alpen ausübt,
- oder wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird.
Es wird weder geltend gemacht, dass die Bürgergemeinde wichtige Funktionen der Bewirtschaftung der fraglichen Alp ausübt, noch dass eine Vereinfachung erzielt werde. Diese Bestimmung kann nur dann Anwendung finden, wenn es gerechtfertigt ist, dass eine Alpkorporation für ihre eigene Alp die Sömmerungsbeiträge anstelle der Bewirtschafter "verdient". Für Alpen, die nicht im Eigentum der Bürgergemeinde stehen, kann diese nicht Sömmerungsbeiträge verlangen.
c) Bewirtschaftungsbeiträge sind. nach dem Gesagten Abgeltungen für die Bewirtschaftung ungünstiger Gebiete und stehen in erster Linie dem Bewirtschafter zu. Für die Aufteilung der Sömmerungsbeiträge zwischen Alpbewirtschafter und Alpeigentümer hat das Bundesamt für Landwirtschaft mit Schreiben vom 18. Februar 1988 den kantonalen Landwirtschaftsämtern Empfehlungen zugestellt. Auch wenn es hier nicht um diese Aufteilung geht, so zeigen die genannten Empfehlungen doch, was der Sinn der Beiträge bzw. einer allfälligen Kürzung ist. Demnach kann der Alpeigentümer einen Anspruch auf einen Anteil der Sömmerungsbeiträge geltend machen, sofern er Investitionen vornimmt (Bauten, Wege, Wasserversorgungen usw.). Einen Anteil kann er auch beanspruchen, wenn er sich an Unterhaltsarbeiten beteiligt, die üblicherweise Sache des Bewirtschafters sind (z.B. Anstellen eines Werkmannes oder einer Alpwerkgruppe für den Unterhalt von Zäunen, Weiden, Wegen und Gebäuden sowie Neubauten, Erschliessungen usw). oder wenn er die Lieferung von Stroh, Dünger, Brennholz u.a. m. übernimmt. Als Grundlage für die Höhe des Anspruchs sei ein Vergleich zwischen den speziellen und den ortsüblichen Pachtbedingungen anzustellen (Ziff. 3 der Empfehlungen). Der Gesetzgeber will somit dem Eigentümer nur einen Anspruch verleihen, wenn dieser qualifiziert zur Pflege und Erhaltung des Kulturlandes beiträgt. Wie aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift hervorgeht, wurde die Teilungsmöglichkeit vor allem vorgesehen, um den besondern Verhältnissen in der Zentralschweiz Rechnung zu tragen. In diesem Gebiet gibt es zahlreiche Alpkorporationen, die seit jeher Personal beschäftigen, welches die Wege baut, den Mist ausbringt, die Zäune errichtet und neue Alpgebäude erstellt. In solchen und ähnlichen Verhältnissen sollte dem Eigentümer nach dem Willen des Bundesgesetzgebers ein Teil der Sömmerungsbeiträge zufallen, weil er selber Aufgaben erfüllt, die ordentlicherweise mit der Bewirtschaftung verbunden sind oder die ausserordentlichen Charakter haben und die Bewirtschaftung erheblich erleichtern. Die Durchführung ordentlicher Unterhaltsarbeiten und die Bezahlung üblicher Mitgliederbeiträge stellen jedoch noch keine Lasten dar, die dem Eigentümer Anspruch auf einen Teil der Sömmerungsbeiträge verleihen könnten (siehe dazu den Entscheid der Landwirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 4. August 1988, in BVR 1988, 424 ff.). Eine solche Aufteilung müsste aber im kantonalen Recht vorgesehen sein.
In der Regel gehören daher die Sömmerungsbeiträge den Bewirtschaftern. Nur ausnahmsweise und wenn es der Kanton vorsieht, ist es gerechtfertigt, dass der Alpeigentümer wegen seiner qualifizierten Mithilfe zur Pflege des Kulturlandes ebenfalls einen Anspruch auf einen Teil der Sömmerungsbeiträge hat. Wie bereits vorne ausgeführt, liegt hier aber weder der Fall von Art. 12 Abs. 3 noch jener von Art. 12 Abs. 4 BBV vor.
(Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 19. März 1991 ab).