Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 30, S. 63:
a) Art. 17 Abs. 2 SVG.
"Unverbesserlich" ist, wer in verhältnismässig kurzer Folge immer wieder, trotz Strafen und Administrativmassnahmen, Widerhandlungen begeht (Erw. 3).
b) Art. 17 Abs. 3 SVG.
Unter welchen Voraussetzungen kann ein auf unbestimmte Zeit entzogener Führerausweis wieder erteilt werden (Erw. 4)?
Entscheid des Regierungsrates vom 9. Januar 1990 (Nr. 921).
Aus den Erwägungen:
Art. 16 Abs. 3 SVG schreibt den Entzug des Führerausweises zwingend vor, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Ebensowenig beanstandet er, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. d SVG die Mindestdauer des Ausweisentzuges ein Jahr beträgt, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf des früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. Abs. 2 der erwähnten Bestimmung sieht ferner vor, dass dem Unverbesserlichen der Ausweis für dauernd zu entziehen ist. "Unverbesserlich" ist, wer in verhältnismässig kurzer Folge immer wieder, trotz Strafen und Administrativmassnahmen, Widerhandlungen begeht (vgl. Richtlinien über die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, S. 16, Nr. 3.3.3.2). Aufgrund seines mehrfachen Rückfalles wurde der Beschwerdeführer als unverbesserlich im obengenannten Sinne angesehen und ihm der Ausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Entzugsverfügung der Polizeidirektion vom 27. Juni 1988 wurde vom Beschwerdeführer akzeptiert, weshalb sie in Rechtskraft erwuchs.
Es geht deshalb nachfolgend einzig darum, ob - und allenfalls unter welchen Voraussetzungen - dem Beschwerdeführer der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis wieder erteilt werden kann.
Die Entzugsbehörde hat im vorliegenden Fall die Dauer der Massnahme auf unbestimmte Zeit ausgesprochen. Die Beschwerde vom 25. Oktober 1989 richtet sich demnach gegen einen Sicherungsentzug.
b) Der Sicherungsgrund muss solange dauern, bis der Ausschlussgrund wegfällt. Relativ einfach zu bestimmen ist dies bei körperlichen Krankheiten und Gebrechen, etwas schwieriger bei geistigen Mängeln und bei Süchtigkeit. In Zweifelsfällen ist ein Vertrauensarzt anzuhören. Wenn die Gefahr des Rückfalles in eine Krankheit oder Süchtigkeit besteht, ist eine Karenzfrist angezeigt. Derjenige, dem der Führerausweis aufgrund moralischer Nichteignung, zum Beispiel wegen häufiger Straffälligkeit, entzogen wurde, soll wieder fahren dürfen, wenn der Ausschlussgrund weggefallen ist (vgl. Peter Stauffer, Der Entzug des Führerausweises, Diss., Bern 1966, 68 ff.). Art. 17 Abs. 2 SVG schreibt vor, dem Unverbesserlichen sei der Ausweis "für dauernd" zu entziehen. Nach Stauffer ist dieser Begriff nicht wörtlich zu verstehen: "Kann jemand, dem der Ausweis für dauernd entzogen wurde, beweisen, dass der Ausschlussgrund nicht mehr besteht, so muss ihm der Ausweis wieder erteilt werden. Art. 23 Abs. 3 SVG gibt einen Anspruch darauf, dass die Behörde spätestens nach fünf Jahren auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt. Im äussersten Fall wird sich der Gesuchsteller alle fünf Jahre wieder sagen lassen müssen, er werde noch immer als unverbesserlich betrachtet" (Peter Stauffer, a.a.O., 70 f.).
Die Praxis gestattet sogar, den Ausweis früher wieder zu erteilen, wenn die Prognose günstig ist. Ausser der von Art. 23 Abs. 3 ermöglichten Überprüfung des Sicherungsentzugs nach fünf Jahren sieht Art. 33 Abs. 1 VZV vor, eine "Bewährungsfrist" von wenigstens einem Jahr anzusetzen, wenn der Sicherungsentzug aus nicht medizinischen Gründen angeordnet worden war (vgl. Hans Schultz, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1978 bis 1982, Bern 1984, 135 f.).
Gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG kann ein für längere Zeit entzogener Ausweis nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden, wenn angenommen werden darf, die Massnahme habe ihren Zweck erreicht. Die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug führen zu dürfen und der allgemein gute Leumund des Fahrzeugführers allein rechtfertigen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine solche Vermutung noch nicht: "Wurde der Führerausweisentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Rückfall verfügt, so kann der betroffene Fahrzeugführer seine Einsichtigkeit und den ernsten Willen, einer weiteren Wiederholung vorzubeugen, wohl kaum anders als durch den Schritt beweisen, an den schon der Gesetzgeber dachte, nämlich durch ein Abstinenzversprechen, das er nachweislich während einiger Zeit eingehalten hat. Ein erst anlässlich des Gesuchs um vorzeitige Rückgabe des Ausweises abgegebenes Versprechen kann nicht genügen, weil fast jeder um des momentanen Zwecks willen eine solche Verpflichtung auf sich nehmen würde. Ein erst in diesem Moment abgegebenes Abstinenzversprechen bietet auch keinerlei Gewähr dafür, dass sich der Lenker in Zukunft entsprechend den Verkehrsvorschriften verhalten wird. Es muss daher verlangt werden, dass sich der Lenker einige Zeit vor der Einreichung des Gesuchs um vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises zu Abstinenz verpflichtet hat. Ob diese Verpflichtung sofort beim Entzug des Ausweises, bei Eintritt der Rechtskraft der Verfügung oder - bei längerer Entzugsdauer - erst in einem späteren Zeitpunkt eingegangen wurde, spielt dabei keine Rolle; wesentlich ist, dass das Abstinenzversprechen unter Kontrolle des sozialmedizinischen Dienstes, des Blauen Kreuzes oder einer ähnlichen Organisation während eines bestimmten Zeitraumes - angemessen scheint eine Dauer von fünf bis sechs Monaten - eingehalten worden ist. Unter diesen Umständen darf vermutet werden, die Massnahme habe ihren Zweck bereits erreicht und die vorzeitige Rückgabe des Ausweises sei daher gerechtfertigt. Ein Anspruch auf vorzeitige Wiedererteilung des Führerausweises besteht aber auch dann nicht. Zweifelt die Behörde daran, dass aufgrund dieser Vorleistung eine günstige Prognose für das künftige Verhalten des Gesuchstellers im Strassenverkehr zu stellen ist, so wird sie die vorzeitige Rückgabe verweigern. Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann und soll sie die vorzeitige Rückgabe mit der Auflage verbinden, dass die Abstinenz während eines bestimmten Zeitraumes weiterhin unter Kontrolle einzuhalten sei. Wird diese Auflage missachtet, so muss der Führerausweis für so lange wieder entzogen werden, bis die gesamte verfügte Entzugsdauer erreicht ist" (BGE 107 Ib 29 ff.).
c) Im hier zu beurteilenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie erwähnt - am 17. August 1989 sinngemäss ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises gestellt, nachdem ihm dieser mit Verfügung vom 27. Juni 1988 auf unbestimmte Zeit entzogen wurde. Der Beschwerdeführer hat somit mehr als ein Jahr zugewartet, bis er sein Begehren bei der Behörde stellte. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das durch den Beschwerdeführer gestellte Gesuch eingetreten.
d) Aus ihrem Schreiben vom 17. Oktober 1989 an den Beschwerdeführer geht hervor, dass die Administrativbehörde - aufgrund dessen mehrfachen Rückfalls im Verlauf der vergangenen zwanzig Jahre - das Gesuch unter der Auflage prüfen wird, dass der Beschwerdeführer nach Beendigung der Kur die Antabuseinnahme unter ärztlicher Kontrolle weiterführt und sich während sechs Monaten nach Austritt aus der Klinik bewährt hat.
Der Beschwerdeführer beanstandet diese Auflage mit der Begründung, er sei von Berufs wegen auf den Ausweis angewiesen. Welchen Beruf der Beschwerdeführer aber seit Klinikaustritt ausübt und in welchem Umfang, lässt sich den Akten nicht entnehmen, weshalb an dieser Stelle nicht näher darauf einzugehen ist. Dass sich zudem der Kantonsarzt am 14. August 1989 zufrieden zeigte mit dem bisherigen Verlauf der Entziehungskur ist zwar erfreulich und lässt auf eine gewisse innere Bereitschaft des Beschwerdeführers schliessen, er werde dem Alkohol inskünftig entsagen. Es gilt dabei jedoch zu bedenken, dass eine diesbezügliche Bewährung erfahrungsgemäss erst nach der Entlassung aus der Klinik und damit aus der ständigen Kontrolle, zeigt, wie gefestigt der Charakter der betroffenen Person und wie gross ihr Durchstehevermögen ist.
Dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht nicht frei von Bedenken ist, kann ihr aufgrund der mehrfachen negativen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer bezüglich Aufhebung des Führerausweisentzugs nach durchgeführten Entziehungskuren nicht zum Vorwurf gemacht werden. Unter Berücksichtigung der Vorakten muss eine schlechte Prognose für die Zukunft gestellt werden. Dessen ungeachtet soll der Beschwerdeführer aber eine Chance erhalten, sich zu bewähren. Offenbar hat auch der Kantonsarzt gewisse Vorbehalte, da er sich eindeutig für die Fortführung der Behandlung durch eine Antabuskur nach der Entlassung aus der Klinik ausspricht, obwohl er am 14. August 1989 den bisherigen Verlauf der Entziehungskur als "sehr positiv" beurteilte.
e) Wie bereits unter Ziff. 4 Bst. b ausgeführt, muss der Sicherungsentzug solange dauern, bis der Ausschlussgrund wegfällt. Der Beschwerdeführer hat den Beweis dafür, dass der Ausschlussgrund - nämlich seine Trunksucht - weggefallen ist, bisher nicht erbracht, sondern beruft sich einzig auf den erwähnten positiven ärztlichen Bericht. In den eingereichten Unterlagen findet sich auch kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ein Abstinenzversprechen im Sinne der zitierten Rechtsprechung abgegeben hätte. Schliesslich ist auch nicht bekannt, wie die Bilanz der Entziehungskur im heutigen Zeitpunkt aussieht, das heisst, nachdem der Beschwerdeführer aus der Psychiatrischen Klinik Oberwil entlassen wurde und eine Antabuskur durchführt.