Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 29, S. 62:
Art. 17 Abs. 1 Bst. d SVG.
Die Entzugsdauer beträgt mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. Ein Sicherungsentzug hat aber auf die Dauer des in Frage stehenden Warnungsentzugs keine Auswirkungen (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrates vom 6. Februar 1990 (Nr. 1044).
Aus den Erwägungen:
Der Führerausweis muss entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand gefahren ist (Art. 16 Abs. 3 Bst. b SVG). Nach Art. 17 Abs. 1 Bst. d SVG beträgt die Entzugsdauer mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in diesem Zustand gefahren ist. Dem Beschwerdeführer wurde der Führerausweis vom 19. August 1986 bis 18. November 1986 wegen Führens eines Motorrades in angetrunkenem Zustand (1,29 Gew. 0/00) entzogen. Ferner wurde ihm der Führerausweis vom 7. September 1987 bis 6. März 1988 wegen Verursachens eines Selbstunfalles, Nichtanpassens der Geschwindigkeit, Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und Nichtgenügens der Meldepflicht entzogen. Dieser zweite Führerausweisentzug wirkt für den Beschwerdeführer insofern erschwerend, dass es sich rechtfertigt, die Mindestentzugsdauer von einem Jahr zu erhöhen. Entgegen der Annahme des Polizeidepartementes hat jedoch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis vom 7. September 1987 bis 5. Dezember 1988 aus gesundheitlichen Gründen (epileptische Anfälle) entzogen wurde, auf die Dauer des in Frage stehenden Warnungsentzuges keine Auswirkungen. Es handelte sich dabei um einen Sicherungsentzug, der den Beschwerdeführer bei der Beurteilung seines automobilistischen Leumunds, seines Charakters oder seiner Einsichtigkeit nicht erschwerend angelastet werden darf. Der Sicherungsentzug gründet ja nicht in einem Fehlverhalten des Beschwerdeführers, das er nun durch den Führerausweisentzug verstärkt spüren soll, damit er es in Zukunft unterlässt. So sollen auch verkehrsfremde Fehlverhalten sich nur ausnahmsweise auf die Dauer des Ausweisentzuges auswirken (Peter Stauffer, Der Entzug des Führerausweises, Diss., Bern 1966, 79).
Somit steht fest, dass die Mindestentzugsdauer von einem Jahr (Art. 17 Abs. 1 Bst. d SVG) zu erhöhen ist, dass aber der Sicherungsentzug nicht erschwerend wirkt. Es ist zu prüfen, für welche Dauer dem Beschwerdeführer der Führerausweis zu entziehen ist. Der Beschwerdeführer fuhr mit einem Alkoholgehalt von 1,13 Gew. %o. Es kann dabei nicht - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - von einer nur geringen Überschreitung des höchst zulässigen Alkoholgehaltes von 0,8 Gew. 0/00 gesprochen werden. Auch hat es keinen Einfluss, ob er Verkehrsregeln verletzt oder jemanden konkret gefährdet hat. Entscheidend ist, dass bei einem solchen Alkoholgehalt die Fahrtüchtigkeit vermindert ist und dadurch ein erhöhtes Gefährdungsrisiko besteht (abstrakte Gefährdung; Stauffer, a.a.O., 51). Der Beschwerdeführer musste auch wegen Übertretens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 27 Km/h (begangen am 4. Mai 1989 auf der Brünigstrasse, ausserorts) zur Anzeige gebracht werden. Auch dies stellt nicht einen ganz leichten Fall dar. Dazu sind die beiden früheren SVG-Widerhandlungen (Selbstunfall, Fahren in angetrunkenem Zustand, 1,29 Gew. %o) ebenfalls zu beachten. Gesamthaft ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen getrübten automobilistischen Leumund besitzt und ihm das Einhalten der Verkehrsvorschriften ziemlich Mühe bereitet.
In einem Entscheid vom 3. Juli 1969 i.S. K.H. (VVGE 1966 bis 1970, Nr. 32) entschied der Regierungsrat, dass eine Entzugsdauer von 18 Monaten wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (2.5 Gew. %o) und zwei früheren Entzügen aus dem selben Grund angemessen sei. Das Departement des Innern des Kantons Aargau stellte in einem Entscheid vom 13. August 1980 (AGVE 1980, 550) fest, eine Entzugsdauer von 18 Monaten sei gerechtfertigt im Falle von wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand und andern SVG-Widerhandlungen. Der betreffende Automobilist hat in angetrunkenem Zustand beinahe einen Unfall verursacht, aber dennoch nicht auf die Weiterfahrt verzichtet. Zudem mussten gegen ihn bereits drei Administrativmassnahmen verhängt und ihm früher einmal der Lernfahrausweis entzogen werden. Zu seinen Gunsten wirkte sich der Umstand aus, dass er beruflich auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist.
In Anbetracht der konkreten Umstände und der Rechtsprechung erscheint vorliegend ein Führerausweisentzug für die Dauer von 15 Monaten angebracht.