Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 28, S. 61:
Art. 16 Abs. 3 SVG.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmass von mehr als 30 km/h ist der Entzug des Führerausweises zwingend.
Entscheid des Regierungsrates vom 19. September 1989 (Nr. 489).
Aus den Erwägungen:
Das Bundesgericht hat im Entscheid Pra 67, 1978, Nr. 100, 232, festgehalten, dass bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände entschieden werden müsse, ob dadurch der Verkehr in schwerer Weise gefährdet wurde. Insbesondere sei nicht gleichgültig, ob die Überschreitung auf einer Autostrasse oder innerorts stattgefunden habe. Es könne nicht - im Sinne einer starren Regel - angenommen werden, dass der Führer, welcher die zugelassene Höchstgeschwindigkeit auf einer Autostrasse um 30 km/h überschreite, den Verkehr in gleichem Masse gefährde wie derjenige, der denselben Fehler innerorts begehe. In Betracht zu ziehen sei auch der Umfang der Überschreitung der kritischen Grenze, welche nach den von der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr herausgegebenen Richtlinien über die Administrativmassnahmen auf 30 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit festgesetzt sei. Eine bedeutende Überschreitung dieser Grenze auf einer Autostrasse falle zweifellos unter allen Umständen unter Art. 16 Abs. 3 Bst. a SVG (vgl. Pra 67, 1978, 233).
Diese Ausführungen hat das Bundesgericht in einem Entscheid von 1982 präzisiert, indem es ausgeführt hat, dass bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 15 bis 30 km /h eine blosse Verwarnung angezeigt sei, während eine über 30 km/h hinausgehende Überschreitung zum Entzug des Ausweises führen müsse. Diese Kriterien seien selbst dann anwendbar, wenn die Verkehrsverhältnisse günstig waren oder der Leumund des Fehlbaren einwandfrei ist (vgl.Pra 71, 1982, Nr. 157, 402).
c) Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers fiel mit 40 km/h massiv aus und überschreitet die vorgenannte Grenze von 30 km/h deutlich. Hinzu kommt, dass er diese Verfehlung auf einer durch ein Gewitter regennassen Autobahn begangen hat, zu einer Zeit (Sommer, ungefähr 20.20 Uhr), wo das Verkehrsaufkommen noch nicht als schwach bezeichnet werden kann. Dass der Beschwerdeführer durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer herbeigeführt hat (vgl. den Polizeirapport vom 17. Juni 1988), vermag ihn nicht zu entlasten, kann doch eine solche Gefährdung - wie unter Ziff. 3 Bst. a vorerwähnt - auch dann angenommen werden, wenn zur Zeit des Geschwindigkeitsexzesses des Fehlbaren zufällig niemand anders sich auf der Strasse befand (vgl.Pra 71, 1978, 402).