Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 27, S. 59:
Art. 16 Abs. 2 SVG.
Auf den Ausweisentzug kann nur verzichtet werden, wenn ein leichter Fall im Sinne von Satz 2 dieser Bestimmung vorliegt. Das Abbiegen ausserorts, das wegen Missachtung des Vortrittsrechts zur Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug führt, weist grundsätzlich auf eine grobe Fahrlässigkeit hin, so dass nicht mehr ein leichter Fall angenommen werden kann (Erw. 3). Auch eine allfällige Häufung von Unfällen auf dieser Kreuzung mildert das Verschulden in der Regel nicht (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 6. Februar 1990 (Nr. 1043).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führer- oder Lernfahrausweis entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Der Ausweis muss entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat (Art. 16 Abs. 3 Bst. a SVG). Das Bundesgericht legt Art. 16 Abs. 2 SVG in der Weise aus, dass auf den Ausweisentzug nur verzichtet werden kann, wenn der Fall leicht im Sinne von Satz 2 dieser Bestimmung ist. Gemäss Satz 2 kann in leichten Fällen an die Stelle des Entzugs eine Verwarnung treten. Diese Bestimmung verlöre ihren Sinn, wenn sich die Behörde auch in nicht leichten Fällen mit einer Verwarnung begnügen oder sogar auf jede Massnahme verzichten könnte. Daher kann in nicht leichten Fällen von einem Ausweisentzug nicht abgesehen werden (BGE 105 Ib 258 f., Erw. 2a, mit Hinweisen auf frühere Bundesgerichtsentscheide). Bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG vorliegt, hat der Richter in erster Linie die Schwere der Verkehrsgefährdung und die Schwere des Verschuldens, daneben aber auch den automobilistischen Leumund zu würdigen (Art. 31 Abs. 2 VZV; BGE 105 Ib 259, Erw. 2c). Vorliegend ist der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin in keiner Weise getrübt. Das Abbiegen ausserorts, welches wegen Missachtung des Vortrittsrechts zur Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug führt, weist jedoch grundsätzlich auf eine grobe Fahrlässigkeit hin und stellt eine schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG dar (AGVE 1980, 234). Es gehört zu den elementarsten Vorsichtspflichten beim Einbiegen auf eine Hauptstrasse ausserorts, sich zu vergewissern, dass kein vortrittsberechtigtes Fahrzeug naht (vgl. AGVE 1978, 197). Dies muss vor allem gelten, wenn die Vortrittsrechte bei einer Kreuzung - wie der fraglichen - wegen ihrer Grösse und Wichtigkeit mit Verkehrstafel und Bodenmarkierung deutlich signalisiert sind. Auch wenn die Einmündung nicht mit einem "Stop-Signal" versehen ist, so durfte die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen auf keinen Fall ohne anzuhalten einbiegen, zumal sie noch - wie sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme aussagte - studieren musste, in welche Richtung sie fahren wollte. Sie ist ihren Vorsichtspflichten in keiner Weise nachgekommen. Das Fehlen der notwendigen Aufmerksamkeit muss als schweres Verschulden betrachtet werden. Daher genügt der gute Leumund nicht, um von einem Führerausweisentzug absehen zu können. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Bezirksamt Küssnacht seine Strafverfügung vom 30. Oktober 1989 auf Art. 90 Ziff. 1 SVG stützt (BGE 102 Ib 196, Erw. 3). Es liegt kein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG vor. Ob es sich um einen Entzug nach Art. 16 Abs. 2 oder Abs. 3 handelt, braucht nicht entschieden zu werden (BGE 105 Ib 260, Erw. 3).
Zu prüfen gilt es noch, ob allenfalls eine Häufung von Unfällen auf dieser Kreuzung auf schlechte Strassenverhältnisse deuten, was das Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen würde. Dabei ist als Grundsatz festzuhalten, dass es bei einem in der Regel als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizierenden Verhalten aussergewöhnlicher Umstände bedarf, dass sogar die Annahme eines leichten Falles im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG in Frage kommt (AGVE 1980, 234). Solche aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die Sichtverhältnisse der fraglichen Kreuzung sind gut. Die Markierung ist ebenfalls klar und deutlich. Daher erübrigt sich eine Abklärung über die Häufung von Unfällen. Auch eine Häufung von Unfällen vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern.