Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 26, S. 59:
Art. 16 Abs. 2 SVG.
Führerausweisentzüge werden dadurch vollzogen, dass der Führerausweis für die verfügte Dauer beim Polizeidepartement abgegeben wird. Eine andere Vollzugsform gibt es nicht.
Entscheid des Regierungsrates vom 6. Februar 1990 (Nr. 1045).
Aus den Erwägungen:
- Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Entzug des Führerausweises von einem Monat als solchen, sondern nur gegen dessen Vollzug. Die Verfügung vom 19. Juni 1989 wurde nicht angefochten, sie erwuchs somit in Rechtskraft. Hingegen wurde der Führerausweisentzug nicht vollzogen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Vollzug bereits geschehen sei.
Führerausweisentzüge werden dadurch vollzogen, dass der Führerausweis für die verfügte Dauer beim Polizeidepartement abgegeben wird. Eine andere Vollzugsform gibt es nicht. Auch allfällige Zeugen, die bestätigen, dass der Betreffende nicht gefahren sei, bewirken nicht einen "privaten Entzug".
Der Beschwerdeführer vermag auch nicht aus der Behauptung, er hätte den Führerausweis verloren und dies aus Unwissen nicht gemeldet, nichts für sich abzuleiten. Auf die Verfügung vom 19. Juni 1989 hin hätte er den Verlust des Ausweises dem Polizeidepartement melden müssen. Dies muss ihm allein schon aus der Tatsache, dass die Nichtabgabe des Ausweises unter Strafandrohung gesetzt ist, klar gewesen sein. Er konnte auf keinen Fall annehmen, durch den Verlust des Ausweises sei der Entzug vollzogen.