Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 25, S. 57:
Art. 32 GSchG.
Für die Ausbeutung von rund 5300 m 3 Kies ist eine Bewilligung nach Gewässerschutzgesetz erforderlich (Erw. 3).
Die Bewilligung ist mit den erforderlichen Auflagen zu ergänzen, wenn sonst eine Gewässerverunreinigung zu befürchten ist (Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 14. August 1990 (Nr. 425).
Aus den Erwägungen:
In erster Linie ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes zu prüfen. Der Geltungsbereich des GSchG erstreckt sich auf alle unter- und oberirdischen privaten und öffentlichen Gewässer (Max A. Daetwyler, Ausgewählte Fragen zur rechtlichen Behandlung des Grundwassers in der Schweiz, Zürich 1966, 105). Art. 32 Abs. 1 GSchG verlangt für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material in Gruben eine Bewilligung des Kantons. Abs. 2 stellt zudem Vorschriften auf für die Materialentnahme in Gebieten mit Grundwasservorkommen ("In Grundwasservorkommen, die sich nach Menge und Qualität für die Wasserversorgung eignen, ...,).
Eine Bewilligung nach Art. 32 GSchG ist somit immer dann erforderlich, wenn eine Ausbeutung von Kies und dgl. in Frage steht. Da es sich im vorliegenden Fall um einen Abbau von rund 5300 m 3 handelt, geht es unzweifelhaft um eine Kiesausbeutung, die eine kantonale Bewilligung erfordert.
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- Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Baugrube bzw. ausserhalb der Schutzzonen abzustellen;
- Reparaturen und Reinigungsarbeiten an Maschinen und Fahrzeugen dürfen auf der Baustelle selbst nicht ausgeführt werden;
- für das Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge sind spezielle, mit den vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen versehene Baustellentanks zu verwenden; Ölfässer sind nicht erlaubt;
- Kannen, Kanister usw. mit Schmiermitteln und andern, das Grundwasser gefährdenden Flüssigkeiten dürfen nicht auf der Baustelle herumliegen. Sie müssen in Ölwannen mit 100 Prozent Auffangvolumen und unter Verschluss aufbewahrt werden;
- Bauabfälle dürfen keinesfalls als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt;
- alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion und durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Nach Art. 14 Abs. 2 GSchG ist es verboten, verunreinigende Stoffe durch Versickernlassen in den Untergrund zu beseitigen, weil es als erwiesen gilt, dass in der Regel alle gewässerbeeinträchtigenden Abgänge früher oder später in irgendein Gewässer gelangen (BBl 1970, 450). Im vorliegenden Fall sind daher sichernde Auflagen im Sinne dieses Vorschlags unumgänglich.
Bei Beachten dieser Schutzmassnahmen sind keine Gefährdungen des Grundwassers zu erwarten. Die Bewilligung nach Art. 32 Abs. 1 GSchG muss daher mit den vorstehenden Auflagen ergänzt werden. Weitergehende Auflagen sind nicht nötig, da die Kiesausbeutung nach den Ausführungen des Experten nicht im Bereich eines zusammenhängenden Grundwasserspiegels liegt und somit die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 GSchG nicht beachtet werden müssen. Soweit eine Beeinflussung der Schüttungen der unterliegenden Quellen durch den Experten nicht ganz ausgeschlossen wird, stehen dem Beschwerdeführer die Rechtsmittel des Privatrechts zur Wahrung seiner Interessen zur Verfügung (vgl. Erw. 2). Öffentlich-rechtliche Auflagen in bezug auf diese Quellen wären nur dann erforderlich, wenn es sich um Grundwasservorkommen handelte, die sich nach Menge und Qualität für die Wasserversorgung eigneten. Dies ist hier aber nicht der Fall.