Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 24, S. 56:
Art. 22ter BV. Formelle Enteignung.
Ermittlung der Entschädigung einer abzutretenden Strassenfläche (Verkehrswert und subjektiver Schaden).
Entscheid der Schätzungskommission in Enteignungssachen vom 27. Juni 1989.
Aus den Erwägungen:
Ab Parzelle 1705 müssen rund 16 m 2 Land enteignet werden. Die Parzelle 1705 ist überbaut. Die abzutretende Fläche betrifft im wesentlichen die Zufahrtsstrasse zur Liegenschaft und weist offensichtlich einen geringeren Wert als Bauland auf.
Die Zufahrtsstrasse ist vom Enteigner dann zu entschädigen, wenn sie entweder einen objektiven Verkehrswert oder einen subjektiven Wert hat. Die Entschädigungspflicht setzt voraus, dass überhaupt ein Schaden durch die Abtretung eintritt. In bezug auf die Zufahrt ist zu beachten, dass eine Strasse lediglich eine der Voraussetzungen für die bauliche Nutzung des Bodens schafft. Behält der Grundeigentümer auch nach der Abtretung die mit der Zufahrtsstrasse verbundenen Vorteile und wird er lediglich von gewissen Nachteilen entlastet (Unterhaltspflicht), tritt gar kein Schaden ein. Die fragliche Fläche der Zufahrt hat folglich nur dann einen Verkehrswert, wenn sie anderweitig nutzbar wäre. Konkret heisst dies, die Fläche müsste in Bauland umgewandelt werden können oder mindestens die bauliche Ausnützung beeinflussen, damit eine Entschädigung zu Baulandpreisen geschuldet ist (Weibel/Hess, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, N 122 ff. zu Art. 19).
Die Zufahrt zur Parzelle 1705 ist auch nach der Abtretung der rund 16 m 2 möglich. Die in Frage stehende Fläche dient heute wie nach der Enteignung dem Strassenverkehr. Über eine allfällige Behinderung der Zu- bzw. Ausfahrt wird später noch befunden. Es steht aber fest, dass die 16 m 2 reine Verkehrsfläche sind. Es ist auch unbestritten, dass die Fläche nicht überbaut werden kann. Insofern erwächst dem Grundeigentümer durch die Abtretung kein Nachteil. Fragen kann man sich aber, ob der Verlust von rund 16 m 2 die bauliche Ausnützung in dem Sinne beeinflusst, dass die anrechenbare Grundstückfläche verkleinert wird.
Nach Art. 4 Abs. 4 Bst. a BauR der Bezirksgemeinde Schwendi sind bestehende Fahrbahnflächen von der anrechenbaren Grundstückfläche in Abzug zu bringen. Es handelt sich bei der fraglichen Zufahrt um ein eigentliches Zufahrtssträsschen, das nach dem strengen Wortlaut des Baureglementes nicht zur anrechenbaren Grundstückfläche gerechnet werden darf. Der Verlust von 16 m 2 dieser Zufahrt wirkt sich somit nicht auf die bauliche Ausnützung aus. Es kommt dazu, dass die Fläche von 16 m2 praktisch keinen Einfluss auf die Ausnützungsberechnung der 1689 m 2 umfassenden Parzelle hat; der Verlust ist derart gering, dass er praktisch vernachlässigt werden kann.
Das Verwaltungsgericht hat den Verkehrswert eines Erschliessungssträsschens im Urteil vom 21. Januar/11. Februar 1981 i.S. A. gegen Dorfschaftsgemeinde Sarnen mit Fr. 20.--/m 2 festgesetzt (Erw. 6b). Es ist daher gerechtfertigt, auch hier diesen Verkehrswert anzunehmen.
Ungeachtet des niedrigen Verkehrswertes der Strassenfläche kann durch die Abtretung ein subjektiver Schaden entstehen, weil z.B. die bestehende Erschliessung beeinträchtigt oder erschwert wird. Für diesen Schaden kann eine Inkonvenienzentschädigung geleistet werden (Hess/Weibel, a.a.O., N 124 zu Art. 19). Es zeigte sich am Augenschein, dass die bestehende Ausfahrt ungünstig ist, vor allem weil die Übersicht erschwert ist. Infolge der Abtretung werden die Verhältnisse noch zusätzlich etwas beeinträchtigt. Der Bezirksgemeinderat will die Bemühungen für das Aufstellen eines Verkehrsspiegels unterstützen. Zusätzlich erklärte er sich bereit, durch das Anbringen einer Metalltreppe anstatt der Betontreppe zu einer Sanierung der Verkehrsverhältnisse beizutragen. Die Schätzungskommission hält es unter diesen Umständen für richtig, die verlangte Inkonvenienzentschädigung auf Fr. 3000.-- festzusetzen.