Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 21, S. 49:
Art 27 Abs. 1 BauG.
Bei einer Ersatzbaute darf die Kubatur grundsätzlich nicht grösser werden. Die lediglich zeitgemässe Erneuerung einer technischen Anlage ist aber unter dem Aspekt der Bestandesgarantie zulässig, selbst wenn dadurch Vergrösserungen in der Kubatur entstehen.
Entscheid des Regierungsrates vom 22. Mai 1990 (Nr. 110).
Aus den Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde eine neue Luftfilteranlage anstelle eines bestehenden Luftabscheiders, der sich auf einer altrechtlichen Grenzbaute befindet, bewilligt. Art. 27 Abs. 1 BauG lautet wie folgt:
"Auch wenn die Grenz- und Gebäudeabstände nicht eingehalten werden können, ist der Umbau bestehender Bauten und der Neubau zerstörter oder abgebrochener Gebäude, die innert drei Jahren wieder erstellt werden, zulässig, sofern keine besonders ungünstigen Verhältnisse entstehen oder bestehen bleiben, das Gesamtbild der Ortschaft nicht wesentlich beeinträchtigt und die Ausnützung der zerstörten oder abgebrochenen Gebäude beibehalten oder verbessert, nicht aber erhöht wird."
Der Regierungsrat hat in ständiger Praxis festgestellt, dass bei einer Ersatzbaute die Kubatur des neuen Gebäudes nicht grosser werden darf. Diese Rechtsprechung wurde entwickelt bei Ersatzbauten für Häuser bzw. Gebäude. Dabei wurden in der Praxis geringfügige Vergrösserungen toleriert (VVGE 1985 und 1986, Nr. 20 und 59). Im vorliegenden Fall ist der Ersatz eines untergeordneten Teiles einer grossen Baute, nämlich der Ersatz eines bestehenden Luftabscheiders strittig. Dieser befindet sich auf dem Dach der altrechtlichen Grenzbaute. Der bestehende Luftabscheider von insgesamt 5 m Höhe und einem Durchmesser von 1,8 m an der dicksten Stelle soll durch drei Quader mit den Massen 2,06 / 1,66 / 1,4 m ersetzt werden. Sowohl beim Luftabscheider wie auch bei der Luftfilteranlage handelt es sich lediglich um eine technische Anlage, die einen untergeordneten Bestandteil des Gebäudes darstellt. Die zeitgemässe Erneuerung solcher technischer Anlagen ist unter dem Aspekt der Bestandesgarantie zulässig, selbst wenn dadurch Vergrösserungen in der Kubatur entstehen. Die mit der Zeitgemässen Erneuerung der technischen Anlage resultierende grössere Kubatur ist, verglichen mit dem ganzen Gebäude, dessen Kubatur gleich gross bleibt, unbedeutend. Das Bauvorhaben kann somit als Ersatzbaute im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BauG und Art. 31 Bst. e BauR der Einwohnergemeinde Kerns vom 13. Dezember 1985 beurteilt werden.
Schliesslich sind Ersatzbauten zulässig, soweit sie die Rechtswidrigkeit der bestehenden Anlage nicht verstärken. Die Rechtswidrigkeit würde verstärkt, wenn das nachbarliche Interesse, das die nicht eingehaltene Norm schützen soll, durch den Ersatzbau stärker beeinträchtigt würde. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der bestehende Luftabscheider von insgesamt 5 m Höhe wird durch eine Luftfilteranlage ersetzt, die nur noch 1,4 m hoch in Erscheinung tritt. Damit wird die "Rechtswidrigkeit" der bestehenden Anlage gemildert. Die privatsowie öffentlich-rechtlichen Verhältnisse gegenüber der Nachbarparzelle werden nicht stärker beeinträchtigt. Deshalb ist die Bewilligung der Ersatzbaute rechtmässig.