Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 20, S. 46:
Art. 27 Abs. 1 BauG.
Die Frage der Ausgestaltung der Besitzstandsgarantie ist eine solche des kantonalen Rechts. Die Bewilligung von Ersatzbauten, die Nutzungsplänen widersprechen, ist nicht bundesrechtswidrig (Erw. 2).
Zonenwidrige Objekte stellen an sich nicht zwingend besonders ungünstige Verhältnisse dar. Es müssen gravierende Mängel, wie schlechte hygienische Verhältnisse oder eine Gefährdung der Verkehrssicherheit, vorliegen (Erw. 3 und 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 30. Oktober 1990 (Nr. 726).
Aus den Erwägungen:
a) Die Besitzstandsgarantie gründet unmittelbar in der Verfassung, insbesondere in der Eigentumsgarantie (Art. 22ter BV und Art. 14 KV). Die Eigentumsgarantie sichert schützenswertes Vertrauen, nämlich die Erwartung, dass Bestand und Nutzung vorhandener, rechtmässig geschaffener Sachwerte trotz möglicher künftiger Abweichung der Vorschriften fortdauern können. Sie gewährleistet namentlich die bisherige Nutzungsmöglichkeit, von der tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist, vor allem bei bereits überbauten Grundstücken, die nachträglich mit einem Bauverbot belastet worden sind (ZBl 1982, 448 ff., mit weitern Verweisen).
b) Die Frage der Ausgestaltung der Besitzstandsgarantie ist eine solche des öffentlichen Rechts und liegt somit im Kompetenzbereich der Kantone. Allein diese Regelung ist massgebend. Das obwaldnerische Recht hat den Besitzstand in Art. 27 Abs. 1 BauG gewährleistet. Dieser Artikel lautet wie folgt:
"Auch wenn die Grenz- und Gebäudeabstände nicht eingehalten werden können, ist der Umbau bestehender Bauten und der Neubau zerstörter oder abgebrochener Gebäude, die innert drei Jahren wieder erstellt werden, zulässig, sofern keine besonders ungünstigen Verhältnisse entstehen oder bestehen bleiben, das Gesamtbild der Ortschaft nicht wesentlich beeinträchtigt und die Ausnützung der zerstörten oder abgebrochenen Gebäude beibehalten oder verbessert, nicht aber erhöht wird... ."
Der Einwohnergemeinderat hält die Besitzstandsgarantie nach Art. 27 Abs. 1 BauG für bundesrechtswidrig, weil die Bestimmung unter Umständen zur Bewilligung von Ersatzbauten führe, welche genehmigten Nutzungsplänen widersprechen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG). Diese Bedenken sind unbegründet. Das Raumplanungsgesetz umschreibt lediglich den Zweck der einzelnen Nutzungszonen, soweit sie in Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen unterteilt sind. Für die übrigen Zonen und Gebiete ist das kantonale Recht massgebend. Zu Ort und Mass der zugelassenen Nutzung wie auch zur rechtmässigen Bauweise äussert sich das Bundesrecht nicht (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N 28 zu Art. 22). Die Besitzstandsgarantie regelt das Raumplanungsgesetz nicht. Auch wird der Wiederaufbau von Gebäuden nicht verboten. Im Gegenteil gestattet Art. 24 Abs. 2 RPG den Kantonen ausdrücklich, den Wiederaufbau ausserhalb der Bauzone zuzulassen. Umsomehr können die Kantone auch den Wiederaufbau altrechtlicher Gebäude im Baugebiet gestatten (siehe dazu Werner Schmid-Lenz, Zur Besitzstandsgarantie baurechtswidriger Gebäude in Bauzonen, in Baurecht 1990, 60 ff., 66). Die kantonale Besitzstandsgarantie, die eine hinsichtlich der Geschosszahl nicht zonenkonforme Baute zulässt bzw. den Wiederaufbau gewährt, verstösst somit nicht gegen Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG, sofern der eigentliche Zweck der Nutzungszone eingehalten wird. Im übrigen wäre es mit Blick auf die Regelung von Art. 24 Abs. 2 RPG, wonach ausserhalb der Bauzone der Wiederaufbau altrechtlicher Bauten gewährleistet ist (Art. 6 AB zum RPG (Übergangsrechtliche Schutzmassnahmen) vom 22. Dezember 1987), nur schwer zu verstehen, weshalb dies innerhalb der Bauzone nicht möglich sein soll. Gerade auch weil das RPG den Wiederaufbau altrechtlicher Gebäude ausserhalb der Bauzone zulässt, verstösst die kantonale Besitzstandsgarantie, die diese Möglichkeit auch innerhalb des Baugebietes ermöglicht, nicht gegen das Bundesrecht. Von Bundesrechts wegen spricht nichts gegen die kantonale Besitzstandsgarantie, weshalb sie bundesrechtskonform ist.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 BauG, dass die Ausnützung (Kubatur) nicht erhöht werden kann. Am Augenschein hat sich ergeben, dass der Einwohnergemeinderat einen positiven Vorentscheid nicht mit dem Argument, ein Ersatzneubau beeinträchtige das Gesamtbild der Ortschaft wesentlich im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BauG, verweigert hat. Dieses Kriterium ist somit nicht strittig. Hingegen wendet der Einwohnergemeinderat ein, ein Ersatzneubau im gleichen Ausmass würde ungünstige Verhältnisse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BauG entstehen bzw. bestehen lassen. Zusätzlich wird vorgebracht, die erhöhten Anforderungen an die Gestaltung der Bauten und die Einordnung in die landschaftliche Umgebung (Zone W2B) würde durch einen Ersatzneubau im gleichen Ausmass nicht erfüllt (Art. 13 BauR). Das Planungsziel - höchstens zweigeschossige Bauweise - könne durch einen beabsichtigten Ersatzneubau nicht erreicht werden. Zonenfremde Objekte würden ungünstige Verhältnisse im Sinne von Art. 27 BauG bewirken. Es solle deshalb nicht möglich sein, mit einem Ersatzneubau wiederum die gleichen Verhältnisse zu schaffen. Es gilt somit abzuklären, wie weit die Besitzstandsgarantie reicht und was unter "besonders ungünstigen Verhältnissen" zu verstehen ist.
Im Kommentar Stüdeli wird zum seinerzeitigen Art. 26, der unverändert als Art. 27 in das heute geltende Baugesetz übernommen wurde, ausgeführt:
"Abs. 1:
Um Härtefälle zu vermeiden, wird der Umbau bestehender Bauten und der Neubau zerstörter oder abgebrochener Gebäude, die innert drei Jahren wieder erstellt werden, generell gestattet, sofern
- keine besonders ungünstigen Verhältnisse entstehen oder bestehen bleiben. Gedacht wird vor allem an schlechte hygienische Verhältnisse oder eine Gefährdung der Verkehrssicherheit;
- das Gesamtbild der Ortschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Bestimmung von Art. 16 (heute Art. 17) dieses Gesetzes geht also dem Sonderanspruch, den Absatz 1 gewährt, vor."
Es kann somit festgestellt werden, dass das Baugesetz den Grundsatz aufstellt, dass bestehende Gebäude, die abgerissen werden, wieder neu aufgebaut werden dürfen, sofern dies innert drei Jahren geschieht und sofern die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
a) Der Einwohnergemeinderat vertritt im vorliegend zu beurteilenden Fall die Ansicht, es würden durch einen Ersatzneubau besonders ungünstige Verhältnisse entstehen. Gemäss der angeführten Begründung ist die Tatsache, dass die geplante zweigeschossige Bauweise in der Zone W2B nicht durchgesetzt werden könnte, für die besonders ungünstigen Verhältnisse verantwortlich.
Art. 27 Abs. 1 BauG gewährleistet eine starke und weitreichende Besitzstandsgarantie. Der Gesetzgeber hat seinerzeit in Kauf genommen, dass sich damit tatsächlich gesteckte Planungsziele nicht voll erreichen lassen. Insbesondere die Voraussetzungen, die ein Abweichen von der Besitzstandsgarantie zulassen, sind sehr restriktiv formuliert. Es werden dazu besonders ungünstige Verhältnisse verlangt. Welches diese besonders ungünstigen Verhältnisse im vorliegenden Fall ausmachen sollen, vermag der Einwohnergemeinderat mit seiner Begründung nicht genügend darzutun. Insbesondere durch das Wort "besonders" hat der Gesetzgeber kundgetan, dass damit wirklich nur gravierende Mängel gemeint sein können. Wie bereits dargelegt, zählt der Kommentar Stüdeli dazu schlechte hygienische Verhältnisse oder die Gefährdung der Verkehrssicherheit. Allein die Tatsache, dass gesteckte Planungsziele, die ihrerseits entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen und Anschauungen relativ rasch ändern können, nicht erreicht werden, vermag nicht ein besonders ungünstiges Verhältnis im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BauG zu begründen. Besonders ungünstige Verhältnisse werden durch einen Ersatzneubau im vorliegenden Fall weder neu geschaffen noch aufrechterhalten. Damit ist noch keine Voraussetzung erfüllt, die ein Abweichen von der Besitzstandsgarantie zulassen würde.
b) Es bleibt somit weiter zu prüfen, ob die besonders ungünstigen Verhältnisse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BauG durch die Vernachlässigung von Art. 13 BauR (Einordnung in die Zone W2B) geschaffen werden können.
Zwar stellt die Bestimmung erhöhte Anforderungen an die Einordnung in die landschaftliche Umgebung und die Gestaltung von Bauten und Umschwung. Ein Wiederaufbau gemäss vorbestandenem Zustand ohne Berücksichtigung dieser Einordnungsbestimmung vermag jedoch im vorliegenden Fall keine besonders ungünstigen Verhältnisse im Sinne des Baugesetzes zu bewirken. Es ist nicht auszuschliessen, dass Einordnungskriterien in krassen Fällen auch besonders ungünstige Verhältnisse zu bewirken vermögen; im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht so. In der Regel wird jedoch die mangelnde Einordnung ins Gesamtbild der Ortschaft zur Prüfung der Frage führen, ob dadurch das Gesamtbild wesentlich beeinträchtigt wird.
Am Augenschein hat sich gezeigt, dass das Haus im Verhältnis zu den Umfangmassen eher hoch ist und dass es die umliegenden Gebäude teilweise überragt. Zudem weist der fragliche Bau mehr als die in der Zone W2B zulässigen zwei Geschosse auf. Allein dadurch und obwohl erhöhte Anforderungen an die Einordnung in die landschaftliche Umgebung bestehen, vermögen keine besonders ungünstigen Verhältnisse begründet werden, die die Besitzstandsgarantie zu verdrängen vermöchten.
Eine wesentliche Beeinträchtigung des Gesamtbildes der Ortschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BauG durch den Wiederaufbau der bestehenden Baute wird vom Einwohnergemeinderat zu Recht nicht geltend gemacht. Die Besitzstandsgarantie findet somit im vorliegenden Fall Anwendung und geht den andern Bestimmungen, insbesondere Art. 13 BauR, vor.