Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 18, S. 42:
Art. 21 BauG.
Der vom Baugesetz aufgezählte mögliche Inhalt der Baureglemente und Zonenpläne enthält keine Bestimmungen betreffend Zweitwohnungsbau, schliesst aber deswegen solche nicht aus.
Stellungnahme des Baudepartementes vom 15. Februar 1989.
Die Gemeinde Lungern sieht im Entwurf ihres Bau- und Zonenreglementes vom 18. März 1988 Bestimmungen über die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus bzw. die Vorschrift zur Ausweisung eines Erstwohnungsanteils vor. Im Vorprüfungsverfahren auf Departementsstufe wurde diese Bestimmung grundsätzlich als zulässig erachtet. Nach Art. 21 BauG dürfen die Baureglemente sämtliche Bestimmungen enthalten, die dem Zweck des Baugesetzes entsprechen, die Bestimmungen des Baugesetzes dürfen aber nicht gemildert werden. Nach der vom Baudepartement bisher vertretenen Auffassung entsprechen Bestimmungen über die Beschränkung des Zweitwohnungsbaus dem Baugesetz. Der Zweck des Baugesetzes ist sehr allgemein gefasst ("geordnete bauliche Entwicklungen in den Gemeinden"). Er lässt nach Auffassung des Baudepartementes ohne Willkür auch siedlungspolitische Massnahmen zu. Der vom Baugesetz aufgezählte mögliche Inhalt der Baureglemente und Zonenpläne (Art. 21 und 22 BauG) enthält keine Bestimmungen betreffend den Zweitwohnungsbau, schliesst solche aber deswegen nicht aus. Bei der Auslegung einer Rechtsnorm ist anhand der anerkannten Regeln der Auslegung der wahre Rechtssinn zu ermitteln. Das heisst hier, dass, auch wenn der historische Gesetzgeber beim Erlass des Baugesetzes keine siedlungspolitischen Massnahmen im Auge gehabt hätte, solche Massnahmen, welche den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung entsprechen, dem Zweck des Baugesetzes ebenfalls entsprechen und insofern in einem Baureglement geregelt werden können. Neben der formellen Abstützung des Baureglementes auf das Baugesetz haben die materiellen Bauvorschriften der Gemeinden auch die bundesrechtlichen Bestimmungen des RPG und den kantonalen Richtplan einzuhalten. Nach Art. 19 AB zum RPG vom 22. Dezember 1987 ist der Regierungsrat befugt, Baureglemente und Zonenpläne insbesondere auf ihre Abstimmung mit dem kantonalen Richtplan zu kontrollieren. Im kantonalen Richtplan wird das Problem der Zweitwohnungen ausdrücklich erwähnt (z.B. Seite 188 und 191).
Gemeindebauvorschriften gegen Zweitwohnungen wurden in andern Kantonen schon verschiedentlich erlassen. So z.B. im Kanton Bern unter der Herrschaft des alten Baugesetzes vom 7. Juni 1970, welches keine spezielle Ermächtigungsnorm zugunsten der Gemeinden vorsah. Art. 17 dieses Gesetzes ist mit Art. 21 BauG in diesem Punkt vergleichbar. Das Bundesgericht schützte diese Gemeindevorschrift mit einer Begründung, welche die Annahme nahelegt, dass in den meisten Kantonen die Gemeinden Vorschriften, mit welchen siedlungspolitische Interessen verfolgt werden, erlassen dürfen (siehe dazu VLP Pressedienst Nr. 249, Februar 1986, Nr. 5). In BGE 112 Ia 65 ff. nahm das Bundesgericht ausführlich zum Problem des Zweitwohnungsbaus in einem die Gemeinde Bever GR betreffenden Fall Stellung. Auch hier stand eine Gemeindevorschrift in Frage, die sich auf keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im kantonalen Recht stützen konnte. Das Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973 sah in den Art. 18 ff. ebenfalls keine spezielle Ermächtigungsnorm für Vorschriften gegen den Zweitwohnungsbau vor. Nach der Praxis anderer Kantone muss das kantonale Recht die Gemeinden nicht speziell ermächtigen, Vorschriften gegen den Zweitwohnungsbau zu erlassen. Im Auftrag, eine geordnete Besiedlung des Landes zu erreichen, ist auch die Ermächtigung enthalten, sofern erforderlich und verhältnismässig, auch siedlungspolitische Massnahmen vorzusehen. Es ist eine alte Auffassung, Zonenkonformität erschöpfe sich in der Einhaltung der Immissionsvorschriften und der baulichen Einordnung in die Umgebung, obschon das Baugesetz und die Baureglemente nur dies allein fordern. Im Urteil vom 21. Dezember 1982 (VVGE 1981 und 1982, Nr. 70) hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass dies allein nicht genügt und dass die Zonenordnung den raumplanerischen Vorschriften entsprechen müsse. Es genügt danach nicht, wenn nur die formalen Vorschriften des Baugesetzes eingehalten werden, vielmehr muss der Sinn und Geist der Raumplanung verwirklicht werden. Es kann daher nach Auffassung des Baudepartementes einer Gemeinde nicht verwehrt sein, ein im kantonalen Richtplan erwähntes Problem im Rahmen des Baureglementes zu lösen.