Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 15, S. 34:
Art 19 Abs. 1 RPG; Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG.
Eine hinreichende Zufahrt zu einem Baugrundstück innerhalb einer grossflächigen Bauzone besteht erst dann, wenn die Erschliessungsstrasse samt Belag fertigerstellt ist.
Entscheid des Regierungsrates vom 4. April 1989 (1385).
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. b RPG dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn das Land erschlossen ist, das heisst, wenn unter anderem für die betreffende Nutzung eine hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG). Sowohl Art. 4 BauG wie auch Art. 42 BauR der Bezirksgemeinde Schwendi vom 21. Dezember 1975, die die Baubewilligung ebenfalls von einer genügenden Erschliessung abhängig machen, gehen diesbezüglich nicht weiter. Hinter dem Erschliessungserfordernis stehen vorab verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Überlegungen. So gilt heute als hinreichende Zufahrt eine Strasse, die während des ganzen Jahres auch für grössere Fahrzeuge (Bauverkehr, Feuerwehr, Sanität, Kehrichtabfuhr, Öltankwagen) befahrbar ist, sowie ein gefahrloses Kreuzen mit anderen Fahrzeugen erlaubt und für Fussgänger und Radfahrer genügend Raum frei lässt (VVGE 1981 und 1982, Nr. 61; Zimmerli, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, N 8 zu § 156). Die angesprochenen Gesichtspunkte betreffen aber vor allem die Anlage und die Breite der Strasse. Hinsichtlich des Oberflächenbaus der Fahrbahn machen sie keine konkreten Aussagen. Aus den dem Erschliessungserfordernis zugrundeliegenden Überlegungen muss aber abgeleitet werden, für eine hinreichende Zufahrt zu einem Baugrundstück innerhalb einer grossflächigen Bauzone (Landhauszone) sei eine, einschliesslich Belag fertigerstellte Erschliessungsstrasse unabdingbares Erfordernis. Auch die Tatsache, dass die Strasse nicht nur einem einzelnen Baugrundstück als Erschliessungsstrasse dient, sondern eine ganze Bauzone erschliesst, in der bereits heute mehrere Bauprojekte anstehen, erfordert einen Oberflächenbau der Erschliessungsstrasse, wie ihn der Bezirksgemeinderat gefordert hat. Gerade der Bauverkehr ist auf eine hinreichende und sachgemässe Zufahrt angewiesen. Die Erschliessungsstrasse ist ein öffentlicher Verkehrsweg. Hinsichtlich solcher öffentlicher Verkehrswege bei Baustellen legt Art. 44 Abs. 5 BauR fest, dass sie in gutem und sauberem Zustand zu halten sind. Dies ist aber nur möglich, wenn eine Strasse besteht, die dem Bauverkehr für mehrere Bauvorhaben standhalten kann und einen guten Strassenzustand gewährleistet. Dieses Erfordernis erfüllt für eine grössere Bauzone, wie dies vorliegend der Fall ist, nur eine mit einem Belag - dies braucht nicht bereits der Deckbelag zu sein - versehene Erschliessungsstrasse. Mit einer solchen Erschliessungsstrasse können auch die von der Bezirksgemeinde verfolgten Ziele (Emissionsbegrenzung bezüglich Staub, Lärm und Erschüttung und befriedigende Oberflächenwasserableitung) erreicht werden. Dass die Erschliessungsstrasse mit dem geforderten Oberflächenbau vor Baubeginn erstellt sein muss, steht in Einklang mit Art. 22 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 1 RPG, die die hinreichende Zufahrt als Voraussetzung für eine Baubewilligung bezeichnen.
Art. 4 Abs. 3 BauG sieht vor, dass die zuständige Behörde Bewilligungen unter Auflagen oder Bedingungen erteilen kann. Vorausgesetzt wird ein direkter Zusammenhang mit dem Bauvorhaben. Die vom Bezirksgemeinderat Schwendi gemachte aufschiebende Bedingung hinsichtlich des Oberflächenbaus der Erschliessungsstrasse weist einen genügenden Zusammenhang zum Bauvorhaben auf und ist daher zulässig.
Auch ist die aufschiebende Bedingung verhältnismässig. Das Erfordernis der hinreichenden und genügenden Zufahrt kann nicht mit einem anderen Mittel sichergestellt werden. Im übrigen ist der geforderte Oberflächenbau für eine hinreichende Zufahrt zu einer grösseren Bauzone erforderlich und üblich. Die Beschwerde muss somit in dieser Hinsicht abgewiesen werden.