Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 13, S. 30:
Art. 16 ANAG; Art. 8 ANAV.
Für die Prüfung der Bewilligungserteilung ist die Arbeitsmarktlage entscheidend (Erw. 3).
Wenn die Arbeitsmarktbehörde vorab Bewilligungen für Arbeitskräfte mit einer spezifischen Fachausbildung erteilt, übt sie das ihr zustehende Ermessen gesetzmässig aus (Erw. 4 und 5).
Entscheid des Regierungsrates vom 21. März 1989 (Nr. 1332).
Aus den Erwägungen:
Aufenthaltsgesuche von Ausländern sind grundsätzlich unter Anwendung des ANAG zu beurteilen. Art. 16 ANAG und Art. 8 ANAV regeln den Bewilligungsentscheid und halten Beurteilungskriterien zur Entscheidfällung fest. Danach sind die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Landes, der Grad der Überfremdung und die Lage des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Die ersten beiden Begriffe sind so unbestimmt, dass ihnen weder Bewilligungsbehörden noch Rechtsunterworfene Massstäbe entnehmen können. Einziges rechtlich fassbares und praktisch anwendbares Kriterium ist die Arbeitsmarktlage (Toni Pfanner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, Diss. St. Gallen 1984, 95). Die gestützt auf das ANAG erlassene BVO konkretisiert diese Kriterien nicht weiter, sondern verweist neben den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 6 bis 11) in Art. 42 nur auf die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage. Erst in Art. 3 AB zur BVO findet sich nochmals eine Umschreibung der Entscheidungsgrundlagen. Dort wird festgehalten, dass die Arbeitsmarktbehörde die gesamten volkswirtschaftlichen Interessen wie auch die wirtschaftlichen Besonderheiten und Bedürfnisse einzelner Erwerbszweige zu berücksichtigen hat. Der erste Begriff wiederholt lediglich, was bereits in ANAG und ANAV festgehalten wurde. Einzig die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten und Bedürfnisse einzelner Erwerbszweige liesse eine beschränkte unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Erwerbszweigen zu. Beim Garagebetrieb ist aber kein Unterschied zu andern Erwerbszweigen ersichtlich, der eine differenzierte Behandlung in bezug auf ausländische Arbeitskräfte ohne spezifische Fachausbildung gestatten würde. Der Beschwerdeführer kann daher daraus nichts für sich ableiten.
Es verbleibt somit das Kriterium der Arbeitsmarktlage. Die Arbeitsmarktlage gilt generell als angespannt. Dem Kanton Obwalden steht nur ein kleines Kontingent für Jahresaufenthaltsbewilligungen zur Verfügung (38; Anhang 1 zur BVO). Dies gestattet eine Bewilligungserteilung nur in beschränktem Umfange. Dadurch sah sich die Arbeitsmarktbehörde veranlasst, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens (Art. 4 ANAG), vorab Jahresaufenthaltsbewilligungen an Ausländer, die eine spezifische Fachausbildung vorzuweisen haben, zu erteilen. Bei T.P. handelt es sich nicht um einen qualifizierten Facharbeiter. Er hat zwar inzwischen praktische Erfahrung als Rostschutzfachmann gesammelt und hat zusätzlich einen (eintägigen) Spritzerkurs für Korrosionsschutz absolviert. Eine weitere qualifizierte Fachausbildung geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Demzufolge kann der Beschwerdeführer nicht als qualifizierte Fachkraft im Sinne der Bewilligungspraxis der kantonalen Arbeitsmarktbehörde bezeichnet werden. Es handelt sich beim Beschwerdeführer trotz allem um einen Hilfsarbeiter. Als Hilfsarbeiter wurde der Beschwerdeführer auch im Schreiben seines Arbeitgebers vom 26. Mai 1987, wo es um die Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung ging, bezeichnet. Den Status eines Hilfsarbeiters untermauern dürfte auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Stundenlohn von Fr. 13.50 mit dem Arbeitgeber vereinbart hat. Gestützt auf ihre Praxis, Hilfskräfte nur in begründeten Ausnahmefällen zu bewilligen, konnte die Arbeitsmarktbehörde ihren Vorentscheid nicht positiv fällen, was dazu führte, dass die Fremdenpolizei,die gemäss Art. 42 Abs. 4 BVO an diesen Vorentscheid gebunden ist, dem Gesuch des Beschwerdeführers nicht stattgeben konnte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Das Bundesrecht stellt den Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland ins "freie Ermessen" der Behörden (Art. 4 ANAG). Dementsprechend hat der Ausländer grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung, wie auch der schweizerische Arbeitgeber keinen Anspruch hat, dass einem Ausländer, den er in seinem Betrieb anstellen möchte, eine Bewilligung erteilt wird (Toni Pfanner, a.a.O., 93). Obwohl die Behörde ein breites Ermessen hat, darf sie dieses nur im Lichte des gesetzlich bezeichneten Zieles und unter Berücksichtigung der gesamten Rechtsordnung handhaben. Sie ist verpflichtet, die gewährte Handlungsfreiheit in der Weise auszuführen, wie es der Gesetzgeber erwarten durfte. Wenn die Arbeitsmarktbehörde für die Erteilung von Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen für Ausländer sich an eine selbsterstellte Prioritätsordnung hält, nämlich vorab Kräfte mit einer spezifischen Fachausbildung bewilligt, so konkretisiert sie das ihr zustehende Ermessen. Sie übt damit das Ermessen gesetzmässig aus. Auch deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.