Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 12, S. 27:
a) Art. 18 Abs. 2 AsylG.
Der Asyl- und Wegweisungsentscheid des Bundes ist für die Kantone verbindlich. Der Wegweisungsentscheid kann nicht mit einem kantonalen Rechtsmittel angefochten werden (Erw. 2). Das Einreichen eines Gesuches um Aufenthaltsbewilligung begründet kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
b) Art. 12 f AsylG; Art. 13 Bst. f und Art. 42 BVO.
Einem ehemaligen Asylbewerber steht wie jedem Ausländer das Recht zu, ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung einzureichen. Bewilligungsvoraussetzung ist allerdings, dass darauf ein Anspruch besteht oder das Gesuch nach erfolgter Ausreise gestellt wird. Voraussetzungen des Härtefalles (Erw. 3 und 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 4. Dezember 1990 (Nr. 858).
Aus den Erwägungen:
Das Gesuch beschlägt zwei verschiedene Bereiche: Vorerst wird ein Aufschub der Ausschaffung verlangt. Dabei geht es um Fragen des Asylrechts, insbesondere der Zuständigkeit des Kantons und der Zumutbarkeit und Zulässigkeit der Wegweisung. Sodann wird die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sei es aus humanitären oder andern Gründen verlangt. In diesem Punkt geht es um die ordentliche Ausländergesetzgebung, insbesondere um die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986.
Der Asyl- und Wegweisungsentscheid des Bundes ist für die Kantone verbindlich (Art. 18 Abs. 2 AsylG, Fassung vom 22. Juni 1990). Die Zumutbarkeit und die Zulässigkeit des Vollzugs werden abschliessend von den Bundesbehörden geprüft und können daher von den Kantonen nicht mehr überprüft werden. Die Fremdenpolizei ist für den Vollzug im Kanton zuständig (Art. 5 Bst. o AB über die Aufgaben und Gliederung der Departemente vom 11. September 1990). Es war daher richtig, dass das Gesuch, in welchem es um Fragen des Vollzugs des Asylrechts geht, von der Fremdenpolizei behandelt worden ist. Von Nichtigkeit kann auf jeden Fall keine Rede sein. Dem Gesuchsteller steht allerdings die Möglichkeit offen, in dieser Frage schliesslich auch an den Regierungsrat zu gelangen. Da dessen sachliche Zuständigkeit auf dem Gebiet des Asylwesens aber fehlt, ist der Regierungsrat lediglich gehalten, die Eingabe im Sinne von Art. 21 KV zur Kenntnis zu nehmen und zu beantworten. Die Beantwortung besteht im vorliegenden Fall in der Feststellung, dass es den kantonalen Behörden verwehrt ist, die Zumutbarkeit und Zulässigkeit von Wegweisungsentscheiden des Bundes im Rahmen des Asylrechts zu überprüfen. Das Einreichen eines Gesuches um Aufenthaltsbewilligung begründet kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die rechtskräftige Wegweisung nach abgeschlossenem Asylverfahren ist daher von den Kantonen grundsätzlich trotz hängigem Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu vollziehen, sobald die Ausreisefrist abgelaufen ist (Kreisschreiben EJPD vom 30. Dezember 1989).
Im Gesuch wird behauptet, "ähnliche Fälle aus den Kantonen Bern und Luzern zeigen, dass, wenn ein Kanton mutig eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt, der Bund dies stillschweigend bewilligt". Die Abklärungen haben indessen ergeben, dass im Kanton Bern zwei Gemeinden in solchen Fällen Zugeständnisse zu sogenanntem Gemeindeasyl gemacht haben. Ein "Gemeindeasyl" ist jedoch nicht möglich und die Gemeinden wurden wegen Rechtsmissbrauch verwarnt. In beiden Fällen wurde die Wegweisung vollzogen. Im Kanton Luzern ist der Fall noch hängig. Die Kantone haben keine gesetzliche Möglichkeit, sich den Wegweisungsentscheiden des Bundes zu widersetzen.
Nichts anderes ergibt sich, wenn die Eingabe an den Regierungsrat als Aufsichtsbeschwerde aufgefasst würde. Für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber der Fremdenpolizei besteht aufgrund der vorstehenden Ausführungen kein Grund.
Der Regierungsrat kann in diesem Punkt auf die Anträge der Gesuchsteller nicht eintreten. In materieller Hinsicht fehlt dem Kanton jegliche Zuständigkeit oder Kompetenz. Bundesrechtliche Vollstreckungsverfügungen sind nicht mehr anfechtbar, weil der Bundesgesetzgeber verhindern wollte, dass damit erneut über die Rechtmässigkeit der materiellen Verfügung entschieden wird (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 139 f.). Soweit der Regierungsrat die Anträge gestützt auf Art. 21 KV bzw. als Aufsichtsbehörde behandelte, ist ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht nicht möglich.
Die Gesuchsteller verlangen in ihrer Eingabe an den Regierungsrat die Erteilung von Jahresaufenthaltsbewilligungen bzw. einer Arbeitsbewilligung. Nach dem Gesagten sind zur Bewilligungserteilung die Fremdenpolizei bzw. die Arbeitsmarktbehörde zuständig. Die Eingabe an den Regierungsrat wurde daher korrekterweise von der Fremdenpolizei behandelt. Diese wies sinngemäss das gestellte Gesuch am 8. November 1990 ab. Das Schreiben vom 20. November 1990 an den Regierungsrat kann insofern als Beschwerde gegen den Entscheid der Fremdenpolizei aufgefasst werden. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Fremdenpolizei das Gesuch um Erteilung von Jahresaufenthaltsbewilligungen bzw. einer Arbeitsbewilligung zu Recht abgelehnt hat.
"Nach Einreichung eines Asylgesuches und bis zur Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann kein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden, ausser es bestehe ein Anspruch. Artikel 18 Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten."
Da die Gesuchsteller ihr Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung nach Einreichung des Asylgesuchs gestellt haben, kann darauf erst dann eingetreten werden, wenn die Ausreise vollzogen ist. Da die Gesuchsteller sich immer noch in der Schweiz befinden, ist das Stellen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht möglich. Die Änderung des Asylgesetzes vom 22. Juni 1990 wollte gerade verhindern, dass Asylbewerber nach Abschluss des Asylverfahrens ein Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung einleiten und unterdessen ihren Aufenthalt in der Schweiz fortsetzen. Die Wegweisung wird bekanntlich immer schwieriger, je länger der Aufenthalt in der Schweiz andauert.
b) Es ist noch zu prüfen, ob die Gesuchsteller einen Anspruch auf eine Arbeitsbewilligung haben. Art 12 f AsylG verweist auf Art. 17 Abs. 2 und 3. Ist das Gesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht worden, so kann der Kanton einem ihm zugewiesenen Gesuchsteller eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilen (Art. 17 Abs. 2). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, so dass dieser Vorbehalt von Art. 12f AsylG nicht angewendet werden kann. Ebensowenig haben die Gesuchsteller einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus einem andern Grund. Sie machen auch keine solchen konkreten Gründe geltend.
c) Aber auch die andern Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sind nicht erfüllt. Gemäss Art. 13 Bst. f BVO wäre eine Bewilligung aus humanitären Gründen möglich, wenn "ein schwerwiegender persönlicher Härtefall" vorliegt. Nach den früheren Anwendungskriterien des EJPD vom 30. Dezember 1989 erfüllen Asylbewerber, die nach dem 31. Dezember 1986 ihr Gesuch eingereicht haben, die Kriterien für eine humanitäre Regelung nicht. Seit der Asylgesetzrevision vom 22. Juni 1990 setzt ein Härtefall voraus, dass das Gesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht worden ist (Art. 17 Abs. 2, siehe Erw. 4b). Art. 13 Bst. f BVO gestattet nicht, Art. 17 Abs. 2 des Asylgesetzes zu unterlaufen. Die Gesuchsteller haben ihr Asylgesuch am 1. Oktober 1988 eingereicht. Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles nicht. Vollständigkeitshalber ist noch zu erwähnen, dass der Einwohnergemeinderat die Petition um "Gemeindeasyl" abgelehnt hat.
d) Einem ehemaligen Asylbewerber steht grundsätzlich wie jedem andern Ausländer das Recht zu, ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung einzureichen. Der allgemeine Vorbehalt von Art. 12f AsylG wurde bereits erwähnt (Erw. 4a). Die Kantone haben über jedes Aufenthaltsgesuch einen Entscheid zu fällen. Gegen einen negativen Entscheid steht den Betroffenen der kantonale Rechtsmittelweg offen. Positive Entscheide sind dem Bundesamt für Ausländerfragen zur Zustimmung zu unterbreiten (Kreisschreiben EJPD vom 30. Dezember 1989).
Für eine allfällige Erteilung einer Arbeitsbewilligung ist der Entscheid der Arbeitsmarktbehörde massgebend. Die Beurteilung erfolgt auf ein begründetes Gesuch des vorgesehenen Arbeitgebers. Die Zuteilung eines Jahreskontingentes ist unter anderem nur dann möglich, wenn der Ausländer über eine Berufsausbildung verfügt, die einem Lehrabschluss in der Schweiz gleichgestellt werden kann.
Bereits diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung zeigen, dass das Gesuch nicht bewilligt werden könnte, selbst wenn der Gesuchsteller sein Gesuch nach erfolgter Ausreise gestellt hätte. Es liegt weder der Nachweis einer genügenden Berufsausbildung noch eine Bestätigung des Arbeitgebers vor.
(Gegen diesen Beschluss wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Mit Verfügung vom 9. Januar 1991 wies der Verwaltungerichtspräsident das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, soweit er darauf eintrat. Die Beschwerde wurde am 27. März 1991 abgeschrieben, da die Beschwerdeführer ohne Angabe ihres neuen Aufenthaltes abgereist waren).