VVGE 1989/90 Nr. 11
VVGE 1989/90 Nr. 11Ow Verwaltungsbehoerde18.12.1989
VVGE 1989/90 Nr. 11, S. 26: Art. 2 Abs. 1 BMG. Sind im Rahmen von "Umbauarbeiten" sämtliche Bestandteile des alten Gebäudes abgerissen und entfernt worden, so kann nicht mehr von einem Umbau gesprochen werden. Entscheid des Regierungsrates
Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 11, S. 26:
Art. 2 Abs. 1 BMG.
Sind im Rahmen von "Umbauarbeiten" sämtliche Bestandteile des alten Gebäudes abgerissen und entfernt worden, so kann nicht mehr von einem Umbau gesprochen werden.
Entscheid des Regierungsrates vom 18. Dezember 1989 (Nr. 854).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 2 Abs. 1 BMG müssen Hauseigentümer in allen üblicherweise mit Kellergeschossen versehenen Neubauten sowie bei wesentlichen Umbauten von Gebäuden mit Kellergeschossen Schutzräume erstellen und Fluchtwege anlegen. Solange es sich um einen Umbau eines Gebäudes ohne Kellergeschoss handelt, entfällt eine Schutzraumbaupflicht und das Kriterium der Wesentlichkeit des Umbaues kann ausser acht bleiben. Der Einbau eines Schutzraumes kann nämlich nur dort als sinnvoll angesehen werden, wo unterirdische Räume zur Verfügung stehen. Ist bei einem bestehenden Gebäude kein zumindest grösstenteils unter der Erde liegendes Geschoss vorhanden, so erscheint der Einbau eines Schutzraumes, wenn nicht schon technisch als undurchführbar, so doch regelmässig als mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden. Der Hauseigentümer wäre praktisch verpflichtet, unter dem bestehenden Gebäude ein Kellergeschoss anzulegen. Dies wollte der Gesetzgeber jedoch gerade vermeiden, indem er bei einem bestehenden Gebäude - im Gegensatz zu einem Neubau - eine Schutzraumbaupflicht nur entstehen lassen wollte, wo der Einbau (mit einem verhältnismässigen Aufwand) in einem vorhandenen unterirdischen Geschoss tatsächlich möglich ist. Der Gesetzgeber hatte nicht die Absicht, zeitgemässe Verbesserungen oder auch die Schaffung von mehr Wohnraum in einem bestehenden Gebäude durch die Schutzraumbaupflicht unverhältnismässig zu erschweren (BGE 112 Ib 378/379).
Sind hingegen im Rahmen der Umbauarbeiten sämtliche Bestandteile des alten Gebäudes abgerissen und entfernt worden, so kann nicht mehr von einem Umbau gesprochen werden. Ein Umbau erfordert immer, dass ein bestimmter Restteil eines Gebäudes belassen und somit umgebaut wird. Nachdem im vorliegenden Fall keine Gebäudeteile belassen wurden, muss von einem Neubau ausgegangen werden. Die Tatsache, dass sämtliche Grundmauern abgerissen wurden, da ein Teil davon unvorhergesehen eingestürzt ist, ändert nichts daran. Es entspricht dem Ziel des Schutzbautengesetzes, Schutzräume "überall da zu erstellen, wo normalerweise unter dem Erdgeschoss Räume eingebaut werden können, unbekümmert darum, ob der Bauherr einen Keller baut oder nicht" (BBl 1962 II 707; BGE 112 Ib 373, Erw. 4b). Für das fragliche Bauvorhaben besteht somit eine Schutzraumbaupflicht.