Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 10, S. 24:
Art. 21 Schulgesundheitsverordnung.
Eine kieferorthopädische Behandlung fällt nur dann unter den Begriff "zahnärztliche Behandlung", wenn es sich um eine systematische und notwendige Behandlung der durch den Schulzahnarzt festgestellten Schäden handelt.
Entscheid des Regierungsrates vom 14. August 1990 (Nr. 413).
Aus den Erwägungen:
Der Sohn des Beschwerdeführers wurde an einem Kiefer mit einer festsitzenden Apparatur behandelt. Dabei hat es sich nach Auskunft des kantonalen Schulzahnarztes nicht um eine besonders komplizierte Behandlung gehandelt. Als Ursache für solche Behandlungen kämen angeborene und/oder erworbene Zahn- oder Kieferfehlstellungen in Frage. Es kann nicht bestritten werden, dass Fehlstellungen gesundheitliche Schädigungen verursachen können. Der Beschwerdeführer macht aber nicht geltend, sein Sohn habe Schmerzen oder beispielsweise Probleme beim Sprechen oder Essen gehabt. Aus der aufgelegten zahnärztlichen Honorarnote ist nicht ersichtlich, ob die Behandlung aus gesundheitlichen Gründen durchgeführt wurde. Darauf hindeuten würde einzig die Tatsache, dass der Schulzahnarzt am 28. Oktober 1982 eine Zahn- bzw. Kieferregulierung als notwendig bezeichnet hat. Mit der geforderten Behandlung wurde aber erst am 18. Juni 1985 begonnen, was zumindest nicht auf eine besondere Dringlichkeit der Behandlung weist. Über die Notwendigkeit der Behandlung ist damit noch nichts gesagt. Immerhin bezeichnet der behandelnde Zahnarzt die kieferorthopädische Behandlung von M.K. lediglich als wünschenswert. Als behandelnder Arzt ist er in erster Linie in der Lage, die Notwendigkeit der ausgeführten Behandlung zu beurteilen. Es ist somit auf seine Aussage abzustellen. Weder nach dem Kriterium des Schmerzes noch nach der Notwendigkeit der Behandlung ist die streitige Behandlung als Zahnkrankheit im Sinne von Art. 21 der Schulgesundheitsverordnung zu qualifizieren. Eine gesundheitliche Schädigung ist nicht erwiesen. Im übrigen sagt auch der Schulzahnarzt aus, dass Zahn- und Kieferfehlstellungen nicht als Zahn- und Zahnfleischerkrankungen gelten würden.