VVGE 1989/90 Nr. 1
VVGE 1989/90 Nr. 1Ow Verwaltungsbehoerde11.09.1990
VVGE 1989/90 Nr. 1, S. 3: Art. 50 Abs. 1 KV. Hauptamtliche kantonale Beamte können nicht in eine kommunale Behörde gewählt werden. Als kommunale Behörden gelten auch Kommissionen, die in der Gemeindeordnung vorgesehen sind und deren Mitgli
Entscheidpublikation VVGE 1989/90 Nr. 1, S. 3:
Art. 50 Abs. 1 KV.
Hauptamtliche kantonale Beamte können nicht in eine kommunale Behörde gewählt werden. Als kommunale Behörden gelten auch Kommissionen, die in der Gemeindeordnung vorgesehen sind und deren Mitglieder auf eine Amtsdauer gewählt werden. Lediglich Kommissionen, die ad hoc für eine bestimmte Angelegenheit zusammengestellt werden, fallen nicht unter diese Bestimmung.
Entscheid des Regierungsrates vom 11. September 1990 (Nr. 535).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 50 KV können hauptamtliche kantonale Beamte nicht in eine kommunale Behörde gewählt werden. Der Regierungsrat wollte diese Bestimmung mit einem Gegenvorschlag zur Initiative auf eine Revision von Art. 50 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 23. August 1988 lockern. Sowohl die Initiative wie auch der Gegenvorschlag wurden vom Volk abgelehnt, so dass heute Art. 50 Abs. 1 KV in seiner unveränderten Form gilt.
Es stellt sich nun die Frage, ob die Strassenkommission eine kommunale Behörde im Sinne von Art. 50 Abs. 1 KV ist. Der Regierungsrat hatte bereits früher die Vereinbarkeit einer hauptamtlichen Beamtung mit der Mitgliedschaft in kommunalen Kommissionen zu beurteilen (Rechnungsprüfungskommission: VVGE IV, Nr. 1; Sozialkommission: RRB Nr. 1068 vom 18. Februar 1985; Baukommission: RRB vom 17. März 1986). Er entschied damals gestützt auf die Beratungen im Verfassungsrat (vgl. Protokoll des Verfassungsrates, Bd. 2, S. 341), dass Kommissionen Behördenqualität hätten und die kantonalen hauptamtlichen Beamten deshalb nicht in diese wählbar seien.
Die Strassenkommission Kerns ist gemäss Art. 11 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Kerns vom 24. November 1986 eine ständige, vom Einwohnergemeinderat gewählte Kommission. Eine Mitgliedschaft von X ist daher mit Art. 50 Abs. 1 KV nicht vereinbar.
Aus der Sicht des Regierungsrates fallen lediglich Kommissionen, die ad hoc für eine bestimmte Angelegenheit Zusammengestellt werden, nicht unter Art. 50 Abs. 1 KV. Sobald es sich aber um eine ständige Kommission handelt, d.h. eine Kommission, die in der Gemeindeordnung Vorgesehen ist und deren Mitglieder auf eine Amtsdauer gewählt werden, so gilt das Verbot der Wählbarkeit für hauptamtliche kantonale Beamte.
Art. 50 Abs. 1 KV in seiner geltenden Form lässt keine Ausnahmen zu, weshalb auf die Argumente von X, die Kommissionstätigkeit habe keinen Einfluss auf seine berufliche Tätigkeit und eine Interessenkollision lasse sich ausschliessen, nicht eingegangen werden kann.