Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 8, S. 14:
Art. 88 Abs. 1 ZGB.
Zulässigkeit der Ergänzung/Änderung einer Stiftungsurkunde; Fusion von zwei Stiftungen.
Entscheid des Regierungsrates vom 25. Oktober 1988 (Nr. 688).
Aus den Erwägungen:
Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde über die Stiftung N.N. und als solche für die Prüfung und Genehmigung der vom Stiftungsrat beschlossenen Änderung der Stiftungsurkunde zuständig. Es handelt sich nämlich vorliegend nicht um eine der Umwandlungsbehörde (Kantonsrat) vorbehaltene Änderung gemäss Art. 85 oder 86 ZGB, erheischt doch weder die Erhaltung des Vermögens noch die Wahrung des Zweckes der Stiftung eine Organisationsänderung (Art. 85 ZGB) und ist auch die Stiftung dem Willen des Stifters nicht entfremdet (Art. 86 ZGB). Es handelt sich um eine Ergänzung der bestehenden Stiftungsurkunde mit zusätzlichen unwesentlichen Änderungen derselben. Übrigens sieht die Stiftungsurkunde in Art. II ausdrücklich vor, dass der Stiftungsrat die Stiftungsurkunde unter Wahrung des Stiftungszweckes abändern oder ergänzen kann. Hat die Stiftungsurkunde einen entsprechenden Vorbehalt zugunsten des Stiftungsorgans, so wird die Abänderung oder Ergänzung der Stiftungsurkunde im Sinne eines Nachtrages vom Organ mittels öffentlicher Urkunde selbst beschlossen und von der Aufsichtsbehörde lediglich auf ihre Rechtmässigkeit geprüft (H. Riemer, Berner Kommentar, 1975, Art. 85/86, N 91). Die Zuständigkeit der Umwandlungsbehörde entfällt.
Die Stiftung X.X., welche faktisch dieselbe Tätigkeit wie die Stiftung N.N. ausübt, soll zur Beseitigung einer unnötigen Doppelspurigkeit von der Stiftung N.N. mit Aktiven und Passiven übernommen und ausschliesslich organisatorisch aufgehoben werden. Fusionen dieser Art sind stiftungsrechtlich möglich und zulässig (H. Riemer, a.a.O., Art. 88/89, N 76 ff.). Sie werden in der Praxis zugelassen, wenn die übernehmende Stiftung gleiche oder bessere Gewähr für die Erfüllung des Stiftungszweckes bietet und die Rechte der Begünstigten weder beschränkt noch gefährdet werden (Art. 88/89, N 77 sowie Art. 85/86, N 76). Eine entsprechende Bestätigung der zuständigen zürcherischen Aufsichtsbehörde liegt vor (Schreiben des Amtes für berufliche Vorsorge des Kantons Zürich vom 20. Juli 1988). Die Fusion der beiden Stiftungen mit anschliessender Aufhebung der Stiftung X.X. kann daher erfolgen, wenn die vom Stiftungsrat der Stiftung beschlossenen Änderungen der Stiftungsurkunde von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Durch die Übernahme der Stiftung X.X. durch die Stiftung N.N. wird der Zweck der übernehmenden Stiftung nicht geändert. Er wird vielmehr um jene Bestimmungen des Stiftungszweckes der Stiftung X.X. erweitert, die ausschliesslich auf diese zugeschnitten waren.