Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 7, S. 11:
Aufsichtsbeschwerde.
Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Aufsichtsbeschwerde. Steht einem Steuerpflichtigen der ordentliche Rechtsmittelweg offen oder hat er ihn versäumt, so ist eine Aufsichtsbeschwerde nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Entscheid des Regierungsrates vom 26. Januar 1988 (Nr. 1159).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 76 Abs. 2 Ziff. 4 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV) ist der Regierungsrat befugt, die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und zu beaufsichtigen. Gemäss Art. 147 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 (StG) übt der Regierungsrat die Aufsicht über das gesamte Steuerwesen aus. Der Regierungsrat hat damit grundsätzlich die Aufsicht über die kantonalen und kommunalen Steuerverwaltungen inne.
a) Jedermann kann Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde erfordern, anzeigen. Es genügt im allgemeinen, ist aber zugleich erforderlich, dass die Amtsführung einer Verwaltungsbehörde bei ihrer Aufsichtsbehörde mit Gründen beanstandet wird, die sie veranlassen müssten, zum Rechten zu sehen und für Ordnung zu sorgen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 321).
Die Aufsichtsbeschwerde unterscheidet sich dadurch von den förmlichen Rechtsmitteln, dass sie rechtlich kein Rechtsmittel wie die Beschwerde oder der Rekurs, sondern eine blosse Anzeige, ein sogenannter "Rechtsbehelf" ist (Fritz Gygi, a.a.O., 219; Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, 218;VVGE 1971 bis 1975, Nr. 29 und 30). Aus diesem Charakter wird denn auch gefolgert, dass sie an keine Frist gebunden ist, anderseits aber auch keinen Erledigungsanspruch verleiht.
b) Aufgrund von Art. 21 KV (Petitionsrecht) wird dem Anzeiger gemäss konstanter Praxis stets eine Antwort erteilt (VVGE 1971 bis 1975, Nr. 29). Das in Art. 21 KV garantierte Petitionsrecht beinhaltet das Recht, Bitten, Anregungen und Beschwerden an staatliche Behörden zu richten, ohne deswegen seitens des Staates einen Nachteil befürchten zu müssen. Es umfasst die Pflicht der kompetenten Behörden, die Petition zur Kenntnis zu nehmen und, obschon kein Anspruch auf materielle Behandlung besteht, diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beantworten (Art. 21 Abs. 2 KV; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 1984, N. 1615 ff., insb. N. 1626; Yvo Hangartner, Grundzüge des Schweizerischen Staatsrechtes, Bd. II, Zürich 1982, 127).
c) Nach dem Gesagten ist eine Aufsichtsbeschwerde wie eine Petition zu behandeln. Deren Prüfung ist soweit obligatorisch und muss durch eine Stellungnahme (die in der Weigerung, auf die Aufsichtsbeschwerde einzutreten, bestehen kann) zum Abschluss kommen, die dem Anzeiger mitzuteilen ist (Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel 1983, 231 RZ 894). Der Regierungsrat erteilt deshalb dem Anzeiger stets eine Antwort.
Nach Gygi (a.a.O. 223) kommt die Aufsichtsbeschwerde in bezug auf Verfügungen nur in Betracht, wenn
- kein Rechtsmittel offen steht,
- dem Anzeiger die Anfechtungsbefugnis fehlt,
- ein Rechtsmittel versäumt worden ist oder die Aufsichtsbeschwerde den Rechtsweg ersparen soll.
Im letzteren Fall stellt sich die obenerwähnte Frage nach der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde, das heisst, darf die Aufsichtsbehörde einschreiten, wenn ein ordentliches Rechtsmittel möglich ist?
Wiederum nach der Lehrmeinung von Gygi (a.a.O. 223) handelt es sich dabei aber eher um ein Scheinproblem, wie sich aus folgendem ergibt: Wesentlich ist die Aufsichtskompetenz der Aufsichtsbehörde, die Dichte ihrer Aufsichtsbefugnisse. Die Spannweite reicht von der Dienstaufsicht, die allen Vorgesetzten innerhalb einer hierarchisch organisierten Verwaltungseinheit zusteht, bis zu den Formen der Verbandsaufsicht über Anstalten, Körperschaften und dergleichen. Selbst innerhalb dieser Kategorien können Inhalt und Tragweite der Befugnisse der Aufsichtsbehörden differieren. In der Regel ist die Aufsichtszuständigkeit der Behörde innerhalb der Verwaltungshierarchie eher weiter. Je nachdem, wie die Aufsicht ausgestaltet ist, kommt ein aufsichtsrechtliches Einschreiten bereits dann in Betracht, wenn Gründe für eine Wiedererwägung vorliegen. Meistens gilt aber als Voraussetzung, dass eine Verfügung klares Recht verletzt, wesentliche Prozessvorschriften missachtet worden oder wichtige öffentliche Interessen offensichtlich unberücksichtigt geblieben sind, das heisst, wenn ohnehin auf Nichtigkeit (Ungültigkeit) der Verfügung zu schliessen ist. In einem solchen Fall ist man auf die Aufsichtsbeschwerde gar nicht angewiesen, die Feststellung der Nichtigkeit durch die Aufsichtsbehörde ist aber in diesen eindeutigen Fällen verwaltungsökonomisch durchaus möglich und zulässig.
Nach Art. 76 Abs. 2 Ziff. 4 KV ist der Regierungsrat befugt, die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und zu beaufsichtigen. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StG übt der Regierungsrat die Aufsicht über das gesamte Steuerwesen aus. Nach Art. 6 der Ausführungsbestimmungen über die Erhebung einer Wehrsteuer finden die Vorschriften der kantonalen Steuergesetzgebung, soweit Organisation und Verfahren bundesrechtlich geregelt sind, sinngemäss Anwendung. Der Regierungsrat hat damit auch die Aufsicht über die kantonale Steuerverwaltung inne, soweit sich diese mit der Erhebung der direkten Bundessteuer befasst.
Der Regierungsrat übt im Steuerwesen, neben dem Finanzdepartement, welches das gesamte Steuerwesen leitet (Art. 148 StG), die Oberaufsicht aus. Diese ist aber gesetzlich nicht näher umschrieben. In Ermangelung klarer Vorschriften erscheinen die von der Praxis herausgebildeten Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten durch die Aufsichtsbehörde (Verletzung klaren Rechts, wesentlicher Prozessvorschriften oder wichtiger öffentlicher Interessen) aber als richtig und praktikabel, insbesondere ist das Kriterium der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde leicht anwendbar. Auch von der Sache her leuchtet es ein. Steht einem Steuerpflichtigen der ordentliche Rechtsmittelweg offen oder hat er ihn versäumt, soll es nicht in erster Linie Sache der Aufsichtsbehörde sein, "zum Rechten zu sehen" bzw. dem Pflichtigen den Rechtsweg zu ersparen. Hiefür sprechen auch Überlegungen der Gewaltentrennung. Vorbehalten bleibt der Fall, dass angesichts der Schwere der Verfehlung ein Einschreiten angezeigt ist.