Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 5, S. 9:
a) Art. 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Regierungsrates.
Als Beschwerden gegen ein Departement zählen nicht Beschwerden gegen eine dem Departement unterstellte Amtsstelle, bei deren Entscheid der Departementsvorsteher nicht mitgewirkt hat (Erw. 2).
b) Art. 2 Abs. 1 BMG.
Wird ein wesentlicher Umbau eines Gebäudekomplexes vorgenommen, der teilweise unterkellert ist und der den Einbau eines Schutzraums mit verhältnismässigem Aufwand zulässt, so besteht grundsätzlich eine Schutzraumbaupflicht (Erw. 3 und Erw. 4).
Entscheid des Regierungsrates vom 12. April 1988 (Nr. 1452).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 30. Juni 1972 sind Beschwerden gegen ein Departement von einem andern Departement zuhanden des Regierungsrates zu prüfen und zu begutachten. Als Beschwerden gegen ein Departement zählen aber nicht Beschwerden gegen eine dem Departement unterstellte Amtsstelle, bei deren Entscheid der Departementsvorsteher nicht mitgewirkt hat (Art.1 Abs. 1 Ausführungsbestimmungen über die Ausstandspflicht im Regierungsrat vom 12. Januar 1988). Das Polizeidepartement ist somit für die Antragstellung zuständig.
Nach Art. 2 Abs. 1 BMG hat der Hauseigentümer beim Umbau einer bestehenden Liegenschaft einen Schutzraum zu erstellen bzw. einen entsprechenden Ersatzbeitrag an eine öffentliche Zivilschutzbaute zu leisten (Art. 2 Abs. 3 BMG), wenn der Umbau ein Gebäude mit einem Kellergeschoss betrifft und das Umbauvorhaben im Verhältnis zum bestehenden Gebäude wesentlich ist. Es ist unbestritten, dass es sich beim Dachstockausbau des Schulhauses II um einen wesentlichen Umbau handelt. Strittig ist vorliegend, ob der Umbau ein Gebäude mit einem Kellergeschoss betrifft.
Beim fraglichen Objekt handelt es sich um einen Gebäudekomplex, das heisst es liegen verschiedene, zusammengebaute Einzelgebäude vor, die verschiedenen Nutzungen dienen (Schule, Feuerwehr, Truppenunterkunft usw.), die aber miteinander verbunden sind und gemeinsame Infrastrukturanlagen (Wasser, Heizung usw). aufweisen. Das Schulhaus II ist nicht unterkellert, die übrigen Gebäudeteile weisen Keller auf.
Der Einbau eines Schutzraumes kann nur dort als sinnvoll angesehen werden, wo unterirdische Räume zur Verfügung stehen. Ist bei einem bestehenden Gebäude kein zumindest grösstenteils unter der Erde liegendes Geschoss vorhanden, so erscheint der Einbau eines Schutzraumes, wenn nicht schon technisch als undurchführbar, so doch regelmässig als mit einem unverhältnismässigem Aufwand verbunden. Der Hauseigentümer wäre praktisch verpflichtet, unter dem bestehenden Gebäude ein Kellergeschoss anzulegen. Dies wollte der Gesetzgeber jedoch gerade vermeiden, indem er bei einem bestehenden Gebäude - im Gegensatz zu einem Neubau - eine Schutzraumbaupflicht nur entstehen lassen wollte, wo der Einbau (mit einem verhältnismässigen Aufwand) in einem vorhandenen unterirdischen Geschoss tatsächlich möglich ist. Der Gesetzgeber hatte nicht die Absicht, zeitgemässe Verbesserungen oder auch die Schaffung von mehr Wohnraum in einem bestehenden Gebäude durch die Schutzraumbaupflicht unverhältnismässig zu erschweren (BGE 112 Ib 378/379).
Nach diesen Überlegungen kommt es nicht darauf an, ob sich das Kellergeschoss in jenem Gebäudeteil befindet, der umgebaut werden soll. Wesentlich ist, ob überhaupt ein unterirdischer Keller vorhanden ist, in welchem der Einbau mit einem verhältnismässigen Aufwand möglich wäre. Es wäre nicht einzusehen, wieso der Dachausbau des Schulhauses II nicht schutzraumbaupflichtig sein sollte, wohl aber ein wesentlicher Ausbau jener Gebäudeteile, die unterkellert sind. Es ist rein zufällig, wo sich die Unterkellerung des ganzen Gebäudekomplexes befindet. Darauf kann es nicht ankommen.
Im übrigen ist bereits aufgrund des Wortlautes auch ein Gebäudekomplex als Gebäude zu qualifizieren. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Gebäudekomplex jeder Teil für sich genommen werden dürfte.
Es trifft zu, dass die bundesgerichtliche Praxis in jüngster Zeit einige Präzisierungen gebracht hat. So hat sie namentlich den Begriff des Kellergeschosses in BGE 112 Ib 377 ff. definiert. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht aber nicht ausgeführt, dass es sich um ein unterirdisches Kellergeschoss handeln muss. Im Urteil vom 7. November 1986 (Baugenossenschaft Halde,Praxis 1987, Nr. 96) ist der Grundsatz enthalten, dass bei einem wesentlichen Umbau Pflichtschutzplätze nur für den neu geschaffenen Wohnraum zu errichten oder abzugelten sind. Mit andern Worten: Der Umfang der Schutzraumbaupflicht hat sich auf den durch den Umbau gewonnenen Raum zu beschränken. Daran hat sich das Amt für Zivilschutz gehalten. In bezug auf den vorliegenden Fall lässt sich aber aus diesem Entscheid nichts weiteres herauslesen.