Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 48, S. 96:
Art. 77 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 4 BV.
Verfassungsrechtliche Grundlagen. Rechtsgleichheit. Die Pränumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung bei Beginn der Steuerpflicht für einen aus einem anderen Kanton zuziehenden Steuerpflichtigen verstösst weder gegen das Gebot der Gleichbehandlung noch gegen die Niederlassungsfreiheit.
Urteil des Verwaltungsgerichts Obwalden vom 20. Juli 1987
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, der am 1. März 1984 seinen Wohnsitz von Emmenbrücke nach Alpnach verlegt hatte, wurde für sein Einkommen aufgrund seines Zuzuges in den Kanton Obwalden für den Rest der Steuerperiode 1983/84 definitiv nach der Gegenwartsbemessung veranlagt. Die Einsprache-Steuerkommission der Gemeinde Alpnach und die kantonale Steuerrekurskommission haben die dagegen gerichtete Einsprache bzw. einen Rekurs abgewiesen.
Mit Beschwerde vom 11. Februar 1987 beantragte der Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und machte geltend, die Besteuerung von Zuzügern aus andern Kantonen nach der Gegenwartsbemessung sei verfassungswidrig, namentlich verstosse sie gegen das Gleichheitsgebot, das Verbot der Diskriminierung von kantonsfremden Schweizerbürgern und Kantonsbürgern sowie gegen die Niederlassungsfreiheit. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer rügt, dass die aufgrund des kantonalen Steuergesetzes erfolgte Veranlagung gegen Bundesverfassungsrecht verstosse. Die rechtsanwendenden Behörden können die anzuwendenden Rechtssätze im konkreten Rechtsanwendungsfall grundsätzlich vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit, einschliesslich Verfassungsmässigkeit hin überprüfen und im Fall der Rechtswidrigkeit nicht anwenden. Vorbehalten bleibt Art. 113 Abs. 3 BV. Es gilt daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge berechtigt ist.
Die nicht weiter substantiierte Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 43 bzw. 60 BV ist insofern unbehelflich, als diese Bestimmungen ein Diskriminierungsverbot zwischen kantonsfremden Schweizerbürgern und Kantonsbürgern beinhalten. Die Regelung von Art. 77 Abs. 1 Bst. a StG (Pränumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung) beruht indessen nicht auf dem Kriterium des Kantonsbürgerrechtes; sie findet vielmehr auch Anwendung auf Kantonsbürger, wenn diese ihren Wohnsitz von einem andern Kanton in ihren Heimatkanton verlegen.
a) Gemäss Art. 45 BV steht jedem Schweizerbürger das Recht zu, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen oder aufzuhalten und den bisherigen Niederlassungsort jederzeit wieder zu verlassen (Häfelin/Haller, Schweiz. Bundesstaatsrecht, Zürich 1984, N 1543). Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet die Möglichkeit des persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal gewählten Wohnsitzes in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder ins Ausland zu verhindern oder zu erschweren (BGE 108 Ia 249;111 Ia 216 E. 2a). Der Beschwerdeführer sieht offenbar in der unterschiedlichen Art der Steuerbemessung bei Ansässigen und Zuzügern eine indirekte Beschränkung des gewährleisteten Verfassungsrechtes.
b) Es ist nicht zu übersehen, dass die freie Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes heute vor allem durch faktische Beschränkungen teilweise in Frage gestellt wird, so insbesondere durch das Mietzins- und Bodenpreisniveau, welches es gewissen Bevölkerungsgruppen erschwert, wenn nicht verunmöglicht, sich unter tragbaren Bedingungen in bestimmten Gebieten niederzulassen. Die Wahl des Wohnortes wird zudem durch regional sehr unterschiedliche Arbeitsmarktverhältnisse faktisch eingeengt. Zur Kategorie solcher faktischer Beschränkungen kann gegebenenfalls auch die von Kanton zu Kanton bzw. Gemeinde zu Gemeinde teilweise sehr unterschiedliche Steuerbelastung gezählt werden. Dass derartige Faktoren nebst zahlreichen anderen, namentlich subjektiven Umständen beim Willensentschluss, den Wohnsitz zu verändern oder aber davon abzusehen, mitspielen, ist wohl nicht zu bestreiten.
Aus dem programmatischen Gehalt der Niederlassungsfreiheit ergibt sich in Verbindung mit andern Grundrechtsgarantien die politische Forderung an den Staat, im Rahmen seiner Wirtschaft-, Eigentums- und auch Steuerpolitik solchen Entwicklungen angemessen Rechnung zu tragen (J.P. Müller/St. Müller, Grundrechte, Bes. Teil, Bern 1985, 67 f.). Faktische Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit wie die erwähnten gehören aber grundsätzlich nicht zum eigentlichen Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit. Im übrigen umfasst die Niederlassungsfreiheit auch keineswegs den Anspruch auf unbegrenzte Mobilität.
c) Im Gegensatz zu den erwähnten Umständen kann in dem für Neuzuzüger geltenden System der Gegenwartsbesteuerung aber auch keine faktische Beschränkung der Niederlassungsfreiheit erblickt werden. Wohl führt dieses System offenbar beim Beschwerdeführer zu einer stärkeren steuerlichen Belastung als wenn man bei der Bemessung der Steuer auf die Vorjahre abstellen würde. Bei einem anderen Steuerpflichtigen mit hohen Einkommen in den Vorjahren und einem relativ niedrigeren Einkommen im Zeitpunkt des Neuzuzuges wäre aber beim gleichen System das Gegenteil der Fall. Für die effektive Höhe der geforderten Steuer sind zudem noch andere Faktoren, wie ein von Kanton zu Kanton unterschiedliches System der zugelassenen Abzüge, aber auch sehr unterschiedliche Steuerfüsse ausschlaggebend.
Im übrigen macht der Beschwerdeführer auch gar nicht geltend, aufgrund der platzgreifenden Gegenwartsbemessung in seinem Willensentschluss zur Wohnsitzänderung ernsthaft beeinflusst worden zu sein. Zur Annahme einer Verletzung von Art. 45 BV fehlt auch offensichtlich ein Mindestmass an objektiver Erschwerung der Niederlassung, welches grundsätzlich geeignet wäre, den freien Willen zur Wahl des Niederlassungsortes zu beeinträchtigen. Die Rüge der Verletzung der Niederlassungsfreiheit erweist sich als unbegründet.
d) Der Beschwerdeführer beruft sich aber auch auf den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bietet das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) Gewähr dafür, dass tatsächlich Gleiches nicht ungleich und tatsächlich Ungleiches nicht gleich behandelt werden darf. Ein Verstoss gegen Art. 4 BV ist demnach nur dann anzunehmen, wenn sich eine allgemein verbindliche Regelung nicht auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen lässt, sinn- und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, die sich durch keine vernünftigen Gründe rechtfertigen lassen (vgl. für viele BGE 110 Ia 13;81 I 184). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die vom kantonalen Steuergesetz getroffene Ausnahmeregelung beruht auf dem Gedanken, dass das Steuerrecht des Wohnsitzkantons das Ergebnis der persönlichen Tätigkeit nur für so lange erfasst, als die Person seiner Steuerhoheit untersteht und dass hinsichtlich des Steuerobjektes keine andere zeitliche Abgrenzung der Steuerhoheit Platz greifen kann (ASA, 39, 339). Die Gegenwartsbesteuerung dient darüber hinaus der Vermeidung von Doppelbesteuerungen im interkantonalen Verhältnis (ASA 39, 339: BGE 77 I 30;80 I 8; Reimann, Zuppinger, Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, § 57 N 7; BVR 1976, 402). Das Bundesgericht hat den Kantonen denn auch ausdrücklich das Recht zugebilligt, das Einkommen von Zuzügern allgemein aufgrund der Steuerjahre selbst anstatt aufgrund der Vorjahre zu bemessen (BGE 80 I 12, bestätigt in ASA, a.a.O.). Von einer Ungleichbehandlung kann somit nicht die Rede sein. (Publiziert im Steuerentscheid 1988 A 21.11 Nr. 20).