Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 47, S. 89:
Art. 48 StG.
Grundstückgewinnsteuer. Bei der Veräusserung eines Grundstückes durch eine Erbengemeinschaft ist die Grundstückgewinnsteuer für jeden Erben getrennt nach Massgabe seines Teilgewinnes zu ermitteln.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. September 1988
Sachverhalt:
Im Dezember 1986 verkauften die Erben des X sel. die zwei zum Nachlass des Verstorbenen gehörenden Grundstücke zu insgesamt Fr. 155'000.--. Am 16. März 1987 wurden sie von der Gemeindesteuerverwaltung Sarnen für die Grundstückgewinnsteuer definitiv mit Fr. 13'423.55 veranlagt. Dabei wurde der steuerpflichtige Grundstückgewinn aufgrund des aus dem Verkauf erzielten Gesamtgewinns von Fr. 114'300.-- berechnet. Eine gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache der Erbengemeinschaft wies die Steuer-Einsprachekommission Sarnen am 23. Juni 1987 ab. Die Erben hatten sinngemäss beantragt, die Grundstückgewinnsteuer nicht aufgrund des Gesamtgewinnes, sondern für jedes Mitglied der Erbengemeinschaft aufgrund des entsprechenden Teilgewinnes zu berechnen.
Gegen den ablehnenden Entscheid der Steuer-Einsprachekommission rekurrierte ein Erbe, Y, wiederum im Namen der Erbengemeinschaft, an die Kant. Steuerrekurskommission und erneuerte seine Anträge. Die Kant. Steuerrekurskommission hiess den Rekurs am 30. November 1987 gut, hob den Entscheid der Steuer-Einsprachekommission auf und verfügte, dass die Steuerberechnung auf Basis der Teilgewinne neu vorzunehmen sei. Sie ging zum einen davon aus, dass Art. 48 StG sowohl für Mit- als auch Gesamteigentum gleichermassen Gültigkeit besitze. Im weiteren berief sie sich auf die Beratungsprotokolle des Gesetzgebers sowie die sinngemässe Auslegung der fraglichen Bestimmung, welche eindeutig für eine Berechnung aufgrund der Teilgewinne und nicht des Gesamtgewinnes sprechen würden. Dagegen reichte der Einwohnergemeinderat Sarnen beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Begehren, den Entscheid der Steuerrekurskommission bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft hätten nämlich nie formrichtig als Einzelmitglieder, sondern stets als Erbengemeinschaft Einsprache erhoben. Darüber hinaus habe aber auch die Vorinstanz die Gemeinschaft in unzulässiger Weise als Prozesspartei betrachtet. Gerügt wird aber auch die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer auf Basis der Teilgewinne.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde des Einwohnergemeinderates Sarnen abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
b) Veranlagt werden kann nur der aus dem Steuerrechtsverhältnis Verpflichtete, das Steuersubjekt. Dabei bildet die Rechtsfähigkeit des Steuersubjektes grundsätzlich ein unabdingbares Erfordernis der subjektiven Steuerpflicht (E. Höhn, Steuerrecht, Bern 1981, § 8 N 4). Indem der Erbengemeinschaft aber die Rechtspersönlichkeit fehlt, kann sie als solche nicht besteuert werden. Das Obwaldner Steuergesetz sieht denn auch keine selbständige subjektive Steuerpflicht der Erbengemeinschaft vor. Steuerpflichtig ist vielmehr der einzelne Gemeinschafter; besteuert wird demnach die Gesamtheit der gesamthänderisch verbundenen Mitglieder (Art. 12 und 48 Abs. 3 StG; vgl. auch Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. IV, Bern 1966, § 162 N 5 ff sowie Ergänzungsband, Bern 1983, § 162 N 1).
Die provisorische wie auch die definitive Steuerveranlagung der Gemeinde lautete auf die "Erben des X ..." und war offenbar nur dem Erben Y eröffnet worden. Aufgrund der Akten ist weiter zu schliessen, dass eine definitive Steuerrechnung nur einer Erbin Z zugestellt worden war. Eine entsprechende offizielle Erbenvertretung durch Y oder Z zu diesem Zeitpunkt ist nicht aktenkundig. Richtigerweise hätte die Veranlagungsbehörde die einzelnen Gemeinschaftsmitglieder veranlagen und in der Veranlagungsverfügung entsprechend aufführen müssen. Auf jeden Fall aber hätte sie - mangels eines Erbenvertreters - ihre Verfügung sämtlichen Mitgliedern individuell eröffnen müssen, um so jedem einzelnen das Einspracherecht zu gewähren (Art. 163 Abs. 1 StG). Zu fragen wäre daher in erster Linie nicht, ob die Vorinstanzen zu Recht auf die Eingaben des Erben Y eintraten, sondern ob die Veranlagung überhaupt rechtsgültig eröffnet wurde oder ob sie nicht gar als nichtig zu gelten habe (VGE vom 14. Mai 1980 i.S. Krummenacher und Kons, E. 3). Auf jeden Fall dürfte aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen (BGE 113 Ia 296 ff.).
Es mutet sonderbar an, wenn der Einwand der fehlenden Parteifähigkeit just von der Beschwerdeführerin und erst im heutigen Zeitpunkt erfolgt, war doch einerseits die mangelhafte Veranlagung durch sie selber ergangen und war zum andern auch die Steuer-Einsprachekommission der Gemeinde vorbehaltlos auf die Einsprache eingetreten. Unter diesen Umständen kann aber den Beschwerdegegnern heute nicht vorgeworfen werden, sie seien nicht formrichtig als Einzelmitglieder aufgetreten, indem sie ihre Einsprache gemäss der Anschrift der Veranlagung einreichten. Der Einwand verstösst gegen Treu und Glauben und ist daher zurückzuweisen. Da die Erben zu keinem Zeitpunkt Nichtigkeit der Veranlagung geltend machten, braucht diese Frage hier nicht aufgegriffen zu werden. Für dieses Vorgehen sprechen auch prozessökonomische Überlegungen.
b) Die Parteien wie auch die Vorinstanz berufen sich auf Art. 48 StG. Dieser enthält unter dem Kapitel "Steuersubjekt" folgende Regelung:
"1 Steuerpflichtig ist der Veräusserer. 2 Für Grundstückgewinne werden die Ehefrau und die Kinder selbständig besteuert. 3 Gemeinschaftliche Eigentümer haben die Steuern entsprechend ihren Anteilen unter solidarischer Haftung zu entrichten. 4 Sind die Anteile ungewiss oder nicht nachweisbar, so wird der Grundstückgewinn als Ganzes besteuert."
Während die Beschwerdeführerin aus Abs. 3 und 4 dieser Bestimmung eine Steuerberechnung aufgrund des Gesamtgewinnes ableitet, sehen die Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz gerade darin die Grundlage für eine Berechnung nach Teilgewinnen. Damit stellt sich die Frage nach der Ermittlung des objektiven Sinnes dieser Bestimmung.
Bestimmungen sind in erster Linie aus sich selbst, also nach Wortlaut, Sinn und Zweck und aufgrund ihrer Stellung in der Systematik des Gesetzes auszulegen. Dabei ist primär vom Wortlaut auszugehen. Erst wenn die grammatikalische Auslegung zu keinem klaren Resultat führt oder begründet anzunehmen ist, dass ein an sich klarer Text entweder nicht den wahren Sinn der Bestimmung ausdrückt oder aber seine Anwendung zu Ergebnissen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann, darf vom Gesetzestext abgewichen werden. Demgegenüber sind die Gesetzesmaterialien bei der Auslegung nicht unmittelbar entscheidend und spielen nur eine untergeordnete Rolle. Dies heisst aber nicht, dass sie unbeachtlich wären. Vielmehr können sie bei unklaren oder unvollständigen Bestimmungen als Hilfsmittel dienen, um den Sinn einer Norm erkenntlich zu machen (BGE 112 II 4 und dortige Verweise; B. Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel 1983, 62). Im vorliegenden Fall sind sie jedoch für die Auslegung der umstrittenen Bestimmung nicht schlüssig.
Das kantonsrätliche Verhandlungsprotokoll anlässlich der 1. Lesung zum neuen StG am 7./8. Juni 1979 enthält lediglich Voten zu Art. 48 Abs. 2. Dabei wurde ausgeführt, dass Ehefrau sowie Kinder nicht in den Nachteil von Art. 11 StG kommen und von diesen progressiven Steueranteilen befreit werden sollten (Votum Blatter). Daraus kann nun aber für die Frage der Steuerberechnung bei gemeinschaftlichem Eigentum nichts abgeleitet werden. Schon aus grundsätzlichen Überlegungen könnte auf die nachträglichen Schreiben des damaligen Redaktors der Bestimmung (Huber) oder der Mitglieder der kantonsrätlichen Kommission (Omlin, Blatter, Küchler) niemals abgestellt werden.
Im ersten Abschnitt des ersten Teils des StG wird die Steuerpflicht der natürlichen Personen umschrieben, so namentlich die steuerliche Zugehörigkeit (Art. 5-9), Beginn und Ende der Steuerpflicht (Art. 10) und die Steuerbefreiung (Art. 17). Die Art. 11-16 regeln "besondere Verhältnisse"; so Art. 12 StG die Grundsätze für die Besteuerung von Personengesellschaften ohne juristische Persönlichkeit. Danach wird Einkommen von Erbengemeinschaften - in Abweichung von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise - "den Beteiligten anteilmässig zugerechnet" (Abs. 2). Folgerichtig bestimmt Art. 48 Abs. 3 StG hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuer, dass gemeinschaftliche Eigentümer die Steuern entsprechend ihren Anteilen zu entrichten haben, wobei - nunmehr in Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen und über die allgemeine Regelung betreffend die Mithaftung bei Gemeinschaftsverhältnissen in Art. 15 Abs. 1 Bst. c StG hinausgehend - die vorbehaltlose solidarische Haftung der gemeinschaftlichen Eigentümer begründet wird. Der Wortlaut der Art. 12 Abs. 1 und 48 Abs. 3 StG lässt keinen anderen Schluss zu, als dass im Falle gemeinschaftlichen Eigentums nicht der Gesamtgewinn als Ganzes, sondern die den einzelnen Beteiligten zurechenbaren Teilgewinne der Besteuerung unterliegen. Das Gesetz unterscheidet demnach sowohl im Abschnitt über die Steuerpflicht wie auch in jenem über die Grundstückgewinnsteuer zwischen dem Fall, da die Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum bekannt sind (Art. 12 Abs. 1 und 48 Abs. 3) und dem Fall, da sie ungewiss oder nicht nachweisbar sind (Art. 12 Abs. 2 und 48 Abs. 4). Für den letzteren Fall - und nur für diesen - ist vorgesehen, dass das Einkommen als ganzes besteuert wird.
b) Man kann sich schliesslich noch die Frage stellen, ob es nicht willkürlich sei, dass in den Abs. 3 und Abs. 4 bei an sich gleicher Ausgangslage, nämlich der Veräusserung von gemeinschaftlichem Eigentum, die Steuer unterschiedlich berechnet wird, indem das eine Mal der Grundstückgewinn als Ganzes (Abs. 4), das andere Mal die auf die einzelnen Steuerpflichtigen entfallenden Anteile besteuert werden (Abs. 3). Die Frage ist zu verneinen. Da im einen Fall die Anteile bekannt sind und im anderen Falle nicht, unterscheiden sich die beiden Fälle in einem wesentlichen Punkte, indem nämlich die Ungewissheit über die Anteile sachlich gar keine andere Lösung zulässt als die Besteuerung des Grundstückgewinnes als Ganzes.
Die Steuerberechnung entsprechend den Gewinnanteilen (im Falle gewisser oder nachweisbarer Anteile) führt auch nicht zu einem unbilligen Ergebnis. Bei der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer wird - im Gegensatz zur ordentlichen Einkommenssteuer - nur auf den Gewinn abgestellt, ohne dass die übrigen Verhältnisse des Pflichtigen berücksichtigt würden. Immerhin wird auch hier der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen insofern Rechnung getragen, als die Grundstückgewinnbesteuerung nach dem Einkommenstarif, somit einem progressiven, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigenden Tarif erfolgt (Art. 52 Abs. 1 StG). Es ist daher durchaus gerechtfertigt, wenn die Höhe des Steuerbetrages nicht davon abhängig gemacht wird, ob der Pflichtige bei gleichem Gewinnanteil Alleineigentümer oder aber gemeinschaftlicher Eigentümer ist. Die Tatsache allein, dass der Fiskus bei dieser Art der Berechnung Steuereinbussen hinnehmen muss, kann keinesfalls ausschlaggebend sein.
a) Durch die Verwendung des Begriffes des "gemeinschaftlichen Eigentums" bediente sich das StG eines Begriffes, welchen das Zivilrecht als Oberbegriff für Mit- und Gesamteigentum gebraucht (vgl. Marginalie zu Art. 646 ff ZGB). Indessen können dem Zivilrecht entlehnte Begriffe vorliegend nicht unbesehen im Sinne des Zivilrechts verstanden werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob dem zivilrechtlichen Begriff ein mit der privatrechtlichen Bedeutung übereinstimmender oder ein davon abweichender, spezifisch steuerrechtlicher Sinn zukommt, bevor er zivilrechtskonform zu interpretieren ist (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 25 B I).
Aus der Eigenart des Steuerrechtes ist keine Notwendigkeit ersichtlich, wonach der Begriff des gemeinschaftlichen Eigentums (hier) nicht zivilrechtskonform zu verstehen wäre. Vielmehr legen Aufbau und Systematik von Art. 48 StG den Schluss nahe, dass Abs. 3 das Steuersubjekt bezeichnet für den Fall, da mehrere Personen als Eigentümer einer Liegenschaft gemeinsam als Verkäufer auftreten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Mit- oder Gesamteigentümer handelt. Es fragt sich jedoch, ob der Gesetzgeber allenfalls den Begriff des gemeinschaftlichen Eigentums unpräzise verwendet hat, ob m.a.W. anzunehmen ist, er habe damit nur Miteigentum gemeint, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Letztere führt in diesem Zusammenhang an, das Institut des Gesamteigentums kenne überhaupt keine Anteile, weshalb Abs. 3 nur auf Miteigentumsverhältnisse Anwendung finden könne. Im übrigen würden Gesamteigentümer schon von Gesetzes wegen solidarisch haften, so dass eine ausdrückliche Erwähnung sinnlos wäre.
b) Sowohl beim Gesamt- als auch beim Miteigentum geht das Recht eines jeden Beteiligten auf die ganze Sache (A. Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1981, Art. 652 N 6). Während aber beim Miteigentum rechnerische Teile der einzelnen Mitglieder ausgeschieden, das Ganze in Quoten, Bruchteile zerlegt werden kann, bestehen beim Gesamteigentum keine selbständige, eines eigenen Schicksals fähige rechnerische Quoten. Dennoch kann aber auch beim Gesamteigentum durchaus von - wenn auch verborgenen, latenten - Anteilen gesprochen werden, bestehen der Gemeinschaft gegenüber doch Anrechte des Einzelnen. Nur treten diese Anteile eben nicht wirksam nach aussen zutage, bleiben vielmehr latent und manifestieren sich nicht als subjektive, verfügbare Rechte. Sie äussern sich im Recht auf eine quotenmässige Beteiligung am Gewinn, dem Nettoergebnis bei der Auflösung des Gesamthandverhältnisses (Art. 654 Abs. 2 ZGB; Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1986, 622 f; Meier-Hayoz, a.a.O., N 3; vgl. auch BGE 102 Ib 327; Pr 66 (1977) Nr. 130, E. 5, der - im Zusammenhang mit der Abtretung eines Erbanteiles an einen Miterben gemäss Art. 635 ZGB - festhält, dass es sich dabei um Rechte handelt, die sich ideell in dem Sinne individualisieren lassen, dass sie eine genaue arithmetische Quote aller Rechte an der gemeinsamen Sache darstellen). Die Erwähnung von Anteilen in Abs. 3 von Art. 48 StG spricht somit in keiner Weise gegen die Anwendung dieser Bestimmung auf Gesamthandverhältnisse. Für die Verwendung des Begriffs "Anteil" im nicht technischen Sinne spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Umschreibung desselben Tatbestandes das eine Mal von ungewissen "Beteiligungen" (Art. 12 Abs. 4 StG), das andere Mal von "ungewissen Anteilen" (Art. 48 Abs. 4 StG) spricht. Im übrigen hat der Gesetzgeber analoge Formulierungen auch andernorts verwendet, so beispielsweise in Art. 139 und 142 StG.
Aus diesen Überlegungen ergibt sich auch, dass Art. 48 Abs. 4 StG nicht ausschliesslich auf Gesamthandverhältnisse zugeschnitten ist, wie die Beschwerdeführerin meint. Der Begriff des Gesamteigentums ist - wie ausgeführt - vorliegend nicht gleichzusetzen mit ungewissen oder nicht nachweisbaren Anteilen. Darüberhinaus sind ungewisse oder nicht nachweisbare Anteile sowohl bei Mit- als auch Gesamteigentum durchaus denkbar, so beispielsweise, wenn die Beteiligung bzw. die Anteile unter den Beteiligten selber strittig sind. In all diesen Fällen soll gemäss Art. 48 Abs. 4 StG die Steuerbehörde die Folgen dieser Ungewissheit nicht tragen müssen, sondern die Steuern gleichwohl, und zwar auf den Gesamtgewinn berechnet, erheben können.
c) Aber auch der Einwand, die ausdrückliche Erwähnung der Solidarhaftung in Abs. 3 von Art. 48 StG ergebe für die Erbengemeinschaft als Gesamthandverhältnis keinen Sinn, schlägt nicht durch. Bereits in E. 4 wurde darauf hingewiesen, dass das StG bei der Umschreibung der allgemeinen Steuerpflicht vorsieht, dass Miterben für den Fall, dass ihr Einkommen und Vermögen aus der (unverteilten) Erbschaft nicht als Ganzes, sondern nur anteilsmässig besteuert wird, nur für die entsprechenden Steuern der nicht in der Schweiz wohnenden Mitbeteiligten und nur bis zum Betrag ihres Anteiles solidarisch haften (Art. 15 Abs. 1 Bst. c StG). Hätte das StG in Art. 48 Abs. 3 keine besondere Regelung getroffen, so würde diese Bestimmung auch für die Grundstückgewinnsteuer gelten. Indessen wollte der Gesetzgeber bei der Grundstückgewinnsteuer ungeachtet dessen, ob der Gewinn als Ganzes oder anteilsmässig besteuert wird, eine unbeschränkte solidarische Haftung festlegen.
Aus dem Wortlaut, dem Sinn und dem systematischen Aufbau von Art. 48 StG ergibt sich eine Berechnung nach dem für den Teilgewinn massgeblichen Steuersatz.
d) Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf einen Entscheid der Steuerrekurskommission Uri vom 16. Januar 1985, in welchem diese zur Steuerberechnung vom Gesamtgewinn ausging (veröffentlicht in "der Steuerentscheid", 1988, B 45 Nr. 3). Gemäss Art. 3 Abs. 1 GSGStG des Kantons Uri ist grundsätzlich der bisherige Eigentümer steuerpflichtig. Gemäss Abs. 2 haben mehrere Pflichtige für die Steuer anteilsmässig (und für die Anteile der anderen im Falle der ergebnislosen Rechtverfolgung solidarisch) einzustehen. Indessen verkennt die Beschwerdeführerin, dass sich Art. 3 des Urner GSGStG in dieser Bestimmung erschöpft und weder eine anteilsmässige Zurechnung des Gewinns an die Beteiligten vorsieht, noch eine dem Art. 48 Abs. 4 StG analoge Regelung kennt. Die abschliessende Auslegung der Urner Regelung kann schliesslich nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein.
Daher kann die Urnerische Praxis nicht auf das Obwaldner StG übertragen werden. Gleiches gilt auch für die Berufung auf § 162 des Zürcherischen Steuergesetzes, beschränkt sich diese Bestimmung doch gar darauf, den Veräusserer als steuerpflichtig zu erklären. Daher ist die Beschwerde abzuweisen ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu bezahlen. Eine Parteientschädigung wurde von den Beschwerdegegnern nicht verlangt. (Publiziert in Steuerentscheid 1989, B 45 Nr. 5).