Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 32, S. 43:
Art. 16 Abs. 3 SVG.
Entzug des Führerausweises infolge Trunkenheit. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille wird die Fahrtüchtigkeit derart beeinträchtigt, dass die Gefährdung als untragbar erscheint.
Entscheid des Regierungsrates vom 7. Juli 1987 (Nr. 322).
Aus den Erwägungen:
Der Führerausweis muss für mindestens zwei Monate entzogen werden, wenn ein Motorfahrzeugführer in angetrunkenem Zustand gefahren ist (Art. 17 Abs. 1 Bst. b, Art. 16 Abs. 3 Bst. b des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958). Die Dauer des Entzuges bemisst sich nach den Umständen (Art. 17 Abs. 1 SVG), wobei vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen sind (Art. 33 Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976).
Die Angetrunkenheit gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln (VRV) vom 12. November 1962 in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromille aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Aufgrund der vorgenommenen Blutalkoholbestimmung kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Kollision eine Alkoholmenge im Körper hatte, die zum Blutalkoholgehalt von 2,04 Gewichtspromille führte. Er war somit in diesem Zeitpunkt ohne Zweifel angetrunken im Sinne des SVG und ein Entzug des Führerausweises ist unumgänglich (Art. 17 Abs. 1 Bst. b).
Der Auffassung des Beschwerdeführers, der Alkoholkonsum sei offensichtlich in keiner Weise unfallkausal gewesen, kann nicht beigepflichtet werden. Wohl ist in den prekären Strassenverhältnissen (schneebedeckte, glitschige Fahrbahn) unter Umständen eine mitwirkende Teilursache der Kollision zu erblicken, anderseits steht aber unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Fahrt in erheblichem Masse Alkohol konsumiert hatte und dadurch seine Fahrfähigkeiten beeinträchtigt waren. Im massgebenden Gutachten von Läupi/Bernheim/Kielholz (SJZ 1965 S. 149 ff). konnten bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille stets Ausfallerscheinungen und Leistungsverminderungen nachgewiesen werden, die die Fahrtüchtigkeit derart beeinträchtigten, dass die allgemeine Gefährdung als untragbar erschien.
Der Beschwerdeführer machte geltend, der konsumierte Alkohol habe bei ihm nur mässig gewirkt, was sich auch dadurch gezeigt habe, dass er den sogenannten Romberg-Gleichgewichtstest mit dem Prädikat "sicher" absolviert habe, die "Finger-Fingerprobe" präzise ausgeführt habe und seine Pupillen bei der klinischen Untersuchung ein völlig normales Bild geboten hätten. Dazu ist zu bemerken, dass die eigentlichen alkoholischen Störungen der Hirnleistungen vom Arzt in der Praxis kaum vollumfänglich feststellbar sind, vor allem nicht jene Störungen, die sich im Strassenverkehr besonders nachhaltig auswirken, wie Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit, der Umsicht und der Besonnenheit. Solche Leistungsbeeinträchtigungen bleiben oft latent und wirken sich nur in unvermutet auftauchenden, besonderen Situationen aus (Gerchow, Handbuch der Verkehrsmedizin, Berlin/Heidelberg/New York 1968, S. 827 ff. derselbe: Medizinische Grundlagen zur Frage Alkohol und Fahrtüchtigkeit, in Alkohol/Verkehrssicherheit, Hamburg 1965, S. 24).
Die Argumentation des Beschwerdeführers erscheint umsomehr unbehelflich, als es sich beim Führerausweisentzug um eine der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter handelt (BGE 102 Ib 60), deren Dauer sich gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV (Warnungsentzug) nicht in erster Linie nach dem vom Motorfahrzeugführer verursachten Schaden, sondern vor allem nach der Schwere seines Verschuldens, nach seinem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, richtet.