Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 3, S. 5:
Art. 18 und Art. 54 des AG.
Eine Abstimmung ist aufzuheben, wenn die Verfahrensmängel entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis gehabt haben (Erw. 2 und Erw. 4).
Eine unzulässige Beeinflussung des Stimmbürgers liegt noch nicht vor, wenn die Behörde eine Vorlage nicht unter allen nötigen Gesichtspunkten beleuchtet (Erw. 5).
Die Änderung eines zu genehmigenden Vertrages setzt einen rechtzeitig eingereichten Änderungsantrag voraus (Erw. 6).
Entscheid des Regierungsrates vom 30. August 1988 (Nr. 466).
Aus den Erwägungen:
Mit der Abstimmungsbeschwerde können Rechtsverletzungen sowie Verfahrensmängel, welche letztere bei der amtlichen Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung vorgekommen und von entscheidendem Einfluss auf deren Ergebnis gewesen sind oder sein konnten, geltend gemacht werden (Art. 54 Abs. 2 AG). Der Regierungsrat prüft die Beschwerde nach gefestigter Praxis frei; er ist nicht an die geltend gemachten Anträge und Gründe gebunden.
"Jeder Stimmbürger hat einen bundesrechtlich gewährleisteten Anspruch darauf, dass kein Wahl- oder Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt" (BGE 102 Ia 268).
Wenn Verfahrensmängel das Ergebnis beeinflusst haben, wird die Abstimmung aufgehoben." Der Stimmbürger muss in einem solchen Fall nicht nachweisen, dass sich der Mangel auf das Ergebnis entscheidend ausgewirkt hat; es genügt, dass nach dem festgestellten Sachverhalt eine derartige Auswirkung im Bereiche des Möglichen liegt" (BGE 101 Ia 240). Zur Vorbereitung der Sachabstimmung im rechtlich geordneten Verfahren gehört im vorliegenden Fall, dass der Bürgergemeinderat Alpnach Ort, Zeit und Traktanden drei Wochen vorher im Amtsblatt publiziert (Art. 7 Abs. 1 AG).
Die Beschwerdeführer bemängeln, der Bürgergemeinderat Alpnach habe den Versammlungsort unzutreffend publiziert. Es ist richtig, dass bei der ersten Veröffentlichung im Amtsblatt der Singsaal als Versammlungsort bezeichnet worden ist. In der zweiten Publikation vom 7. April 1988 wurde diese Angabe aber korrigiert. Zusätzlich wurde mit einem Plakat an der Türe des Singsaales auf den Lokalwechsel hingewiesen. Da sowohl der Singsaal als auch das Milchsuppenlokal im Schulhausareal nur wenige Meter voneinander entfernt liegen, wurde durch den Wechsel keinem Stimmbürger die Teilnahme an der Bürgergemeindeversammlung verunmöglicht. Jedenfalls hat dieser Lokalwechsel keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gehabt. Auch der Einwand der schlechten Akustik ist unbehelflich, hat doch kein Stimmbürger an der Versammlung deswegen reklamiert. Weiter bemängeln die Beschwerdeführer, dass die Genehmigung des Vorvertrages erst als letztes Geschäft auf die Traktandenliste gesetzt worden ist. Die Reihenfolge der Traktanden wird vom Bürgergemeinderat bestimmt. Die Beschwerdeführer haben mit der Publikation im Amtsblatt Kenntnis von der Traktandenliste erhalten. Sie hatten die Möglichkeit, schriftlich einen Änderungsantrag betreffend der Reihenfolge der zu behandelnden Geschäfte zu stellen (Art. 17 und 18 AG). Da sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben, ist ihr Einwand nicht zu beachten. Gemäss Art. 7 Abs. 3 AG sind die Beschlussesanträge und die damit zusammenhängenden, zur Information der Stimmbürger notwendigen Unterlagen an einem geeigneten Ort öffentlich aufzulegen. Der Bürgergemeinderat Alpnach legte den Vorvertrag zu einem Tauschvertrag und einen Plan in der Bürgerkanzlei zur Einsichtnahme auf. Die Unterlagen wurden von sieben Bürgern eingesehen. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass es vielen berufstätigen Bürgern unmöglich gewesen sei, bis 17.00 Uhr Einsicht in die Akten zu nehmen, erscheint übertrieben, besonders da für interessierte Personen die Möglichkeit bestanden hat, nach telefonischer Vereinbarung auch nach Feierabend Einsicht in die Akten zu nehmen. Es wäre unverhältnismässig zu verlangen, dass der Bürgerschreiber die Akteneinsicht generell über die normalen Schalterstunden hinaus ermöglichen müsse. Es ist den interessierten Bürgern zuzumuten, sich an diese Zeiten zu halten oder sich telefonisch voranzumelden. Die Tatsache, dass bei zwei Bürgern der Plan nicht zur Einsicht auflag, ist zwar bedauerlich, doch rechtfertigt das keine Aufhebung des Beschlusses der Bürgergemeindeversammlung. Die beiden Bürger konnten den Plan nachträglich sehen.
Alle diese von den Beschwerdeführern behaupteten verfahrensmässigen Beanstandungen sind nicht geeignet, entscheidenden Einfluss auf das Abstimmungsergebnis zu haben. Eine Aufhebung des Beschlusses der Bürgergemeindeversammlung vom 8. April 1988 deswegen ist nicht gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführer machen geltend, der Bürgergemeinderat Alpnach habe die Stimmbürger nur einseitig informiert. Mit dem Hinweis, die Bürgergemeinde benötige unbedingt finanzielle Mittel, seien sämtliche Gegenargumente vertuscht worden, obwohl es die Pflicht des Bürgergemeinderates gewesen wäre, nicht nur über die Vorteile, sondern auch über die Nachteile des Vertrages zu informieren.
Zweifellos ist die Behörde, welche dem Stimmbürger eine Abstimmungsvorlage zu erläutern hat, zu sachlich richtiger Information gehalten. Sie muss sich auch die nötige Zurückhaltung auferlegen, um nicht den Anschein einer unzulässigen Beeinflussung der Stimmbürger zu erwecken (BGE 98 Ia 622). Es kann von der Behörde aber nicht verlangt werden, dass sie alle möglichen Gesichtspunkte der Vorlage beleuchtet. Gewisse Unvollständigkeiten ihres Berichtes bedeuten noch keine Beeinträchtigung der freien Willensbildung der Stimmbürger. Eine solche wäre jedoch anzunehmen, wenn dem Stimmbürger ausschlaggebende Entscheidungsgrundlagen vorenthalten werden, für die er in der Vorlage selbst keine Anhaltspunkte finden kann, und ihm so ein falsches Bild über Zweck und Tragweite der Vorlage gegeben wird, so dass ihm die Möglichkeit genommen ist, sich über deren eigentlichen Inhalt auszusprechen (ZBl 72 (1971), S. 426).
Der Bürgergemeinderat Alpnach hat den Vorvertrag und einen Plan zur Einsicht aufgelegt. Der Bürger hatte damit die Möglichkeit, von den Entscheidgrundlagen Kenntnis zu erhalten. Auch an der Bürgergemeindeversammlung orientierte der Bürgergemeinderat die Stimmbürger gemäss Protokoll über die Vorlage. Zudem hatten die Stimmbürger Gelegenheit, Fragen zu stellen. Es kann deshalb nicht gesagt werden, dass es unmöglich war, sich über die Vorlage zu orientieren. Dass der Bürgergemeinderat Alpnach den Vorvertrag zur Annahme empfahl, ist zulässig. Dass er allenfalls die Vorteile der Vorlage besonders ins Licht rückte, war ihm nicht verwehrt (BGE 101 Ia 244). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
Gemäss Art. 18 AG sind Änderungsanträge für jedes Geschäft gesondert eine Woche vor der Versammlung schriftlich und formuliert bei der Gemeindekanzlei einzureichen. Die Änderungsanträge sind an der Versammlung durch die Gemeindekanzlei den Stimmbürgern schriftlich auszuhändigen oder gut sichtbar anzuschlagen. Das Vorgehen an der Bürgergemeindeversammlung verstösst gegen diese Bestimmungen des Abstimmungsgesetzes. Zur Abstimmung stand ein Genehmigungsgeschäft. Dabei wäre möglich gewesen, durch das fristgerechte Einreichen eines Änderungsantrages die Genehmigung mit Auflagen zu verbinden. Aufgrund von Art. 11 des Vorvertrages hätte anderseits der Bürgergemeinderat auch auf die endgültige Regelung der gestellten Zusatzbegehren im späteren Tauschvertrag - und nicht bereits im Vorvertrag hinweisen können. Die unmittelbare Vertragsergänzung durch Art. 4 Bst. e bezüglich Hangsicherung an der Versammlung ist dagegen auf fehlerhafte Weise zustande gekommen. Anschliessend wurde an der Bürgergemeindeversammlung nur noch über die Genehmigung, Verwerfung oder Rückweisung des Vorvertrages mit der Vertragsergänzung betreffend Hangsicherung abgestimmt.
Art. 54 Abs. 3 AG bestimmt, dass bei einer Gemeindeversammlung vorgefallene Verfahrensmängel nur als Beschwerdegründe geltend gemacht werden können, wenn sie vom Beschwerdeführer in der Versammlung bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes gerügt worden sind. Die Beschwerdeführer behaupten, ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass die Vertrags-Neuformulierung bezüglich der Vertragsergänzungen wieder aufgelegt werden müsse. Aus dem Protokoll über die Versammlung geht hervor, dass B.W. als Verfahrensmangel die Aktenauflage gerügt hat. Aufgrund von Art. 54 Abs. 3 AG muss zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass die Beschwerdemöglichkeit in diesem Punkt nicht mangels Rüge an der Versammlung ausgeschlossen bleibt.
Es bleibt zu prüfen, welchen Einfluss die in einem unzulässigen Verfahren zustande gekommene Vertragsergänzung auf das Abstimmungsergebnis gehabt hat. Bei Verfahrensmängeln genügt für die Wiederholung der Abstimmung, dass es im Bereich des Möglichen liegt, dass sich der Fehler auf das Abstimmungsergebnis entscheidend ausgewirkt hat (BGE 102 Ia 269). Ferner ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen, ob eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses möglich ist oder nicht (Picenoni, Die Kassation von kantonalen Volkswahlen und Volksabstimmungen, Diss., Zürich 1945, S. 147 ff.). Dabei ist insbesondere auf die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung abzustellen (BGE 105 Ia 155).
Fest steht, dass 63 Bürger dem Genehmigungsantrag, 33 dem Verwerfungs- und vier dem Rückweisungsantrag zugestimmt haben. Dabei gingen sie unbestrittenermassen von der Voraussetzung aus, dass es sich um den Vorvertrag mit der angenommenen Ergänzungsabstimmung betreffend Hangsicherung handelt. Es ist fraglich, ob der Vorvertrag auch ohne die Bestimmung, dass der Bund zu seinen Lasten die Hangsicherung auszuführen und den deponierten Erdhaufen im Steinbruchareal abzuführen habe, genehmigt worden wäre. Angesichts der angeregten Diskussion gemäss Protokoll scheint gerade diese Zusatzbestimmung verschiedene Bürger zur Genehmigung des Vorvertrages bewogen zu haben. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, dass der Vorvertrag auch in seiner ursprünglichen Form, ohne die Klausel über die Hangsicherung, genehmigt worden wäre. Die Möglichkeit, dass sich allenfalls eine ablehnende Mehrheit gefunden hätte, erscheint bei Würdigung aller Umstände als gegeben. Das genügt für die Wiederholung der Abstimmung. Deshalb ist der Beschluss der Bürgergemeindeversammlung aufzuheben.