VVGE 1987/88 Nr. 19, S. 27: Art. 4 Abs. 1 Bst. d der Jagdverordnung. Das Nichtbezahlen der Steuern ist ein zwingender Grund für die Verweigerung des Jagdpatentes. Entscheid des Regierungsrates vom 30. August 1988 (Nr. 489). Aus den Erwägun
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1987/88 Nr. 19, S. 27:
Art. 4 Abs. 1 Bst. d der Jagdverordnung.
Das Nichtbezahlen der Steuern ist ein zwingender Grund für die Verweigerung des Jagdpatentes.
Entscheid des Regierungsrates vom 30. August 1988 (Nr. 489).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. d der Jagdverordnung kann kein Patent an Personen erteilt werden, die ihre rechtskräftig veranlagten Steuern für das abgelaufene Jahr oder für frühere Jahre nicht bezahlt haben. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. Der Verweigerungsgrund ist zwingend.
Nach Auskunft der Steuerverwaltung Engelberg vom 10. August 1988 hat der Beschwerdeführer definitiv veranlagte Steuern der Jahre 1985 und 1986 sowie Nachsteuern und eine Steuerbusse aus den nämlichen Jahren noch nicht bezahlt. Das Jagdpatent konnte daher von der Vorinstanz nicht erteilt werden.