Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 9, S. 11:
Art. 404 ZGB.
a) Art. 404 Abs. 1 ZGB. Die Vormundschaftsbehörde kann sich dem Wunsch der Miteigentümer auf Teilung nicht widersetzen (Erw. 1).
b) Wann darf anstelle der öffentlichen Versteigerung ein Verkauf aus freier Hand stattfinden? (Erw. 2).
Entscheid des Regierungsrates vom 20. Januar 1986 (Nr. 1094).
Aus den Erwägungen:
Eine Veräusserung von Grundstücken hat gemäss Art. 404 Abs. 2 ZGB grundsätzlich auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung zu geschehen. Die Versteigerung soll Gewähr bieten, dass ein dem tatsächlichen Verkehrswert optimal entsprechender Verkaufspreis erzielt wird. Ausnahmsweise kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Verkauf aus freier Hand stattfinden (Art. 404 Abs. 3 ZGB).