Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 8, S. 10:
Art. 13 BeO.
Voraussetzungen für das Ergreifen von Disziplinarmassnahmen.
Entscheid des Regierungsrates vom 12. November 1985 (Nr. 695).
Aus den Erwägungen:
Nach Fleiner (Fleiner-Gerster, Verwaltungsrecht, 1977, Zürich, S. 264 f.). können alte Disziplinarstrafen nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren vor der Disziplinarentscheidung ausgefällt worden sind. Für die Art der Disziplinarmassnahme sind zu würdigen: Verschulden, Beweggründe, bisheriges Verhalten, dienstliche Stellung und Verantwortlichkeit sowie Umfang und Wichtigkeit der verletzten oder gefährdeten Dienstinteressen (Yvo Hangartner, Reform des Beamtendisziplinarrechts, in: Personalfragen der öffentlichen Verwaltung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, neue Reihe, Band 8, 1976, S. 102).
Dem Beschwerdeführer wurden zunächst nur Vorkommnisse ab Mitte 1982 vorgehalten. Im Verfahren vor dem Regierungsrat wurden dann auch Vorfälle, die weit über fünf Jahre zurückliegen, vorgetragen. Eine Disziplinarmassnahme wurde aber deswegen nie ausgesprochen. Da die Vorfälle weder disziplinarisch geahndet noch dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vorgehalten wurden, ist auf diese nicht abzustellen und es fallen nur die Vorkommnisse zur Beurteilung der disziplinarischen Massnahmen in Betracht, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Beschluss des Einwohnergemeinderates vom 23. Januar 1985 vorgeworfen wurden.
Dem Beschwerdeführer werden Vorkommnisse vorgehalten, die an sich geeignet sind, disziplinarische Massnahmen auszulösen. Im wesentlichen geht es um einen gestörten Nachrichtenfluss vom Beschwerdeführer zum zuständigen Departementsvorsteher. Offenbar hatte der Beschwerdeführer unter früheren Vorgesetzten einen grösseren Entscheidungsspielraum und er hat sich auf den Führungsstil seines jetzigen Vorgesetzten nicht genügend eingestellt. Der Beschwerdeführer müsste aber, auch ohne Pflichtenheft, das Einzelheiten regelt, wissen, dass er sich den Wünschen und Anordnungen des Gemeinderates zu fügen und dienstliche Anweisungen auszuführen hat.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Massnahmen bestraft, die einer Entlassung sehr nahe kommen: massive Gehaltsreduktion, von der selbst die Beschwerdegegnerin einräumt, dass sie den Beschwerdeführer in finanzielle Not bringt; Versetzung in eine andere, niedrige Funktion. Es stellt sich die Frage, ob die direkte Anordnung dieser Massnahmen vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält oder ob vor dem Erlass dieser einschneidenden Massnahmen nicht eine weniger schwerwiegende Massnahme angezeigt gewesen wäre, um den Beschwerdeführer im gewünschten Mass zu beeinflussen.
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren, in denen er für die Gemeinde arbeitete, nie disziplinarisch bestraft. Man erachtete demnach seine Leistungen als genügend. Es ist daher nicht schlüssig, warum über zwei Jahre Material gegen den Beschwerdeführer gesammelt wird und dann nur die sofortige Rückversetzung mit grosser Gehaltseinbusse das Ziel der Disziplinierung erreichen soll und warum die Beschwerdegegnerin nicht der Regel folgend zuerst eine schwächere Disziplinarmassnahme ergriffen hat. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist verletzt und die Beschwerde ist gutzuheissen.