VVGE 1985/86 Nr. 7
VVGE 1985/86 Nr. 7Ow Verwaltungsbehoerde10.12.1985
VVGE 1985/86 Nr. 7, S. 9: Verwaltungsverfahren. Aufsichtsbeschwerde. Voraussetzungen und Rechtswirkungen. Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Mittel, um bei Fehlen der Einsprachelegitimation dennoch sämtliche Einsprachegründe vorbringen zu kö
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 7, S. 9:
Verwaltungsverfahren. Aufsichtsbeschwerde. Voraussetzungen und Rechtswirkungen.
Die Aufsichtsbeschwerde ist kein Mittel, um bei Fehlen der Einsprachelegitimation dennoch sämtliche Einsprachegründe vorbringen zu können.
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1985 (Nr. 869).
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Petitionsrecht von Art. 21 KV. Danach ist jedermann berechtigt, an die Behörde Petitionen zu richten. Die Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Petitionen zu beantworten. Das Petitionsrecht ist aber kein taugliches Mittel, um einem nicht einspracheberechtigten Einwohner dennoch die Möglichkeit zu geben, eine Einsprache einzureichen. Als Baupolizeibehörde ist der Gemeinderat zuständig, Petitionen in Bausachen zu beantworten. Mit dem Nichteintretensentscheid ist der Gemeinderat dieser Pflicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer verlangt sodann, dass der Regierungsrat aufsichtsrechtlich die Baubewilligung aufhebe. Nach schweizerischer Rechtsprechung und Lehre darf eine Aufsichtsinstanz Verwaltungsverfügungen der unteren Behörde dann aufheben, wenn klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind (ZBl 1985, 90, Erw. 5). Der Regierungsrat tritt daher in konstanter Praxis nur dann auf eine Aufsichtsbeschwerde ein, wenn damit eine offensichtliche Verletzung der öffentlichen Interessen, klaren Rechtes oder verfahrensrechtlicher Formen gerügt wird (VVGE 1971 bis 1975, Nr. 30; RRB vom 4. Juni 1984 i.S. A.D., Erw. 2). Die Aufsichtsbeschwerde ist aber - wie die Petition - kein Mittel, um bei Fehlen der Legitimation dennoch sämtliche Einsprachegründe bei der Rechtsmittelinstanz vorbringen zu können. Wird eine Aufsichtsbeschwerde erhoben, prüft der Regierungsrat, ob ein Anlass für ein Einschreiten von Amtes wegen vorliegt. Ist dies nicht der Fall, wird der Beschwerde nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer hat in diesem Fall keinen Anspruch, dass sich die Aufsichtsinstanz mit sämtlichen vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt, wie dies bei einem förmlichen Rechtsmittel der Fall wäre.
Dass das fragliche Bauvorhaben bezüglich seiner Zonenkonformität klares Recht oder öffentliche Interessen offensichtlich missachte, ist nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Gemeinderates sind in diesem Punkt überzeugend. Es besteht daher kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten.