VVGE 1985/86 Nr. 69, S. 164: Art. 30 Abs. 2 WG. Anwendbares Recht im Bewilligungsverfahren bei Fehlen ausdrücklicher intertemporaler Vorschriften. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1986. Aus den Erwägungen: 1. Es stellt sic
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 69, S. 164:
Art. 30 Abs. 2 WG.
Anwendbares Recht im Bewilligungsverfahren bei Fehlen ausdrücklicher intertemporaler Vorschriften.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1986.
Aus den Erwägungen:
Es stellt sich zunächst die Frage, ob das Patentgesuch nach dem zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Wirtschaftsgesetz oder nach dem am 1. September 1986 in Kraft getretenen Nachtragsgesetz vom 8. Juni 1986 zu beurteilen ist.
Das Nachtragsgesetz enthält keine Übergangsbestimmungen. Bei Fehlen ausdrücklicher intertemporaler Vorschriften ist im Bewilligungsverfahren nach vorherrschender Meinung auf das bei der endgültigen Bewilligungs-Erteilung massgebende Recht abzustellen. Wurde gegen den Entscheid ein Rechtsmittel eingelegt, so ist - wenn die Rechtsmittelinstanz eine volle Überprüfung hat - das zur Zeit ihrer Entscheidung in Kraft stehende Recht anzuwenden (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Nr. 15 B II 4a, 96 f.). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 65 GOG), nicht aber Unangemessenheit einer Verfügung gerügt werden. Da es im vorliegenden Fall um die Überprüfung der Rechtsfrage des Bedürfnisses geht und dem Verwaltungsgericht diesbezüglich volle Überprüfungsbefugnis zusteht, ist auf das neue Recht abzustellen.