Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 68, S. 163:
Art. 30 Abs. 2 WG.
Bei der Beurteilung der Bedürfnisfrage im Skigebiet Titlis-Trübsee-Gerschnialp ist auf das Gebiet als Ganzes abzustellen; dies bedeutet, dass auch die im Kanton Nidwalden gelegenen Gastbetriebe zu berücksichtigen sind.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 15. September 1986.
Sachverhalt:
A hatte um Zusicherung eines Patentes für den Betrieb eines Kleinrestaurants in der Villa B auf der Liegenschaft Schlössli in Engelberg ersucht. Der Regierungsrat sicherte ein befristetes Restaurantpatent unter Bejahung der Bedürfnisfrage zu, wobei er die in diesem Skigebiet auf Nidwaldner Boden gelegenen Gastbetriebe nicht berücksichtigte. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Wirtevereins hat das Verwaltungsgericht gutgeheissen und das Bedürfnis für einen neuen Betrieb verneint.
Das Bundesgericht hat eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde, soweit es darauf eintrat, abgewiesen (Urteil vom 12. Mai 1987).
Aus den Erwägungen:
Es ist an sich zutreffend, dass die auf dem Territorium des Kantons Nidwalden befindlichen Restaurationsbetriebe von der obwaldnerischen Gesetzgebung nicht berührt werden, wie umgekehrt für die Beurteilung des Bedürfnisses für einen neuen Gastwirtschaftsbetrieb grundsätzlich auf das Gebiet des Kantons Obwalden und innerhalb desselben auf jenes der politischen Gemeinden abzustellen ist.
Ob nun im konkret zu beurteilenden Fall eine Nachfrage nach einem zusätzlichen Betrieb besteht, hängt vom bestehenden Angebot ab,d.h. von der Anzahl der bestehenden Betriebe im betreffenden Gebiet, aber auch von deren Kapazität. Dabei gilt es nun zu beachten, dass es sich beim Skigebiet Titlis-Trübsee-Gerschnialp um ein einheitliches Wirtschaftsgebiet handelt. Befinden sich nun in diesem Gebiet als Ganzem Betriebe in ausreichender Anzahl, so kann die Bewilligung eines zusätzlichen Betriebes eine übermässige Konkurrenzierung der bestehenden Betriebe bedeuten. Würde nun das Gesuch um Bewilligung eines zusätzlichen Betriebes ungeachtet der Anzahl Betriebe, die zwar innerhalb dieses Gebietes, aber auf dem Territorium eines anderen Kantons liegen, beurteilt, könnte dies nicht nur für die bestehenden Betriebe des andern Kantons, sondern auch für jene auf dem Territorium des eigenen Kantons zu einer existenzgefährdenden Konkurrenzierung führen. Schon aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass es aufgrund dieser besonderen Situation keinen Unterschied macht, ob sich die bestehenden Betriebe zum Teil auch auf dem Territorium des Kantons Nidwalden befinden.
Dafür, dass die bestehenden Betriebe auf dem Territorium des Kantons Obwalden durch die Bewilligung eines zusätzlichen Betriebes in ihrer Existenz gefährdet werden könnten, bestehen allerdings keine konkreten Anhaltspunkte. Indessen sind dieselben Überlegungen auch bei der Beurteilung der Nachfrage nach einem zusätzlichen Betrieb anzustellen. Vermögen nämlich die in diesem Gebiet bestehenden Betriebe insgesamt die Nachfrage abzudecken, ist das Bedürfnis nach einem zusätzlichen Betrieb zu verneinen. Im übrigen wäre es widersprüchlich, wenn man einerseits zur Begründung des Bedürfnisses mit der Attraktivität des ganzen Skigebietes Titlis-Trübsee- Gerschnialp operieren wollte, dann aber - unter Hinweis auf die Kantonsgrenze - die Mehrzahl der in diesem Gebiete bestehenden Betriebe bei der Beurteilung der das angebliche Bedürfnis begründenden Nachfrage ignorieren wollte.