VVGE 1985/86 Nr. 67
VVGE 1985/86 Nr. 67Ow Verwaltungsgericht08.02.1985
VVGE 1985/86 Nr. 67, S. 162: Art. 30 Abs. 2 WG. Keine quartierweise Beurteilung der Bedürfnisfrage. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 1985. Aus den Erwägungen: 4. b) Aus den Entscheiden des Regierungsrates vom 6. April 1971
Entscheidpublikation VVGE 1985/86 Nr. 67, S. 162:
Art. 30 Abs. 2 WG.
Keine quartierweise Beurteilung der Bedürfnisfrage.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 1985.
Aus den Erwägungen:
In einem im Jahre 1981 ergangenen grundlegenden Beschluss - es betraf die Gemeinde Giswil - lehnte es der Regierungsrat ab, die Bedürfnisfrage für ein neues Wohnquartier separat, d.h. losgelöst von der Gesamtsituation der Gemeinde zu beurteilen. Im damals beurteilten Fall betrugen die Distanzen zwischen dem fraglichen Quartier und den beiden nächstgelegenen Wirtschaften 1,4 bzw. 1,8 km. Die Erteilung eines Patentes wurde verweigert. Nach dieser, vom Verwaltungsgericht seither wiederholt bestätigten Praxis (VGE vom 25. März 1982 i.S. 8;VVGE 1981/82, Nr. 76; VGE vom 28. September 1983 i.S. W c. M, insbesondere Erwägung 4) darf die Bedürfnisfrage auch bei Aussenquartieren nicht losgelöst von der Gesamtsituation der Gemeinde bzw. der Agglomeration beurteilt werden. Lediglich für eigentliche Siedlungsschwerpunkte, die in beträchtlicher Entfernung von andern Siedlungsschwerpunkten innerhalb derselben Gemeinde liegen, ist das Bedürfnis separat abzuklären, wie dies beispielsweise bei Flüeli-Ranft im Verhältnis zum Dorf Sachseln oder bei Wilen, Kägiswil, Ramersberg, Schwendi im Verhältnis zum Dorf Sarnen der Fall ist. Einzelne Wirtschaften, die in beträchtlicher Entfernung des Siedlungsgebietes liegen, müssen dabei auch nicht berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann das Bedürfnis für einen Wirtschaftsbetrieb in der Neuschwendi nicht losgelöst von der Situation der Gemeinde und insbesondere der Agglomeration Engelberg beurteilt werden.